Rechtstheorie

Als Rechtstheorie wird eine Disziplin bezeichnet, die versucht, das Recht in seinen gesamten Erscheinungsformen systematisch darzustellen und daraus nachprüfbare (falsifizierbare) Erkenntnisse zu gewinnen.

Einordnung

Rechtstheorie war zunächst Teilbereich der Rechtsphilosophie, entwickelte sich aber gegen Ende des 19. Jahrhunderts als eigenständige Disziplin. Die Bezeichnungen Rechtstheorie, Rechtsphilosophie und Allgemeine Rechtslehre werden von manchen Rechtswissenschaftlern austauschbar verwendet, für andere bezeichnen sie hingegen separate Disziplinen.

Der Begriff des Rechts

Anders als die Rechtsdogmatik richtet die Rechtstheorie „sich nicht auf bestimmte Gegenstände rechtlicher Regelung (also nicht z. B. auf bestimmte Schuldverhältnisse, Straftaten oder Verfassungsstrukturen), sondern auf den Begriff des staatlichen Rechts selbst“, d. h. auf dessen wesentliche Merkmale: Es ist eine Verhaltensregelung, die in einer Gemeinschaft den Freiheitsgebrauch und den Interessenausgleich wirksam organisiert und gerecht ordnet.

Funktionen der Rechtstheorie

Die Rechtstheorie hat drei Funktionen, die sich als empirisch, analytisch und normativ bezeichnen lassen.

Zu den aktuellen Richtungen der Rechtstheorie, vgl. den Artikel Rechtsphilosophie.

Siehe auch

Literatur

Siehe auch die Auswahlbibliographie im Artikel Rechtsphilosophie.

Einzelnachweise

  1. Reinhold Zippelius: Das Wesen des Rechts, 6. Auflage 2012.
  2. Vgl. Bernd Rüthers: Rechtstheorie, 4. Auflage, C.H. Beck, München 2008, S. 15 f.
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