Waffenbesitzkarte (Österreich)

Muster einer Waffenbesitzkarte im Scheckkartenformat (Vorderseite) Muster einer Waffenbesitzkarte im Scheckkartenformat (Rückseite) Waffenbesitzkarte alt – Außenseite Waffenbesitzkarte alt – Innenseite

Die Waffenbesitzkarte (WBK) ist in Österreich ein waffenrechtliches Dokument, welches von einer Behörde ausgestellt wird und unter anderem zum legalen Erwerb, Besitz und Einfuhr von genehmigungspflichtigen Waffen sowie den Besitz und Erwerb bestimmter Munitionstypen berechtigt. Sie ermöglicht auch den Kauf von meldepflichtigen Waffen der Kategorie C bei einem Gewerbetreibenden ohne einer Wartefrist von 3 Werktagen.

In einer Waffenbesitzkarte wird die maximale Anzahl der genehmigungspflichtigen Schusswaffen, die der Besitzer haben darf, festgehalten. Die Eintragung der jeweiligen Schusswaffe erfolgt elektronisch bei der Behörde und nicht direkt im Dokument.

Inhaber einer WBK sind typischerweise Sportschützen, Jäger oder (Schusswaffen-)Sammler. Aber auch jeder andere unbescholtene EWR-Bürger, der nicht zu den vorgenannten Gruppen gehört, kann unter gewissen Voraussetzungen eine WBK für zwei genehmigungspflichtige (Schuss-)Waffen (bei Erstantrag) beantragen. Die zuständigen Genehmigungsbehörden sind die Bezirkshauptmannschaften oder Landespolizeidirektionen.

Die Waffenbesitzkarte darf nicht mit dem Waffenpass verwechselt werden, der im Gegensatz zur WBK den Besitzer auch zum Führen (Bei-sich-Tragen) von (Schuss-)Waffen in der Öffentlichkeit berechtigt.

Gesetzesauszug

Voraussetzungen für eine WBK

Grundsätzlich kann jeder, der die folgenden Punkte erfüllt, in Österreich eine WBK für 2 genehmigungspflichtige Kategorie B (Schuss-)Waffen bei seiner zuständigen Behörde beantragen:

Zivildiener werden ab Eintritt in den Zivildienst für 15 Jahre für den Erwerb und Besitz von verbotener Waffen, Kriegsmaterial und genehmigungspflichtigen Schusswaffen und dem Führen von Schusswaffen ausgeschlossen und können in diesem Zeitraum somit keine Waffenbesitzkarte beantragen. In begründeten Fällen wie etwa Jagdausübung und Sportschießen können Ausnahmen bei der Landespolizeidirektion beantragt werden. Außerdem ist es möglich, einen Antrag auf Erlöschen der Zivildienstpflicht zu stellen, sofern der Zivildienst vollständig abgeleistet wurde. Personen die bei der Stellung als (dauerhaft) untauglich eingestuft wurden (also weder Grundwehrdienst noch Zivildienst ableisten müssen) oder mit abgeleisteten Präsenzdienst sind von den genannten Verboten nicht betroffen.

Verlässlichkeit

Bei Personen die keine gültige Jagdkarte haben, wird beim Erstantrag der Waffenbesitzkarte die Verlässlichkeit (§ 8 Verlässlichkeit im Waffengesetz 1996) unter anderem durch einen von der Behörde ermächtigten Psychologen, der vom Antragssteller ausgesucht werden kann, festgestellt. In dem von ihm erstellten Gutachten (Kosten gesetzlich festgelegt: € 283,- inkl. USt) über den Antragsteller wird bei positivem Ausgang bestätigt, dass der Antragsteller unter psychischem Druck nicht dazu neigt, mit (Schuss-)Waffen unachtsam umzugehen.

Der schriftliche psychologische Test umfasst Mehrfachwahltests, „Minnesota Multiphasic Personality Inventory 2, Basisskalen (MMPI-2, Basisskalen)“ samt Streßverarbeitungsfragebogens (S-V-F) oder des „Verläßlichkeitsbezogenen Persönlichkeitstests – Version 3 (VPT.3)“ samt Fragebogen für Risikobereitschaftsfaktoren (F-R-F). Alternative Kombinationen getauscht mit anderen Tests sind möglich. Im Anschluss kann eine weitere (auch mündliche) Untersuchung erfolgen.

Seit 14. Dezember 2019 wird Zahl der Antritte beim psychologischen Test von den Behörden registriert. Fällt das Gutachten negativ aus, besteht eine 6 Monate lange Wartefrist, bevor ein neues eingeholt werden kann. Sind insgesamt 3 Gutachten hintereinander negativ, besteht eine 10-jährige Wartefrist, bevor ein neues eingeholt werden kann.

Weiters werden zur Beurteilung der Verlässlichkeit mögliche Verurteilungen und Straftaten in der Vergangenheit sowie der aktuelle Lebenswandel und die aktuellen Verhältnisse herangezogen. So kann beispielsweise jemand, der einmal einen Diebstahl begangen hat, verlässlich sein, jedoch ein Mehrfachtäter, der erneut Diebstähle begeht, von der Verlässlichkeit aufgrund der allgemeinen Deklarierung des § 8 Abs. 1 WaffG ausgeschlossen werden, da die Behörde davon ausgehen kann, dass er kein genügendes Rechtsempfinden hat um verlässlich zu sein.

Unbescholtenheit

Man muss unbescholten sein, um eine Waffenbesitzkarte oder einen Waffenpass ausgestellt zu bekommen. § 8 Abs. 3 Z1 bis Z4 und Abs. 5 des WaffG führen Straftatbestände auf, die einen Menschen von vornherein als unverlässlich deklarieren. Zum Beispiel schließt eine Verurteilung wegen eines Betruges oder eines Einbruchs den Betroffenen nicht vornherein vom Erwerb einer Schusswaffe aus. Die Verurteilung kann aber unter den Gesichtspunkten des § 8 Abs. 1 WaffG herangezogen werden, um die allgemeine Verlässlichkeit aufgrund Wesens- und Charakterzüge zu überprüfen. Dies liegt allerdings im Ermessen der Behörde und hängt vom Einzelfall ab. Die Verlässlichkeit (ebenfalls § 8 Verlässlichkeit im Waffengesetz 1996) des Antragstellers wird durch die Bundespolizei (früher Gendarmerie) geprüft und im Normalfall direkt von der WBK-Ausstellerbehörde angefordert und an diese übermittelt.

Rechtfertigung und Bedarf

Bei der Rechtfertigung (§ 22 Rechtfertigung und Bedarf im Waffengesetz 1996) handelt es sich um einen im Antragsformular anzugebenden Verwendungszweck der Waffe, der auch plausibel erscheint und rechtlich erlaubt ist. Dabei gibt der Schütze an, Schusswaffen der Kategorie B zu benötigen aufgrund mindestens einem der folgenden gerechtfertigten Punkte:

Ermessen der Behörde

Wird die WBK zu einem der genannten Gründe beantragt, hat die Behörde – sofern alle anderen Voraussetzungen erfüllt sind – EWR-Bürgern eine WBK auszustellen. Das gilt auch bei einer Erbschaft. Bei Drittstaatsangehörigen und jenen EWR-Bürger, die das 21. Lebensjahr noch nicht erreicht haben, aber älter als 18 Jahre sind (und den Bedarf für die Ausübung des Berufes nachweisen können) liegt es aber im Ermessen der Behörde (§ 10 Ermessen im Waffengesetz 1996), ob eine WBK ausgestellt wird.

Das Dokument "WBK"

Ausstellung

Die Ausstellung einer WBK erfolgt, nachdem alle Voraussetzungen gegeben sind, von der zuständigen Genehmigungsbehörde (Bezirkshauptmannschaft oder Landespolizeidirektion, in Wien wird der Antrag in einem Polizeikommissariate gestellt, in Statutarstädten beim Magistrat) und dauert abhängig vom Bundesland und der Behörde unterschiedlich lang, darf aber insgesamt nicht länger als 6 Monate nach Einlangen sein.

Erweiterung

Die WBK ist bei der Erstausstellung auf 2 genehmigungspflichtige Kategorie B Waffen beschränkt. Es besteht die Möglichkeit, einen 'Antrag auf Erweiterung' an die zuständige Genehmigungsbehörde zu stellen. Im Gegensatz zum Erstantrag muss generell nur noch der Punkt 'Rechtfertigung und Bedarf' angeführt werden.

Eine Erweiterung muss ausgestellt werden, wenn der Legalwaffenbesitzer einen Grund für den Besitz der Waffe glaubhaft macht. Nach 5 Jahren nach der Erstausstellung der Waffenbesitzkarte kann der Antragsteller ohne zusätzliche Dokumente die Zahl der Kategorie B Waffen auf 5 erhöhen. Bei einer Erweiterung von 5 bis 10 Kategorie B Waffen ist, nach Ablauf der 5 Jahren der Erstausstellung, eine Mitgliedschaft in einem Schießsportverein erforderlich, wobei Anzahl der Vereinsmitglieder irrelevant ist. Hier kann der Schütze alle 5 Jahre 2 Waffen mehr erwerben.

Möchte der Schütze vor Ablauf der 5 Jahre seit der Erstausstellung der Waffenbesitzkarte mehr als 2 oder nach den 5 Jahren über 10 Kategorie B Waffen haben, muss der Antragssteller Sportschütze gemäß § 11b WaffG sein, wodurch entsprechende Voraussetzungen und Nachweise regelmäßig der Behörde nachzuweisen sind.

Einträge

Folgende personenbezogenen, Behörden- und allgemeinen Daten sind auf Vorderseite der WBK vorhanden und eingetragen:

Weiters werden auf der Rückseite die waffenbezogenen Daten eingetragen:

bzw.

(§ 17 Verbotene Waffen im Waffengesetz 1996 – siehe Weblinks → Erlass zum WaffG 1996 vom 1. Jänner 2005)

Es wird jedoch nicht wie in Deutschland jede einzelne Waffe mit ihrer Seriennummer in die WBK vermerkt, sondern nur bei der zuständigen Genehmigungsbehörde in eine Datenbank eingetragen (siehe Pflichten → Meldungen).

Entzug der WBK

Waffenverbot

Die Behörde kann den Besitz von Waffen und Munition verbieten (§ 12 Waffenverbot im Waffengesetz 1996), wenn bestimmte Tatsachen darauf hinweisen, dass gegen das Waffengesetz verstoßen wurde.

Vorläufiges Waffenverbot

Bei akut drohendem Verstoß gegen das Waffengesetz können die Organe der öffentlichen Aufsicht, sprich Polizisten, Schusswaffen sicherstellen. Für betroffene Personen gilt dann ein vorläufiges Waffenverbot (§ 13 Vorläufiges Waffenverbot im Waffengesetz 1996) für 4 Wochen ab Aussprache oder Sicherstellung.

Rechte, Pflichten und Vorschriften des Besitzers

Rechte

Durch die WBK hat der Besitzer folgende Rechte:

Definitionen
  1. Widerruf, Erlöschen der ZDPflicht, Waffenverbot. Abgerufen am 29. November 2019. 
  2. 8/SN-90/ME XXVI. GP - Stellungnahme zu Entwurf. S. 2, abgerufen im Jahr 2019. 
  3. RIS - 1. Waffengesetz-Durchführungsverordnung - Bundesrecht konsolidiert, Fassung vom 01.12.2019. Abgerufen am 1. Dezember 2019. 
  4. RIS - W258 2147271-1 - Entscheidungstext - Bundesverwaltungsgericht (BVwG). Abgerufen am 30. November 2019. 
  5. Einfuhr: Der Kauf einer genehmigungspflichtigen Waffe im Sinne des Waffengesetzes 1996 bei einem ausländischen (nicht österreichischen) Waffenhändler. Siehe auch Waffengesetz (Österreich)
  6. Erwerb: Der Kauf einer genehmigungspflichtigen Waffe im Sinne des Waffengesetzes 1996 bei einem österreichischen Waffenhändler. Siehe auch Waffengesetz (Österreich)
  7. Besitz: Die Innehabung (nicht das Führen) einer genehmigungspflichtigen Waffe im Sinne des Waffengesetzes 1996, sowie Erwerb und Besitz von Munition für Faustfeuerwaffen. Siehe auch Waffengesetz (Österreich)

Pflichten

Durch die WBK hat der Besitzer folgende Pflichten:

Vorschriften

Durch die WBK hat der Besitzer folgende Vorschriften zu beachten:

Siehe auch

Weblinks

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