Möglichkeitstheorie

In dem Artikel, den wir unten vorstellen, konzentrieren wir uns auf Möglichkeitstheorie. Dieses Thema/diese Figur/dieser Charakter hat im Laufe der Geschichte großes Interesse geweckt und in verschiedenen Bereichen zu Debatten und Analysen geführt. In diesem Sinne schlagen wir einen Rundgang durch die verschiedenen Kanten vor, aus denen Möglichkeitstheorie besteht, und uns mit seinen wichtigsten Aspekten und seinen Auswirkungen auf die heutige Gesellschaft zu befassen. Auf diese Weise werden wir versuchen, seine Bedeutung, seine Auswirkungen und seine Präsenz in der Kultur zu erforschen, neue Perspektiven zu eröffnen und das Wissen über Möglichkeitstheorie zu bereichern.

Die Möglichkeitstheorie ist eine Theorie des deutschen öffentlichen Rechts sowie des Strafrechts.

Verwaltungsrecht

Die Möglichkeitstheorie bezieht sich im öffentlichen Recht auf die Klagebefugnis des Bürgers direkt nach § 42 Abs. 2 VwGO, beziehungsweise in analoger Anwendung im Rahmen der Zulässigkeit einer Klage. Um eine Rechtsschutzmöglichkeit gegen eine Maßnahme einer Behörde zu haben, muss der Bürger eine geschützte Rechtsposition für sich in Anspruch nehmen können, um Popularklagen auszuschließen. Die Klagebefugnis besteht nach der Möglichkeitstheorie dann, wenn die Möglichkeit der Verletzung in eigenen Rechten (Beschwer) nicht offensichtlich und eindeutig ausgeschlossen ist. Ob die Rechtsverletzung dann auch besteht, ist eine Frage der Begründetheit der Klage.

Strafrecht

Im Strafrecht wird die Vorsatzform des dolus eventualis über Möglichkeitsaspekte geprüft.[1]

Siehe auch

Einzelnachweise

  1. Horst Schröder: Aufbau und Grenzen des Vorsatzbegriffs. In: Festschrift für Wilhelm Sauer, 1949, S. 207 ff.