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Basisdaten | |
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Titel: | Gesetz zur Sicherstellung des Verkehrs |
Kurztitel: | Verkehrssicherstellungsgesetz |
Abkürzung: | VerkSiG; VSG (nicht amtlich) |
Art: | Bundesgesetz |
Geltungsbereich: | Bundesrepublik Deutschland |
Rechtsmaterie: | Allgemeines Eisenbahnrecht |
Fundstellennachweis: | 930-6 |
Ursprüngliche Fassung vom: | 24. August 1965 (BGBl. I S. 927) |
Inkrafttreten am: | 18. August 1965 |
Letzte Neufassung vom: | 8. Oktober 1968 (BGBl. I S. 1082) |
Letzte Änderung durch: | Art. 40 G vom 15. Juli 2024 (BGBl. I Nr. 236) |
Inkrafttreten der letzten Änderung: |
19. Juli 2024 (Art. 43 G vom 15. Juli 2024) |
Weblink: | Text des Gesetzes |
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten. |
Das Verkehrssicherstellungsgesetz (Gesetz zur Sicherstellung des Verkehrs; VerkSiG; VSG) ist ein deutsches Bundesgesetz. Es soll die Möglichkeit schaffen, den Verkehr allgemein an die besonderen Verhältnisse im Verteidigungsfall anzupassen. Das Gesetz ist neben dem Wirtschaftssicherstellungsgesetz und dem Ernährungssicherstellungs- und -vorsorgegesetz Teil einer umfassenden Notstandsgesetzgebung.[1]
Das Sicherstellungsgesetz ist in sechs Abschnitte gegliedert:
Aufgrund dieses Gesetzes wurden erlassen:
Gemäß dem verfassungsrechtlichen Zitiergebot nennt § 32 VerkSiG die Grundrechte, die eingeschränkt werden. Dies sind das Grundrecht Freizügigkeit (Artikel 11 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland) und das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland).