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Basisdaten | |
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Titel: | Gesetz über die Geld- und Sachbezüge der Soldaten, die auf Grund der Wehrpflicht Wehrdienst leisten |
Kurztitel: | Wehrsoldgesetz |
Abkürzung: | WSG |
Art: | Bundesgesetz |
Geltungsbereich: | Bundesrepublik Deutschland |
Rechtsmaterie: | Wehrrecht, Besoldungsrecht |
Fundstellennachweis: | 53-1 |
Ursprüngliche Fassung vom: | 30. März 1957 (BGBl. I S. 308) |
Inkrafttreten am: | 1. April 1957 |
Letzte Neufassung vom: | Art. 16 G vom 4. August 2019 (BGBl. I S. 1147, 1158) |
Inkrafttreten der Neufassung am: |
1. Januar 2020 (Art. 34 G vom 4. August 2019) |
Letzte Änderung durch: | Art. 6 Absatz 2 G vom 20. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 392) |
Inkrafttreten der letzten Änderung: |
23. Dezember 2023 (Art. 7 G vom 20. Dezember 2023) |
GESTA: | H006 |
Weblink: | Text des Gesetzes |
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten. |
Das Wehrsoldgesetz (WSG) regelt in Deutschland den Bezug von Geld- und Sachleistungen für Soldaten im Wehrdienst nach dem Wehrpflichtgesetz (Freiwilliger Wehrdienst) oder dem Vierten Abschnitt des Soldatengesetzes (Wehrübung).
Der Wehrdienstleistende kann im Rahmen des WSG folgende Leistungen erhalten:
Mit der Neufassung des Unterhaltssicherungsgesetzes (USG) wurde auch das Wehrsoldgesetz zum 1. November 2015 geändert.[1][2][3]
Insbesondere entfiel zum 1. November 2015 der Leistungszuschlag nach dem Wehrsoldgesetz. Dafür wird seit dem 1. November 2015 der Verpflichtungszuschlag gemäß § 10 Abs. 3 USG gezahlt.[4] In der Folge wurde auch die Zentralverfügung B2-1320/0-0-1 „Verpflichtungsmöglichkeiten für Reservistinnen und Reservisten“ überarbeitet.[5]