In der heutigen Welt ist Regelversorgung ein Thema von großer Relevanz und Interesse für ein breites Publikum. Seit Jahren erregt Regelversorgung die Aufmerksamkeit von Experten und Enthusiasten aus verschiedenen Bereichen, die versucht haben, seine Auswirkungen auf die Gesellschaft zu verstehen und zu analysieren. Von seinen Anfängen bis zu seinen Auswirkungen auf die Gegenwart war Regelversorgung Gegenstand von Debatten und Überlegungen, die das Wissen über dieses Phänomen bereichert haben. In diesem Artikel werden wir die verschiedenen Aspekte im Zusammenhang mit Regelversorgung, seine Entwicklung im Laufe der Zeit und seine Bedeutung im aktuellen Kontext untersuchen. Durch eine tiefgreifende und detaillierte Analyse werden wir versuchen, die verschiedenen Aspekte zu klären, die Regelversorgung zu einem Thema machen, das es wert ist, studiert und diskutiert zu werden.
Unter Regelversorgung werden in der deutschen gesetzlichen Krankenversicherung diejenigen medizinischen Leistungen verstanden, die über kollektivvertragliche Regelungen allen gesetzlich Versicherten zustehen.
Im Rahmen der zahnmedizinischen Versorgung hat der Begriff Eingang in § 75f. des SGB V gefunden. Hier bezeichnet Regelversorgung diejenigen Zahnersatzversorgungen, die medizinisch notwendig sind und die nach einer nach § 135 Abs. 1 SGB V anerkannten Methode erfolgen. Hierzu hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) Richtlinien zum 1. Januar 2005 verabschiedet. Der Patient kann wählen, ob er eine Regelversorgung in Anspruch nehmen will, oder ob er eine gleichartige Versorgung oder andersartige Versorgung als Zahnersatz bevorzugt. Der Anspruch des Patienten auf einen Festzuschuss zur Regelversorgung bleibt ihm – unabhängig von der gewählten Versorgungsform – erhalten.
Ziel der Versorgung mit Zahnersatz ist es, eine ausreichende Funktionstüchtigkeit des Kauorgans wiederherzustellen oder ihre Beeinträchtigung zu verhindern. Zahnersatz ist angezeigt, wenn ein Zahn oder mehrere Zähne fehlen oder zerstört sind und wenn dadurch die Funktionstüchtigkeit des Kauorgans beeinträchtigt ist oder beeinträchtigt zu werden droht, z. B. durch Zahnwanderung oder -kippung. Bei der Versorgung mit Zahnersatz soll eine funktionell ausreichende Gegenbezahnung vorhanden sein oder im Laufe der Behandlung hergestellt werden. Ein neuer Zahnersatz ist nicht angezeigt, wenn der vorhandene Zahnersatz noch funktionstüchtig ist oder die Funktionstüchtigkeit wiederhergestellt werden kann (z. B. durch Erweiterung). (Zahnersatzrichtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses, Abschnitt C, Nr. 6, 7.)[1]
Versicherte haben Anspruch auf medizinisch notwendige Versorgung mit Zahnersatz einschließlich Zahnkronen und Suprakonstruktionen (zahnärztliche und zahntechnische Leistungen) in den Fällen, in denen eine zahnprothetische Versorgung notwendig ist. Qualität und Wirksamkeit der Leistungen haben dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse zu entsprechen und den medizinischen Fortschritt zu berücksichtigen. Dies gilt auch für gleichartige und andersartige Versorgungen. (Richtlinien Abschnitt B, Nr. 3.)[1]
Die Mitwirkung des Patienten ist eine wesentliche Voraussetzung für die Erreichung des Behandlungsziels. Regelmäßige Zahnpflege und der Nachweis der zahnärztlichen Untersuchungen nach § 55 Abs. 1 SGB V sind wichtige Kriterien für die Festlegung der im Einzelfall notwendigen Form der Versorgung mit Zahnersatz. Diese sind mittels Bonusheft nachzuweisen. Ist die Mundhygiene des Patienten unzureichend und/oder lehnt der Patient die Mitwirkung an einer notwendigen Parodontalbehandlung ab, ist das Behandlungsziel neu zu bestimmen. (Richtlinien Abschnitt C, Nr. 9.)[1]
Der Zahnarzt beantragt den befundorientierten Festzuschuss zur Regelversorgung bei der zuständigen Krankenkasse mittels eines Heil- und Kostenplans. Die Krankenkasse kann den Befund, die Versorgungsnotwendigkeit und die geplante Versorgung begutachten lassen. (Richtlinien Abschnitt C, Nr. 10.)[1]
Im Rahmen der Gesundheitsreform „Gesundheitssystem-Modernisierungs-Gesetz“ (GMG) wurde die Bezuschussung von Zahnersatz ab 1. Januar 2005 neu geregelt. Maßgeblich ist seitdem der Gebissbefund, aus dem sich der Festzuschuss der Krankenkasse zu der für diesen Befund als zweckmäßig erachteten Zahnersatz ableitet. Entscheidend ist dabei die Verwendbarkeit von Pfeilerzähnen als Brücken- oder Prothesenanker, die von der Pfeilerwertigkeit abhängt. Die Kassenleistung nennt sich deshalb befundorientierter Festzuschuss. Dieser als zweckmäßig, ausreichend, wirtschaftlich und notwendig angesehene Zahnersatz für den jeweiligen Gebisszustand wird als Regelversorgung bezeichnet. Über 40 Definitionen für zerstörte oder verlorene Zähne (Befunde) sind katalogisiert. Für jeden Befund ist ein Betrag festgelegt, der jedes Jahr angepasst wird.[2] Die vom gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) verabschiedeten diesbezüglichen Richtlinien wurden für die einzelnen Versorgungsarten wie folgt beschrieben:
Zum Zahnersatz gehören die erforderlichen Halte- und Stützvorrichtungen. Intraorale Stützstiftregistrierungen zur Feststellung der Zentrallage gehören nur neben der Totalprothese oder Cover Denture-Prothese zur Regelversorgung, auch auf implantatgestützten Totalprothesen im Ober- und Unterkiefer, wenn die Lagebeziehung von Unter- zu Oberkiefer mit einfachen Methoden nicht reproduzierbar ermittelt werden kann.
Funktionsanalytische und funktionstherapeutische Leistungen gehören nicht zur vertragszahnärztlichen Versorgung. (Richtlinien Abschnitt C, Nr. 27–30, 33–34.)[1]
Unter einer Kombinationsversorgung versteht man eine Zahnersatzversorgung, bei der festsitzender mit herausnehmbarem Zahnersatz zu einer funktionalen Einheit unter Verwendung von Verbindungselementen zusammengefügt werden.
Kombinationsversorgungen sind angezeigt,
Implantate gehören nicht zur Regelversorgung. Der auf Implantaten aufgebaute Zahnersatz (Suprakonstruktion) gehört in folgenden Ausnahmefällen zur Regelversorgung:
Die Suprakonstruktion ist bei Einzelzahnlücken auf eine Einzelkrone begrenzt.
Die Suprakonstruktion ist bei atrophiertem zahnlosen Kiefer auf die Totalprothese begrenzt. (Richtlinien Abschnitt C, Nr. 26–39.)[1]
Wählen Versicherte einen über die Regelversorgung gemäß § 56 Abs. 2 SGB V hinausgehenden gleichartigen Zahnersatz, haben sie die Mehrkosten gegenüber den in § 56 Abs. 2 Satz 10 SGB V aufgelisteten Leistungen selbst zu tragen. Gleichartiger Zahnersatz liegt vor, wenn dieser die Regelleistung beinhaltet und zusätzliche Leistungen hinzukommen. Beispiele sind eine Vollverblendung von Kronen, die im Seitenzahnbereich bei bestimmten Zähnen als Regelversorgung nur aus Metall bestehen (siehe Abbildung) oder eine Teilprothese die mit unsichtbaren Verbindungselementen an den eigenen überkronten Zähnen befestigt wird, anstatt mit Klammern. (Richtlinien Abschnitt B, Nr. 4.)[1] Die gesetzlichen Krankenkassen zahlen hierfür den Zuschuss einer Regelversorgung, jedoch nicht für die zusätzlichen Leistungen, weder das Honorar, noch die zugehörigen Material- und Laborkosten.
Versicherte haben Anspruch auf Erstattung bewilligter Festzuschüsse nach § 55 Abs. 5 SGB V, wenn eine von der Regelversorgung abweichende, andersartige Versorgung durchgeführt wird. Eine andersartige Versorgung liegt vor, wenn eine andere Versorgungsform (Brücken, herausnehmbarer Zahnersatz, Kombinationsversorgung, Suprakonstruktionen) als die, welche in den Regelleistung für den jeweiligen Befund beschrieben ist, gewählt wird. (Richtlinien Abschnitt B, Nr. 5.)[1] Beispielsweise wird statt einer Teilprothese eine Implantatversorgung durchgeführt. Gleiches gilt, wenn der befundorientierte Festzuschuss eine herausnehmbare Zahnersatzversorgung vorsieht, stattdessen jedoch festsitzender Brückenzahnersatz angefertigt wird. Auch in diesen Fällen bleibt dem Patienten der Festzuschuss für die Regelversorgung erhalten. Die Mehrkosten, sowohl die Honorarmehrkosten als auch die Material- und Labormehrkosten sind vom Patienten zu tragen.
Bei der Regelversorgung wird nach dem Bewertungsmaßstab zahnärztlicher Leistungen (BEMA), dem Gebührenverzeichnis für gesetzlich Krankenversicherte, abgerechnet. Hierfür erhält der Patient einen befundorientierten Festzuschuss, der in seiner Höhe vom Bonusheft abhängt bzw. bei Härtefällen die Gesamtkosten abdeckt. Bei der gleichartigen Versorgung wird sowohl nach dem BEMA, als auch nach der von der Bundesregierung erlassenen, privaten Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) und bei der andersartigen Versorgung wird nur nach der GOZ berechnet. Den Differenzbetrag zum Festzuschuss einer Regelversorgung hat der Patient selbst zu tragen.
Zu allen drei Versorgungsarten können zusätzlich außervertragliche Leistungen nach der GOZ vereinbart werden. Außervertragliche Leistungen sind ausgeschlossene Leistungen der GKV, geregelt im § 28 SGB V.
Den Festzuschuss für die Regelversorgung rechnet der Zahnarzt über die Kassenzahnärztliche Vereinigung ab, die wiederum die Kosten der jeweiligen Krankenkasse in Rechnung stellt. Über den Eigenanteil erhält der Zahlungspflichtige eine Rechnung direkt vom Zahnarzt. Im Fall, dass der Versicherte Kostenerstattung gewählt hat, entrichtet er den Gesamtbetrag der Rechnung an den Zahnarzt und reicht den Heil- und Kostenplan für die Kostenerstattung des Festzuschusses bei seiner Krankenkasse ein.