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Als Leistungsphasen (LPH) bezeichnet man die einzelnen Planungsabschnitte der Gesamtleistung eines Architekten oder Ingenieurs bei der Planung und Realisierung von Bauvorhaben. Diese Planungsleistungen im Bauwesen waren in Deutschland bei Vertragsabschlüssen bis Ende 2020 zwingend nach der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) zu vergüten, sind jedoch seit Anfang 2021 nur noch Orientierungscharakter und kein verbindliches Preisrecht mehr.[1] Einzelnen Leistungsphasen sind dabei bestimmte Anteile des Gesamthonorars zugeordnet. Die Leistungsphasen und ihre Inhalte (Grundleistungen und besondere Leistungen) sind jedoch keine automatischen Pflichten der Planer, sie müssen explizit vertraglich vereinbart werden.
Für die Leistungsbilder der Objektplanung, also der Gebäude und Innenräume, Freianlagen, Ingenieurbauwerke und Verkehrsanlagen im Sinne von § 34,39,43,47 HOAI (Fassungen 2013 und 2021) sowie der Fachplanung, also der Tragwerksplanung und Technischen Ausrüstung im Sinne von § 51,55 HOAI (Fassungen 2013 und 2021) sind meist neun (bei der Tragwerksplanung sechs) Leistungsphasen definiert.[2][3] Das entspricht dem § 3 der HOAI in der Fassung von 2009[4] (wie auch vorher üblich, siehe z. B. auch § 15 der HOAI Leistungsbild Objektplanung für Gebäude, Freianlagen und raumbildende Ausbauten in der Fassung von 2002[5]). Die während der Objekt- und Fachplanung als Grundleistung vorgesehene Kostenermittlung (vgl. § 4 HOAI), welche mit jeder Stufe detailliert wird, ist in der DIN 276 Teil 1 von 2008 beschrieben.[6]
Die HOAI benennt den Honoraranteil der Grundleistungen einzelner Leistungsphasen an dem Tabellenhonorar der HOAI in Prozent. In den Anlagen zu den Leistungsbildern werden zudem Grundleistungen und Besondere Leistungen je Leistungsphase benannt. Diesen einzelnen Leistungen sind jedoch keine Honoraranteile zugeordnet – die Prozentzahlen für die Grundleistungen sind nicht näher aufgeschlüsselt und das Honorar für Besondere Leistungen ist gänzlich frei vereinbar. In der Fachliteratur finden sich zur feineren Aufteilung des Honorars auf die Grundleistungen nicht verbindliche Angaben in Tabellenform.[7]
Leistungsphase | Bezeichnung | Gebäude (§ 34) | Innenräume (§ 34) | Freianlagen (§ 39) | Ingenieurbauwerke (§ 43) | Verkehrsanlagen (§ 47) | Tragwerksplanung (§ 51) | Technische Ausrüstung (§ 55) |
---|---|---|---|---|---|---|---|---|
1 | Grundlagenermittlung | 2 % | 2 % | 3 % | 2 % | 2 % | 3 % | 2 % |
2 | Vorplanung | 7 % | 7 % | 10 % | 20 % | 20 % | 10 % | 9 % |
3 | Entwurfsplanung | 15 % | 15 % | 16 % | 25 % | 25 % | 15 % | 17 % |
4 | Genehmigungsplanung | 3 % | 2 % | 4 % | 8 % | 8 % | 30 % | 2 % |
5 | Ausführungsplanung | 25 % | 30 % | 25 % | 15 % | 15 % | 40 % | 22 % |
6 | Vorbereitung der Vergabe | 10 % | 7 % | 7 % | 10 % | 10 % | 2 % | 7 % |
7 | Mitwirkung bei der Vergabe | 4 % | 3 % | 3 % | 4 % | 4 % | - | 5 % |
8 | Objektüberwachung – Bauüberwachung und Dokumentation | 32 % | 32 % | 30 % | 15 % | 15 % | - | 35 % |
9 | Objektbetreuung | 2 % | 2 % | 2 % | 1 % | 1 % | - | 1 % |
Summe | 100 % | 100 % | 100 % | 100 % | 100 % | 100 % | 100 % |
Für die Leistungsbilder der Bauleitplanung, also der Flächennutzungsplan und Bebauungsplan im Sinne von § 18,19 HOAI (Fassung 2013) sind drei Leistungsphasen definiert:[3]
Für die Leistungsbilder der Landschaftsplanung, also der Landschaftsplan, Grünordnungsplan, Landschaftsrahmenplan, Landschaftspflegerischer Begleitplan sowie Pflege- und Entwicklungsplan im Sinne von § 23,24,25,26,27 HOAI (Fassung 2013) sind vier Leistungsphasen definiert:[3]
Die Leistungsphasen und ihre Benennung dienen der Honorarermittlung nach HOAI und werden nur in diesem Zusammenhang dezidiert verwendet, im alltäglichen Sprachgebrauch von Objekt- und Fachplanern finden sich oft andere Begriffe: