In der heutigen Welt ist Handlungsfreiheit ein Thema, das die Aufmerksamkeit und das Interesse von Millionen von Menschen auf der ganzen Welt geweckt hat. Ob aufgrund seiner Auswirkungen auf die Gesellschaft, seiner Relevanz in der Populärkultur oder seiner Bedeutung in der Geschichte, Handlungsfreiheit hat es geschafft, Grenzen und Generationen zu überwinden und ist in verschiedenen Bereichen zu einem Diskussions- und Debattenthema geworden. Von seiner Entstehung bis zur Gegenwart hat Handlungsfreiheit das Leben der Menschen geprägt und ein Vorher und Nachher in der Art und Weise markiert, wie wir die Welt sehen. In diesem Artikel werden wir die verschiedenen Aspekte und Dimensionen von Handlungsfreiheit untersuchen und seinen Einfluss in verschiedenen Bereichen und seine Rolle in der heutigen Gesellschaft analysieren.
Handlungsfreiheit ist die Freiheit, nach eigenem Willen zu handeln.
In der deutschen Rechtswissenschaft bedeutet es spezieller das Grundrecht, im Rahmen des gesetzlich Zulässigen handeln zu dürfen.
Das Handeln einer Person gilt als frei, wenn es ihr möglich ist, das zu tun, was sie will, also ihrer Natur nach eigenen Interessen und Motiven zu folgen. Wenn durch äußere oder innere Umstände die gewollten Handlungen nicht durchgeführt werden können, ist die Handlungsfreiheit eingeschränkt.
Verfassungsrechtlich hat die allgemeine Handlungsfreiheit in Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz ihren Niederschlag gefunden: Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes garantiert Art. 2 Abs. 1 GG die allgemeine Handlungsfreiheit, umfasst also jegliches menschliches Verhalten und stellt ein allgemeines Auffanggrundrecht dar.[1] Entsprechend weit ist der Anwendungsbereich des Grundrechts. Erfasst werden u. a. der persönliche wie auch der soziale Bereich, die Freiheit im wirtschaftlichen Verkehr, die Vertragsautonomie, die Ausreisefreiheit oder die Freiheit vor Belastung mit öffentlichen Abgaben.
Beschränkt wird die allgemeine Handlungsfreiheit durch die Rechte anderer, das Sittengesetz und die verfassungsmäßige Ordnung (Art. 2 Abs. 1 GG). Durch die Rechte anderer werden sowohl private als auch subjektive öffentliche Rechte Dritter geschützt, allerdings nicht jegliches Interesse des Dritten, sondern nur die rechtlich gesicherten schutzwürdigen Interessen.
Der selbstständig entscheidende bzw. handelnde Mensch ist Ziel jeglicher Bemühungen von Erziehenden (Pädagogik). Das gilt heutzutage als allgemein akzeptiert. Die schwierige Frage ist aber: Wie gelangen welche Bemühungen zu diesem Ziel?
Auf der einen Seite muss der Mensch, der sich zu einem Individuum entwickelt, das frei zu entscheiden vermag, in vielen Situationen seiner Kindheit und Jugend ebendas – die freie Entscheidung – geübt haben. Auf der anderen Seite muss das Individuum die Möglichkeit gehabt haben, sich in sozialen Zusammenhängen (z. B. Bindung an eine Bezugsperson) zum Menschen zu entwickeln (Entwicklungspsychologie). Letztendlich erwächst der Status des verantwortlich und frei handelnden Menschen in einer Gesellschaft aus diesem Spannungsverhältnis, nämlich aus eigenständigen Einsichten verantwortlich zu handeln, jedoch in sozialen Zusammenhängen und Beziehungen.