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Die geschlossene Bauweise (Baurecht) bedeutet den Häuserbau ohne seitlichen Grenzabstand.
Die Bauweise regelt das Verhältnis eines Gebäudes zu den seitlichen Grundstücksgrenzen. Rechtsgrundlage ist § 22 Baunutzungsverordnung (BauNVO). Danach gibt es zwei grundsätzliche Varianten: die offene und die geschlossene Bauweise. In der offenen Bauweise werden die Gebäude mit seitlichem Grenzabstand (Bauwich) errichtet. Die Bauweise wird im Bebauungsplan festgesetzt. § 22 Abs. 4 BauNVO erlaubt der Gemeinde auch, eine hiervon abweichende Bauweise festzusetzen.
Bei der geschlossenen Bauweise werden die Baugrundstücke zwischen den seitlichen Grenzen in voller Breite überbaut. Dabei ist eine Durchfahrt durch das Gebäude zu dem rückwärtigen Grundstücksteil erforderlich, wenn dort Gebäude oder Einstellplätze vorgesehen sind. Bebauungsformen in geschlossener Bauweise sind z. B. die Blockbebauung entlang eines Straßengevierts oder entlang einer Straße errichtete Reihenhäuser oder Mehrfamilienhäuser.
Liegen die Baugrundstücke nicht innerhalb eines Bebauungsplanes, wird die Bebaubarkeit durch § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB geregelt. Die Gebäude müssen sich danach auch hinsichtlich der vorherrschenden Bauweise in die nähere Umgebung einfügen.
Die geschlossene Bauweise kam aufgrund ihrer vielseitigen Vorteile bereits in den alten Straßendörfern und Angerdörfern zur Anwendung.
Optimalerweise sollte die Straße in Ost-West-Richtung verlaufen, wodurch jedes Haus gleichermaßen Sonnenlicht erhält und eine gegenseitige Beschattung vermieden wird.[1]