Finanzkommissionen der Eidgenössischen Räte

Die Finanzkommissionen der Eidgenössischen Räte (FK) sind Ausschüsse der beiden Kammern des schweizerischen Parlaments. Sowohl der Nationalrat als auch der Ständerat verfügen über eine Finanzkommission. Sie werden mit FK-N (Finanzkommission des Nationalrats) und FK-S (Finanzkommission des Ständerats) abgekürzt.

Aufgaben

Das Parlamentsgesetz (ParlG) weist den Finanzkommissionen folgende Aufgaben zu (Art. 44, Art. 50 und Art. 51):

Arbeitsweise

Zusammensetzung, Sitzungsrhythmus

Die FK-N hat 25, die FK-S 13 Mitglieder, die auf Vorschlag der Fraktionen vom Büro des Rates zu Beginn der Legislaturperiode für eine Amtsperiode von vier Jahren gewählt werden. Ein an der Sitzungsteilnahme verhindertes Kommissionsmitglied kann sich für eine einzelne Sitzung durch ein anderes Ratsmitglied vertreten lassen. Ebenso wählen die Büros den Präsidenten und Vizepräsidenten für eine Amtsperiode von zwei Jahren.

Die FK sind repräsentative Abordnungen ihres Rates, d. h., ihre Zusammensetzung richtet sich nach der Stärke der Fraktionen im Rat.

Die FK-N hält in den Zwischenräumen zwischen den vier jährlichen ordentlichen Sessionen in der Regel jeweils zwei zweitägige Sitzungen ab, die FK-S je eine zwei- und eine eintägige Sitzung. Dazu kommen bei Bedarf kürzere Sitzungen während der Sessionen.

Die beiden FK verfügen über je vier ständige Subkommissionen mit fest zugeteilten Zuständigkeiten.

Informationsrechte

Den FK stehen wie den GPK zur Erfüllung ihrer Aufgaben weiter gehende Informationsrechte zu als den übrigen Kommissionen (Art. 153 ParlG):

Bildung von Mehrheiten, Stellung gegenüber der Regierung

Anders als in einer parlamentarischen Demokratie stehen sich in den FK wie in den anderen Kommissionen nicht Regierungsmehrheit und Opposition gegenüber, sondern es bilden sich gemäss der Funktionsweise der schweizerischen Konkordanzdemokratie von Thema zu Thema wechselnde Mehrheiten. Die Stellung der FK gegenüber der Regierung ist stark, weil die Regierung sich keiner Mehrheit sicher sein kann, sondern eine Mehrheit je nach Thema wieder neu suchen muss und dabei gelegentlich auch scheitert. Die FK können unabhängig von der Regierung handeln, sind im Parlamentsplenum häufig erfolgreich mit Anträgen auf Änderung von Regierungsvorlagen oder mit eigenen, von der Regierung gelegentlich nicht unterstützten Vorlagen.

Literatur

Weblinks

Einzelnachweise

  1. Ruth Lüthi: Art. 42 Ständige Kommissionen und Spezialkommissionen. In: Martin Graf, Cornelia Theler, Moritz von Wyss (Hrsg.): Parlamentsrecht und Parlamentspraxis der Schweizerischen Bundesversammlung. Kommentar zum Parlamentsgesetz (ParlG) vom 13. Dezember 2002. Helbing & Lichtenhahn, Basel 2014, ISBN 978-3-7190-2975-3, S. 355–365 (sgp-ssp.net).