Substanzsteuer

Heute möchten wir unsere Aufmerksamkeit auf Substanzsteuer richten, ein Thema, das in letzter Zeit das Interesse und die Neugier vieler Menschen geweckt hat. Mit seinem breiten Anwendungsbereich und seiner Relevanz in verschiedenen Bereichen hat Substanzsteuer eine große Debatte ausgelöst und unzählige widersprüchliche Meinungen hervorgerufen. Von seinen Auswirkungen auf die Gesellschaft bis hin zu seinem Einfluss auf das Alltagsleben hat sich Substanzsteuer als ein Thema von großer Bedeutung und Bedeutung erwiesen. In diesem Artikel werden wir versuchen, tiefer in die Komplexität und Vielfalt einzutauchen, die Substanzsteuer umfasst, indem wir seine verschiedenen Facetten untersuchen und einen umfassenderen Überblick darüber geben, warum Substanzsteuer die Aufmerksamkeit und Analyse verdient, die wir im Folgenden bereitstellen werden.

Bemessungsgrundlage einer Substanzsteuer ist – im Unterschied zur Ertragsteuer – ein bestimmter Vermögensstamm.

Beispiele für Substanzsteuern in Deutschland:

Periodische Substanzsteuern

Aperiodische Substanzsteuern

  • die Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer werden in der Literatur auch als überwiegend der Substanzsteuer zugehörig betrachtet. Gegenstand der Besteuerung ist jedoch der Erwerb beim Erben bzw. Beschenkten.

Grundsteuer und Gewerbesteuer werden als Realsteuern bezeichnet.

Unterscheidung von materieller vs. formaler Substanzsteuer

Der Begriff Substanzsteuer ist insofern irreführend, als er suggeriert, dass die Steuerzahlung generell durch (Teil-)Liquidation des Vermögenstammes selbst geschehen müsse und damit die „Substanz“ aufgezehrt werde. Dies ist jedoch nur bei einer sogenannten materiellen Substanzsteuer der Fall. Bei dieser ist das Vermögen nicht nur Steuerbemessungsgrundlage, sondern auch Steuerquelle. Dagegen ist bei der formalen Substanzsteuer das Vermögen nur Bemessungsgrundlage, das Einkommen ist jedoch die Steuerquelle.[1]

In Deutschland müssen nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts periodische Substanzsteuern formale Substanzsteuern sein. Dabei darf auch durch die Kombination mit anderer vorhandener Besteuerung (z. B. Kapitalertragsteuer) die Vermögenssubstanz nicht angegriffen werden. D.h. die Steuersätze müssen so bemessen sein, dass sie aus den üblicherweise zu erwartenden möglichen Erträgen (Sollerträge) bezahlt werden können.[2] Diese Art der Steuer nennt man Soll-Ertragssteuer.[1]

Einzelnachweise

  1. a b Wissenschaftlicher Dienst des Deutschen Bundestages, Fachbereich 4: Haushalt und Finanzen: Fragen zur Vermögensteuer, Rechtfertigung sowie spezielle Probleme. Hrsg.: Deutscher Bundestag. 28. September 2011 (bundestag.de ).
  2. BVerfG, Beschluss vom 22. Juni 1995, Az. 2 BvL 37/9, BVerfGE 93, 121 - Einheitswerte II, Rn. 103.