Heute möchten wir uns mit dem Thema Amtsenthebung befassen, einem Aspekt, der in letzter Zeit an Relevanz gewonnen hat und das Interesse eines breiten Spektrums der Öffentlichkeit weckt. Von seinen Anfängen bis zu seinen Auswirkungen auf die moderne Gesellschaft war Amtsenthebung Gegenstand von Debatten, Überlegungen und Studien. Im Laufe der Geschichte hat Amtsenthebung verschiedene Lebensbereiche beeinflusst, von der Politik bis zur Kultur, und seine Bedeutung hat immer weiter zugenommen. In diesem Artikel werden wir die verschiedenen Facetten von Amtsenthebung untersuchen und seine Entwicklung im Laufe der Zeit und seine heutigen Auswirkungen untersuchen. Wir hoffen, dass diese Analyse einen breiteren und bereichernden Blick auf Amtsenthebung bietet und unseren Lesern ein tieferes Verständnis dieses Themas von universellem Interesse ermöglicht.
Die Amtsenthebung eines Amtsinhabers wird in verschiedenen Berufen bei gravierenden Verfehlungen durchgeführt. Der Amtsenthebung geht oft ein Amtsenthebungsverfahren voraus.
Der Notar als unabhängiger Träger eines öffentlichen Amtes (§ 1 Bundesnotarordnung (BNotO)) unterliegt strengen berufsständischen Anforderungen und Regeln bei der Ausübung seiner Amtstätigkeit. Zur Wahrung der Zuverlässigkeit und des Ansehens seines Berufsstandes ist der Notar unter zwingenden Voraussetzungen seines Amtes zu entheben. Diese Voraussetzungen sind in den Ziffern 1 bis 10 des § 50 Absatz 1 Bundesnotarordnung (BNotO) geregelt. Hierüber wacht die Dienstaufsicht über Notare gem. §§ 92 ff. BNotO.
Der Notar ist seines Amtes zu entheben,
Gemäß dem deutschen Richtergesetz kann ein Richter gemäß § 30 Deutsches Richtergesetz (DRiG) des Amtes enthoben werden.
(1) Ein Richter auf Lebenszeit oder ein Richter auf Zeit kann ohne seine schriftliche Zustimmung nur
in ein anderes Amt versetzt oder seines Amtes enthoben werden.
(2) Die Versetzung oder Amtsenthebung kann – außer im Fall des Absatzes 1 Nr. 4 – nur auf Grund rechtskräftiger richterlicher Entscheidung ausgesprochen werden.
(3) Der Versetzung steht es gleich, wenn ein Richter, der mehrere Richterämter innehat, eines Amtes enthoben wird.
Ein Betriebsratsmitglied kann auf Antrag durch arbeitsgerichtliche Entscheidung wegen grober Verletzung seiner Amtspflichten aus dem Betriebsrat ausgeschlossen werden. Den Ausschlussantrag können ein Viertel der wahlberechtigten Arbeitnehmer, der Arbeitgeber, eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft oder der Betriebsrat beim Arbeitsgericht stellen § 23 Abs. 1 BetrVG. Der Ausschluss aus dem Betriebsrat hat zur Folge, dass das amtsenthobene Betriebsratsmitglied nach Rechtskraft der Entscheidung seinen besonderen und nachwirkenden Kündigungsschutz sowie den Versetzungsschutz verliert (§ 15 Abs. 1 KSchG, § 103 Abs. 3 BetrVG). Eine einmalige grobe Pflichtverletzung reicht, um den Ausschluss zu rechtfertigen.[1]
Der Begriff Amtsenthebung ist im deutschen Beamtenrecht nicht gebräuchlich. Das Beamtenverhältnis kann, im Sinne einer Amtsenthebung, durch Entlassung, Verluste der Beamtenrechte oder Entfernung aus dem Dienstverhältnis enden. Damit verliert der Beamte auch sein beamtenrechtliches Amt.
Die Beendigung des Beamtenverhältnis ist für Bundesbeamte im Bundesbeamtengesetz, für die übrigen staatlichen Beamten im Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) geregelt. Gemäß § 23 BeamtStG sind Beamte zu entlassen, wenn sie
Laut § 24 Abs. 1 BeamtStG endet das Beamtenverhältnis, wenn ein Beamter im ordentlichen Strafverfahren durch das Urteil eines deutschen Gerichts
Entsprechendes gilt, wenn die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter aberkannt wird oder wenn der Beamte aufgrund einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nach Art. 18 des Grundgesetzes ein Grundrecht verwirkt hat.
Die Amtsenthebung von Organmitgliedern, beispielsweise einer Krankenkasse, kann nur im Zusammenhang mit einem groben Verstoß gegen Amtspflichten ausgesprochen werden und wird als sog. „unehrenhafte Entlassung“ aus der Organmitgliedschaft zu betrachten sein (§ 59 Abs. 3 SGB IV). Zuständig ist der Verwaltungsrat (§ 33 Abs. 3 Satz 3 SGB IV).
Die Amtsenthebung (amotio) ist eine Form der Amtsbeendigung im kanonischen Recht. Sie wird gegen den Willen des Amtsinhabers durchgeführt, stellt aber im Gegensatz zur Absetzung keine Strafmaßnahme dar.
Von Amts wegen ist eine Amtsenthebung durchzuführen bei Verlust des Klerikerstandes, bei Abfall vom katholischen Glauben oder bei Klerikern, die versucht haben, eine Ehe, und sei es auch nur eine Zivilehe, einzugehen.