Weiterbeschäftigungsanspruch ist ein Thema, das in den letzten Jahren die Aufmerksamkeit vieler Menschen auf sich gezogen hat. Mit erheblichen Auswirkungen auf verschiedene Aspekte des täglichen Lebens hat dieses Thema Interesse und Debatte in der Gesellschaft geweckt. Im Laufe der Geschichte hat Weiterbeschäftigungsanspruch unter anderem Kultur, Wissenschaft, Politik und Wirtschaft weiterentwickelt und beeinflusst. In diesem Artikel werden wir die Bedeutung und Auswirkung von Weiterbeschäftigungsanspruch untersuchen und seine Auswirkungen auf die heutige Welt diskutieren. Von seinen Ursprüngen bis zu seiner heutigen Relevanz ist Weiterbeschäftigungsanspruch ein Thema, das es verdient, eingehend untersucht zu werden, um seine wahre Bedeutung in unserem Leben zu verstehen.
Ein Weiterbeschäftigungsanspruch ist ein Anspruch eines Arbeitnehmers, der mit seinem Arbeitgeber über das Arbeitsverhältnis im Streit steht, auf Weiterbeschäftigung bis zur Klärung des Bestehens oder Nichtbestehens des Arbeitsverhältnisses. Man unterscheidet den individualarbeitsrechtlichen und den kollektivarbeitsrechtlichen Weiterbeschäftigungsanspruch.
Rechtsgrundlage des individualarbeitsrechtlichen Weiterbeschäftigungsanspruch sind § 611a, § 613 Satz 1, § 242 BGB i. V. m. Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG. § 242 BGB dient als Einfallstor der mittelbaren Drittwirkung der Grundrechte zwischen Privaten. Obgleich es keine spezialgesetzliche Regelung gibt, entwickelte sich dieser Anspruch aufgrund der Erkenntnis, dass jeder Arbeitnehmer das Recht hat, während des Prozesses weiterbeschäftigt zu werden, da ihm sonst Vermögensnachteile drohen.
Ob der Anspruch tatsächlich besteht, muss durch Abwägung ermittelt werden. Hierbei werden das Weiterschäftigungsinteresse des Arbeitnehmers und das Interesse des Arbeitgebers gegeneinander abgewogen. Grundsätzlich überwiegt das Interesse des Arbeitgebers, jedoch hat die Rechtsprechung Fallgruppen gebildet, bei denen das Interesse des Arbeitnehmers regelmäßig überwiegt:
Der kollektivrechtliche Weiterbeschäftigungsanspruch findet seine Rechtsgrundlage in § 102 Abs. 5 Satz 1 BetrVG. Voraussetzung ist, dass der Betriebsrat bei der Anhörung über die Kündigung dieser widersprochen und der Arbeitnehmer Kündigungsschutzklage erhoben hat und es sich nicht um eine außerordentliche Kündigung i. S. d. § 626 BGB handelt. Zudem muss der Arbeitnehmer für die Geltendmachung der Weiterbeschäftigung nach § 102 V BetrVG zusätzlich sein Weiterbeschäftigungsverlangen darlegen.[1] Im öffentlichen Dienst gelten Parallelbestimmungen des jeweiligen Personalvertretungsgesetzes, z. B. im Bundesdienst § 85 BPersVG.
Nach § 102 Abs. 5 Satz 2 BetrVG kann der Arbeitgeber unter gewissen Umständen von der Verpflichtung zur Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers entbunden werden. Dies geschieht auf Antrag des Arbeitgebers. Dabei ist es erforderlich, dass der Arbeitgeber einen, der in § 102 Abs. 5 Satz 2 BetrVG genannten Gründe, geltend macht.