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Als öffentliches Baurecht werden in Österreich Regelungen verstanden, die beim Bau eines Gebäudes der Wahrung öffentlicher Interessen dienen. Es besteht ein enger inhaltlicher Zusammenhang zum Raumplanungs- und Raumordnungsrecht.
Gemäß Artikel 15 Abs. 1 B-VG ist das Bauwesen eine Angelegenheit der Bundesländer in Gesetzgebung und Vollziehung. Es bestehen daher von Land zu Land verschiedene Bauvorschriften.
Bestimmte Gebäude sind vom Anwendungsbereich ausgenommen, wie etwa:
Man unterscheidet zwischen:
Diese Gebäude müssen bei der Behörde nur angezeigt werden. Die Behörde genehmigt das Vorhaben. Dazu zählen etwa:
Bei diesen Vorhaben muss um eine Baubewilligung ersucht werden. Dazu zählen beispielsweise:
Behörde erster Instanz ist meistens der Bürgermeister (§ 2 Abs. 1 Stmk. BauG, § 55 Oö. BauO, § 51 TBO).
Um Bewilligung ist bei der zuständigen Behörde schriftlich anzusuchen. Folgende Unterlagen sind anzuhängen:
Die Baubehörde kann eine mündliche Bauverhandlung durchführen. Tut sie das, so muss sie jedenfalls die Parteien davon verständigen.
Die Behörde entscheidet schriftlich mit Bescheid.
Mit der Ausführung eines bewilligungspflichtigen Bauvorhabens darf erst nach dem Eintritt der Rechtskraft der Baubewilligung begonnen werden. Für den Bau des Gebäudes wird ein Bauführer bestellt, der der Baubehörde verantwortlich ist. Die Baubehörde ist zur Bauaufsicht ermächtigt.
Ist das Gebäude fertiggestellt, erfolgt die Anzeige an die Baubehörde. Diese erteilt dann die Benützungsbewilligung.