Versuch der Beteiligung

Versuch der Beteiligung ist die amtliche Überschrift des § 30 des deutschen Strafgesetzbuches, der die Strafbarkeit von versuchten Beteiligungshandlungen an bestimmten Straftaten normiert.

§ 30 Abs. 1 StGB bestraft die versuchte Anstiftung, § 30 Abs. 2 StGB die mittäterschaftliche Verabredung von Verbrechen. Ebenso – wenn auch praktisch weniger bedeutsam – ist nach § 30 Abs. 2 StGB das Sichbereiterklären und die Annahme des Erbietens eines anderen, ein Verbrechen zu begehen oder zu ihm anzustiften, strafbar.

Im Umkehrschluss aus § 30 StGB ergibt sich die Straflosigkeit der versuchten Beihilfe.

Zu § 30 StGB gibt es mit § 31 StGB eine eigenständige Rücktrittsregelung.

§ 30 StGB ist subsidiär und tritt auf Konkurrenzebene zurück, soweit die geplante Tat zumindest das Versuchsstadium erreicht hat. Das gilt auch, wenn der Täter vergeblich versucht hat, einen anderen anzustiften und sodann die Tat als (Mit-)Täter selbst begeht. § 30 tritt allerdings gegenüber Vorschriften, die nicht die geplante Tat betreffen, nicht zurück.

Gemäß § 30Abs. 1 S. 2 StGB ist die Strafe nach § 49 Abs. 1 StGB zu mildern. Die Regelungen des § 23 Abs. 3 StGB über den groben Unverstand gelten gemäß § 23 Abs. 1 S. 3 StGB entsprechend.

Systematische Einordnung

Der Themenkomplex des § 30 StGB wird in der Rechtswissenschaft auch als „Vorstufen der Beteiligung“ bezeichnet.

§ 30 StGB dehnt damit die Strafbarkeit in manchen Fällen ins Vorfeld von konkreten Straftaten aus und gleicht damit – neben den speziellen und selbständigen Vorfeldtatbständen im Besonderen Teil wie z. B. Kriminelle Vereinigung (§ 129 ff. StGB oder § 149 StGB) – die mit dem unmittelbaren Ansetzen relativ spät beginnende Versuchsstrafbarkeit aus.

Diese Strafausdehnung sei zum Rechtsgüterschutz unerlässlich, und zwar bei § 30 Abs. 1 StGB wegen des Kontrollverlustes des Handelnden und, insbesondere bei § 30 Abs. 2 Var. 3 StGB, der Verbrechensverabredung, wegen der sozialen Bindung einer einmal getroffenen Absprache.

Entstehungsgeschichte

Die Entstehungsgeschichte des § 30 StGB geht auf den sog. Duchesne-Paragraf zurück: Ende 1874 unternahm der belgische Kesselschmied Duchesne den dann erfolglosen Versuch, den Erzbischof von Paris Joseph Hippolyte Guibert dazu anzustiften, für die geplante Ermordung des deutschen Reichskanzlers Bismarck die Zahlung einer Belohnung zu veranlassen. Nachdem der Versuch öffentlich geworden war, drängte die deutsche Reichsregierung einerseits die belgische Führung darauf, das Sichbereiterklären des Duchesne wie auch seine versuchte Anstiftung unter Strafe zu stellen, und betrieb andererseits die Schaffung eines neuen § 49a RStGB mit ebendiesem Inhalt. § 49a RStGB von 1876 wurde bei der Umstellung des Allgemeinen Teils des StGBs durch die große Strafrechtsreform zu § 30 StGB.

Versuchte Anstiftung (§ 30 Abs. 1 StGB)

Verbrechensverabredung (§ 30 Abs. 2 StGB)

Einzelnachweise

  1. Wessels/Beulke: Strafrecht. Allgemeiner Teil. Rn 564.
  2. vgl. zur Abgrenzung BGH, Beschluss vom 23. März 2017 – 3 StR 260/16
  3. BGH NStZ 1986, 565 (566).
  4. BGH NStZ 2000, 199.
  5. z. B. Letzgus, Klaus: Vorstufen der Beteiligung. Berlin 1972.
  6. Fischer: Strafgesetzbuch. § 30 Rn 1ff.; dazu auch: BGH NJW 1998, 2684.
  7. Wessels/Beulke/Satzger: Strafrecht. Allgemeiner Teil. 47. Aufl. Rn. 831.
Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten!