Henning Arnisaeus

Henning Arnisaeus (latinisiert aus Arentsehe oder Arensehe; * um 1575 in Schlanstedt; † 1636 in Hillerød bei Kopenhagen) war ein deutscher Mediziner, Philosoph und Reichspublizist.

Leben

Arnisaeus studierte Medizin, Geschichte und Politik. In Helmstedt wurde er zum Dr. med. promoviert. Er war Professor der Moral an der Brandenburgischen Universität Frankfurt, bevor er 1613 an die Universität Helmstedt als Professor für Medizin wechselte. 1620 wurde er Leibarzt von Christian IV. (Dänemark und Norwegen).

Arnisaeus gilt als Vertreter des Aristotelismus.

Reichsstaatslehre

De jure majestatis libri tres (1610)

In seinem ersten bedeutenden politiktheoretischen Werk bezeichnet Arnisaeus das Reich noch als Monarchie, womit er dem allgemeinen Tenor der deutschen Reichsstaatsrechtslehre zu dieser Zeit folgt. Er übernimmt die Souveränitätslehre von Jean Bodin, lehnt jedoch alle frühen Entwürfe des Konzepts dualer Souveränität ab (seine volle Entfaltung findet dieses erst ab 1620 mit Arumaeus’ Discursus academici de iure publico). Souverän ist nach Arnisaeus derjenige, welcher die obersten Herrschaftsrechte in einem Staat tatsächlich ausübt – ihm zufolge der König bzw. Kaiser. Infolge dieser Prämisse sei das Reich als Monarchie zu betrachten, da u. a. im Akt der Königswahl alle Souveränität auf den rex electus übertragen wird. Die Reichsstände (und so auch die Kurfürsten) erscheinen ihm nur als vom Kaiser abhängige Magistrate ohne Anteil an der Souveränität. Die Landeshoheit der Stände spielt beim „frühen“ Arnisaeus keine Rolle.

De republica seu relectionis politicae (1615)

In seinem späteren politiktheoretischen Werk hat sich seine Einschätzung der Reichsverfassung gewandelt: mit Blick auf dieselbe interpretiert er die (später so genannten) Komitialrechte nun dahingehend, dass der Gesamtheit der Reichsstände – und damit dem aristokratischen Element der Reichsverfassung – die größere Bedeutung zukommt. Um das Reich als Ganzes beschreiben zu können, entwirft er eine eigene Theorie der Mischverfassung, die sowohl Kaiser als auch Reichsstände einbindet: diese Theorie enthält eine frühe Konzeption der Gewaltenteilung, in der die Souveränität in die „Mäjestätsrechte“ aufgeteilt wird, wobei sich diese dann auf die verschiedenen Instanzen des Staats verteilt finden. So komme in der Theorie, wie auch im Reich, keinem Teil der Verfassungsordnung die höchste Gewalt allein zu, sondern nur allen gemeinsam in der Gesamtheit. Dies erklärt auch, weshalb kein einzelnes „Staatsorgan“ des Reiches souverän über die Herrschaft verfügt. Insgesamt überwiegt das aristokratische Element in der Reichsverfassung jedoch etwas, weshalb er das Reich in der Zusammenschau und abschließend als Mischverfassung mit aristokratischem Schwerpunkt charakterisiert.

Werke

Doctrina politica, Nachdruck aus dem Jahr 1651

Literatur

Weblinks

Normdaten (Person): GND: 118650319 | LCCN: no2007058412 | VIAF: 100308189 |