Nachlassspaltung

Die Nachlassspaltung ist ein Begriff aus dem Bereich des internationalen Privatrechts (IPR) und bezeichnet den Fall, dass verschiedene Vermögensbestandteile eines Nachlasses erbrechtlich unterschiedlichen Rechtsordnungen unterstehen.

Gegenbegriff ist die Nachlasseinheit (Anwendung nur einer Rechtsordnung, unabhängig von der Belegenheit der Vermögensbestandteile).

Allgemeines

Bei einer Nachlassspaltung findet in der Regel zumindest teilweise ein Belegenheitsstatut Anwendung. Faktisch bilden zumeist Gegenstände des unbeweglichen Vermögens (Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte) den Anlass für eine Nachlassspaltung.

Die rechtlichen Gründe für eine Nachlassspaltung können liegen

  1. in einer Rechtswahl
  2. im eigenen Kollisionsrecht (originär oder aus Rücksicht auf fremdes Recht)
  3. im verwiesenen Kollisionsrecht (Teilrück- oder -weiterverweisung)
  4. im anwendbaren Sachrecht (Beispiel Anerbenrecht)
  5. ferner in den Regeln über die internationale Zuständigkeit (Begründung bzw. Ausschluss der Gerichtsbarkeit für bestimmte Vermögenswerte)

Staaten mit einer Unterscheidung zwischen beweglichem und unbeweglichem Vermögen im Kollisionsrecht sind beispielsweise die Länder des Common Law.

Die Nachlassspaltung bewirkt, dass die betreffenden Vermögensbestandteile getrennt behandelt werden müssen (beispielsweise ggf. auch im Rahmen des Pflichtteils).

Der Nachlassspaltung liegt die Perspektive nur eines (Ausgangs-)Staates zugrunde, wobei verschiedene Rechtsordnungen Anwendung finden. Geht es dagegen um die Divergenz der Perspektiven verschiedener Staaten im konkreten Erbfall, spricht man bisweilen von Nachlasskonflikt oder Nachlasskollision.

Europäische Union

Das europäische internationale Erbrecht ist u. a. für Deutschland und Österreich seit 2015 grundsätzlich in der Verordnung (EU) Nr. 650/2012 (Erbrechtsverordnung, EuErbVO) geregelt. Sie ist allseitig anwendbar (Art. 20 EuErbVO), gilt allerdings nicht für Dänemark, Irland und das Vereinigte Königreich. Die EuErbVO geht vom Grundsatz der Nachlasseinheit aus, wonach das Erbstatut ein Gesamtstatut bildet und der gesamte Erbfall einheitlich ein und derselben Rechtsordnung unterliegt, unabhängig davon, in welchen Staaten sich die Vermögenswerte befinden. Maßgebliches Erbstatut ist entweder das nach Art. 22 EuErbVO einheitlich gewählte Recht, sonst nach Art. 21 EuErbVO das Recht des Staates, in dem der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte.

Rechtswahl

Seit dem 17. August 2015 ist eine Rechtswahl für die Rechtsnachfolge von Todes wegen zulässig (Art. 83 Abs. 2, Art. 22 EuErbVO).

Eigenes Kollisionsrecht

Die EuErbVO lässt bestehende internationale Übereinkommen unberührt (Art. 75 Abs. 1 EuErbVO). Diese können eine Nachlassspaltung vorsehen.

Früher konnten nach deutschem IPR auch „besondere Vorschriften“ kollisionsrechtlicher Art aus dem Belegenheitsrecht als Einzelstatut das an sich berufene Erbstatut durchbrechen. Österreich verwies bei erblosem Nachlass bzw. Erbrecht des Fiskus auf das jeweilige Belegenheitsstatut (Kaduzitätsstatut).

Teilrück- oder -weiterverweisung

Verweist die EuErbVO auf das Recht eines Drittstaats, dessen Kollisionsrecht teilweise (insbesondere für Grundbesitz) zurück- oder weiterverweist, so nimmt Art. 34 EuErbVO diese Verweisung an, soweit sie sich bezieht auf das Recht eines Mitgliedstaats oder das Recht eines anderen Drittstaats, der sein eigenes Recht anwendet.

Sachrecht

Besondere Regelungen des Belegenheitsstaats, die aus wirtschaftlichen, familiären oder sozialen Gründen unabhängig vom Erbstatut gelten sollen, finden Anwendung (Art. 30 EuErbVO).

Internationale Zuständigkeit

Schweiz

Die möglichen Gründe für eine Nachlassspaltung nach schweizerischem Recht sind ähnlich.

Einzelnachweise

  1. weitere Staaten nennt kanzlei-springmann.de/internationales-erbrecht; Einzelheiten: internationales-erbrecht.de
  2. RGBl. 1930 II S. 747, 758, 761
  3. BGBl. 1959 II S. 232, 239
  4. Fundstellennachweis B 2018 S. 212
  5. Art. 28 EGBGB (1896), Art. 3 Abs. 3 EGBGB (1986), Art. 3a Abs. 2 EGBGB (2008)
  6. BGHZ 50, 63 (1968)
  7. § 29 IPR-Gesetz (1978); ECLI:DE:OLGMUEN:2011:0526.31WX78.11.0A
  8. Earl Nelson v. Lord Bridport, 8 Beav. 547
  9. In re Berchtold, 1 Ch. 192
  10. nach BGH, MDR 1965, 818
  11. in der Schweiz selbst: Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB) vom 4. Oktober 1991