Heute ist Besonderes öffentliches Interesse für ein breites Spektrum der Gesellschaft zu einem Thema von großer Relevanz und Interesse geworden. Von seinen Auswirkungen auf die Wirtschaft bis hin zu seinem Einfluss auf politische Entscheidungen hat sich Besonderes öffentliches Interesse als zentrales Thema in aktuellen Gesprächen und Diskussionen positioniert. Um dieses Phänomen besser zu verstehen, ist es wichtig, seine verschiedenen Dimensionen und Folgen zu analysieren. In diesem Artikel werden wir die verschiedenen Facetten von Besonderes öffentliches Interesse eingehend untersuchen und wie sie unsere Umwelt geprägt und beeinflusst haben.
Im Strafgesetzbuch (Deutschland) (StGB) sind Delikte ausgewiesen, die außer auf Antrag auch bei Vorliegen eines besonderen öffentlichen Interesses verfolgt werden können.
Das besondere öffentliche Interesse ersetzt das Antragserfordernis für zahlreiche Vergehen (siehe Liste unten).
Nach herrschender Ansicht ist das besondere öffentliche Interesse eine Beurteilungsfrage im Ermessen der Staatsanwaltschaft. Diese Ermessensentscheidung soll danach der Überprüfung durch das Gericht entzogen sein.[1][2][3] Dem wird entgegnet, die Staatsanwaltschaft sei dann Herrin des Verfahrens, denn sie könnte noch in der Revisionsinstanz das besondere öffentliche Interesse bejahen oder auch verneinen, was zum Konflikt mit § 156 StPO führe.[4] Die Ermessensentscheidung der Staatsanwaltschaft zum besonderen öffentlichen Interesse sei daher nach anderer Ansicht auf Ermessensfehler überprüfbar; entweder vom mit dem Strafverfahren befassten Gericht[5] oder beispielsweise nach den Vorschriften der §§ 23 ff. EGGVG.
Jedenfalls sofern die Entscheidung der Staatsanwaltschaft frei von Willkür ist, ist die Beschränkung der Entscheidungsüberprüfung nach einem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts von 1979[6] verfassungsgemäß.
Vom besonderen öffentlichen Interesse ist das (einfache) öffentliche Interesse an der Strafverfolgung zu unterscheiden. Das öffentliche Interesse veranlasst bei den Privatklagedelikten (§ 376 StPO) den Staatsanwalt zu Anklage. Eine Einstellung des Strafverfahrens nach § 153 StPO ist nur bei fehlendem öffentlichen Interesse möglich; ggf. kann es nach § 153a StPO durch Erfüllung einer Auflage, durch einen Täter-Opfer-Ausgleich, durch Wiedergutmachung, durch ein Aufbauseminar u. Ä. beseitigt werden.
Paragraphen des StGB, die Bestimmungen zur Feststellung des besonderen öffentlichen Interesses beinhalten: