Lex loci delicti

Lex loci delicti (lateinisch Recht des Tatorts) ist ein Begriff aus dem internationalen Privatrecht. Danach gilt im Fall der Begehung einer unerlaubten Handlung (Delikt) das am Tatort geltende Recht für Ansprüche aus dieser unerlaubten Handlung, sog. Tatortprinzip.

Generalklausel

Für Deutschland ist der Grundsatz in Art. 40 EGBGB niedergelegt und gilt als Generalklausel für das gesamte Deliktsrecht einschließlich des Rechtes der Gefährdungshaftung. Das Tatortprinzip des Art. 40 I EGBGB hält an der Unterscheidung zwischen Handlungs- und Erfolgsort fest (sog. Ubiquitätsprinzip). Danach kann der Verletzte (Synonym: der Geschädigte) bei grenzüberschreitenden Delikten selbst entscheiden, ob das Recht des Handlungs- oder Erfolgsortes für seine analog § 32 ZPO vor einem deutschen Gericht geltend gemachten Ansprüche aus Delikt gelten soll, Art. 40 I S. 2 EGBGB.

Dieses einseitige Bestimmungsrecht (sog. kollisionsrechtliches Ersetzungsrecht) muss vom Verletzten gemäß Art. 40 I Satz 3 EGBGB bis zum Ende des frühen ersten Termins (§ 275 ZPO) oder des schriftlichen Vorverfahrens (§ 276 ZPO) ausgeübt werden. Diese früh gezogene zeitliche Begrenzung dient sowohl dem Grundsatz der Prozessökonomie als auch der prozessualen Waffengleichheit zwischen den Parteien.

Tatort

Handlungsort im Sinne des Art. 40 I Satz 1 EGBGB ist der Ort, an dem die für den Eintritt der Rechtsgutsverletzung maßgebende Ursache gesetzt wurde, also in der Regel die Verletzungshandlung des Täters (Synonym: Schädiger). Bloße (straflose) Vorbereitungshandlungen stellen noch keine Ursache und somit tatbestands­mäßige Handlung dar. Sofern die Rechtsgutsverletzung auf das Zusammenwirken mehrerer kumulativer Ursachen zurückzuführen ist (sog. kumulative Kausalität), die in verschiedenen Staaten gesetzt wurden, kann alternativ an mehrere Rechtsordnungen von Staaten angeknüpft werden (Geltung mehrerer alternativ anwendbarer Deliktsstatute). Der Verletzte hat auch in diesem Fall ein Bestimmungsrecht zwischen den Statuten analog Art. 40 I Satz 2 EGBGB.

Erfolgsort im Sinne des Art. 40 I Satz 2 EGBGB ist der Eintritt der Rechtsgutsverletzung, wobei hiermit der Eintritt der tatbestands­mäßigen Deliktsvollendung gemeint ist. Weitere eintretende (mittelbare) Schadensfolgen an anderen Orten bleiben außer Betracht: Der Verletzte kann sich also nicht durch Überweisung an ein ausländisches Krankenhaus in einem anderen Staat, der keine Verbindung zu dem Unfall hat, das für ihn günstigste Deliktsstatut selbst schaffen, d. h. die für ihn beste Rechtsordnung heraussuchen. Bei mehreren Erfolgsorten der deliktischen Handlung in unterschiedlichen Staaten gleichzeitig hat der Verletzte wiederum ein Bestimmungsrecht analog Art. 40 I Satz 2 EGBGB.

Der besondere Gerichtsstand der unerlaubten Handlung beurteilt sich grundsätzlich nach der Mosaiktheorie.

Ausnahmen

Ausnahmen vom Tatortprinzip des Art. 40 I EGBGB beinhalten die folgenden Regelungen:

Siehe auch

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