In der modernen Welt ist Ausstattung (Recht) ein Thema, das in den letzten Jahren stark an Relevanz gewonnen hat. Sowohl im geschäftlichen als auch im privaten Bereich ist Ausstattung (Recht) ein entscheidender Faktor, der mehrere Aspekte des täglichen Lebens beeinflusst. Mit der Weiterentwicklung der Technologie und gesellschaftlichen Veränderungen ist Ausstattung (Recht) zu einem Thema ständiger Debatten geworden, das zu widersprüchlichen Meinungen und tiefgreifenden Überlegungen zu seinen Auswirkungen auf die Gesellschaft führt. In diesem Artikel werden wir verschiedene Perspektiven und Analysen zu Ausstattung (Recht) untersuchen, mit dem Ziel, seinen Einfluss auf unsere aktuelle Realität besser zu verstehen.
Als Ausstattung werden im deutschen Recht gemäß (§ 1624 BGB) Zuwendungen von Personen an ihre Kinder (oder gegebenenfalls Enkel) bezeichnet, die bestimmte Zwecke verfolgen. Hierzu gehören die „Begründung oder Erhaltung einer selbständigen Lebensstellung“ oder „Heirat“, Zuwendungen also, die über den gewöhnlichen Unterhalt hinausgehen.[1]
Auf Ausstattungen besteht kein Rechtsanspruch, vielmehr handelt es sich um freiwillige Leistungen des Versorgers. Der Ausstattungsbegriff ist weiter gefasst als der der Aussteuer, da er sich nicht nur auf Töchter/Enkelinnen, sondern genauso auf Vertreter des männlichen Geschlechts erstreckt.[2]
Die Ausstattung ist ein Rechtsgeschäft eigener Art und keine Schenkung. Allerdings gelten Ausstattungen, die übermäßig, also nicht den Vermögensverhältnissen der Beteiligten angemessen sind, in der weiteren rechtlichen Behandlung als Schenkungen. Die Abgrenzung zwischen Schenkung und Ausstattung kann im Einzelfall schwierig werden, ist aber von erheblicher Bedeutung, da Ausstattung und Schenkung unterschiedlichen Rechtsfolgen unterliegen. So kann die Ausstattung im Gegensatz zur Schenkung (§ 530 BGB) beispielsweise nicht wegen groben Undanks widerrufen werden. Auch unterliegt sie nicht der Schenkungsrückforderung wegen Verarmung des Schenkers (§ 528 BGB).
Das Ausstattungsversprechen unterliegt im Gegensatz zum Schenkungsversprechen (§ 518 BGB) keinem Formzwang, kann also auch mündlich vereinbart werden.
Die Ausstattung unterliegt als sogenannte freigebige Zuwendung ebenso wie die Schenkung der Schenkungsteuer und im Erbfall der Erbschaftsteuer (§ 7 ErbStG).[3]
Ein rechtlicher Betreuer benötigt für die Gewährung einer Ausstattung an Kinder des Betreuten eine betreuungsgerichtliche Genehmigung § 1854 Nr. 8 BGB.
Eine Ausstattung ist gemäß § 2050 BGB zwischen Abkömmlingen auszugleichen, es sei denn, der Erblasser hat etwas anderes bestimmt.
Im Gegensatz zu einer Schenkung unterliegt eine Ausstattung niemals der Pflichtteilsergänzung. Andererseits ist sie auch dann zur Pflichtteilsberechnung heranzuziehen, wenn sie länger als zehn Jahre zurückliegt.