Heutzutage ist Bewachung in verschiedenen Bereichen zu einem Thema von großer Relevanz und Interesse geworden. Von Politik bis hin zu Wissenschaft, Kultur und Technologie hat Bewachung die Aufmerksamkeit von Millionen Menschen auf der ganzen Welt auf sich gezogen. Seine Auswirkungen sind tiefgreifend und sein Einfluss ist in jedem Aspekt des täglichen Lebens spürbar. In diesem Artikel werfen wir einen genaueren Blick auf die verschiedenen Facetten von Bewachung und wie es sich auf unsere Gesellschaft ausgewirkt hat. Von seinen Ursprüngen bis zu seiner heutigen Entwicklung werden wir in ein Wissensgebiet oder einen Aspekt der Realität eintauchen, der niemanden gleichgültig lässt. Begleiten Sie uns auf dieser Tour durch Bewachung und entdecken Sie alles hinter diesem Phänomen.
Unter Bewachung wird die Sicherung eines Objektes verstanden.
Als Bewachungsgegenstand werden ein Gebäude oder ein Gegenstand (Objektschutz), ein Territorium (Territorialschutz) – Grenzschutz, Zollkontrolle, Stadtwache –, eine Person (Personenschutz) oder eine Menschenmenge (Veranstaltung) – Zugänge, Parkplatz, Bühnengraben, Fluchtwege, Brandsicherheitswache, Ersthelfer bewacht. Zu den Bewachungsaufgaben gehören die Zugangs-, Durchgangs- und Sicherheitskontrollen (Sicherstellen der Autorisierung), die Kontrolle von Sicherheitsbereichen und Sperrzonen (Ausschluss von Selbst- und Fremdgefährdung) und/oder die Bedeckung gefährdeter Ziele (Gewährleisten der Sicherheit).
Die Bewachung wird meist durch zusätzliche Sicherungsmaßnahmen unterstützt, die teils in den allgemeinen Kontext Überwachung fallen. Als erste Möglichkeit werden bauliche Bewachungsmaßnahmen verwendet. Dabei handelt es sich um Aufstellung von Absperrungen (Zäune, Mauern, Schutztüren) z. B. bei Gebäuden oder Militäranlagen. Eine andere Möglichkeit ist die technische Bewachung. Diese wird durch Alarmanlagen oder durch Meldesysteme übernommen. Die letzte Bewachungsmaßnahme ist die organisatorische Bewachung, welche durch Personenidentifikation oder/und durch Schließanlagen durchgeführt wird.
Zur Infrastruktur zählen Örtlichkeiten, in denen Wachpersonal Sicherheitsaufgaben jeglicher Art wahrnimmt oder von dort aus beginnt. Der Zutritt zu Wachen ist oftmals sogar durch Gesetze reglementiert. Beispiele sind etwa Wachzimmer (Wachstuben) wie Feuerwache, Polizeiwache, Rettungswache oder Wachtürme.
Bei umfangreichen Bewachungsaufgaben, z. B. mit verschiedenen Schutzstufen oder Zugangsbereichen, kann die Einrichtung eines Managementsystems notwendig werden.
Je nach der zu erwartenden Gefahr kann die Bewachung durch eine Aufsicht, z. B. durch einen Nachtwächter, durch einen Sicherheitsdienst oder ein Bewachungsunternehmen (eine zivile Körperschaft, die Wachdienst anbietet), durch die Exekutive (Polizei, Grenzschutz, Zollwache und ähnliche Verwaltungsorganisationen), durch das Militär (wobei die Militärpolizei zur Exekutive zählt) oder/und durch die Ankerwache, welche die Wacheinheit auf Schiffen vor Anker, auch in der zivilen Seefahrt stellt, erfolgen. Die Sicherung von leerstehenden Gebäuden nach dem Grundsatz „Bewachung durch Bewohnung“ fällt nicht unter diese Definition, da keine aktiven Sicherungsmaßnahmen durchgeführt werden.
Beispiele gesetzlicher Regelungen:
In Deutschland muss man eine Prüfung beim Sachkundenachweis gemäß § 34 a Gewerbeordnung ablegen, um eine Erlaubnis als Wachschutz zu bekommen.[1]
In Österreich sind gemäß § 78 des Bundes-Verfassungsgesetz Wachkörper für die Bewachung zuständig. Wachkörper sind dabei zivile, bewaffnete oder uniformierte oder sonst nach militärischem Muster eingerichtete Formationen, denen Aufgaben polizeilichen Charakters übertragen wurden.
Zu den organisatorischen Bewachungsmaßnahmen gehören:
Beispiele:
Mit der Bildung von Löschmannschaften in Form von Pflichtfeuerwehren Anfang des 19. Jahrhunderts wurden auch deren Befugnisse festgelegt, in denen auch die Bewachung der bei Bränden geretteten Sachen auf Rettungsplätzen beschrieben wurde. So wurde eine von drei Abteilungen dazu bestimmt „nach dem Brande die geretteten Effecten und zurückgelassenen Löschgeräthe forthin zu bewachen, und ohne ausdrückliche Erlaubniß des Herzoglichen Schultheißen solche an Niemanden, selbst nicht an die ihnen bekannten Eigenthümer verabfolgen zu lassen“. Beispielsweise erließ die herzoglich-nassauische Regierung im November 1826 eine diesbezügliche Verordnung für ihr Herrschaftsgebiet.[2]