Wikipedia:Urheberrechtsfragen

In diesem Artikel werden wir die faszinierende Welt von Wikipedia:Urheberrechtsfragen erkunden, die in den letzten Jahren das Interesse zahlreicher Forscher, Experten und Enthusiasten geweckt hat. Von seinen Anfängen bis zu seinen Auswirkungen auf die heutige Gesellschaft hat Wikipedia:Urheberrechtsfragen eine bedeutende Rolle in einem breiten Spektrum von Bereichen gespielt, von Wissenschaft und Technologie bis hin zu Populärkultur und Politik. Auf diesen Seiten werden wir die vielen Facetten von Wikipedia:Urheberrechtsfragen sowie seine Auswirkungen und Perspektiven für die Zukunft untersuchen. Bereiten Sie sich auf eine spannende und aufschlussreiche Reise vor, die Ihr Verständnis von Wikipedia:Urheberrechtsfragen auf die Probe stellt und Sie dazu bringt, über seine Bedeutung in nachzudenken die heutige Welt. .

Abkürzung: WP:UF, WP:URF
Willkommen im Urheberrechtsrichtlinienforum

Auf dieser Seite werden Fragen bezüglich der Richtlinien der Wikipedia zum Urheberrecht diskutiert. Möglicherweise wird deine Frage aber bereits auf einer der folgenden Seiten beantwortet:

Bitte beachten:

  • Bitte das Problem möglichst genau erläutern (welches Bild, welcher Text? — bitte unbedingt verlinken!).
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Datei:100Neuseeland-Dollar vorderseite.jpg

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Hallo zusammen, wie war nochmal unsere Vorgehensweise bei Abbildung von Zahlungsmitteln (Münzen, Geldscheinen)? Verwendung als amtliches Werk in Verbindung mit dem Schutzlandprinzip fällt aus, korrekt? Also nur individuelle Bewertung hinsichtlich Schöpfungshöhe und möglicherweise abgelaufenen Schutzfristen der dargestellten Elemente, korrekt? Oder gibt es einen einfacheren Weg? Die o.g. Banknote aus Neuseeland steht seit 2023 ohne Entscheidung in der DÜP, es wird mal Zeit. :-) Yellowcard (D.) 11:22, 19. Aug. 2024 (CEST)Beantworten

Hi, ich würde gemäß Commons:Currency#New_Zealand löschen. --Gnom (Diskussion) Wikipedia grün machen! 11:51, 19. Aug. 2024 (CEST)Beantworten

Ich hole diese Diskussion nochmal aus dem Archiv. Gemäß Commons-Richtlinie ist der Neuseeland-Dollar zu löschen, klar, und dort wurde er vor einigen Jahren auch gelöscht und hierher gerettet (siehe Diskussion und Löschprüfung).

Ich sehe einigen Handlungsbedarf:

  • Wikipedia:Bildrechte#Amtliche_Werke schweigt sich zur Abbildung von Währung / Zahlungsmitteln aus. Hier sollten wir nach Abschluss der Diskussion deutlicher werden, wie wir mit der Abbildung von Zahlungsmitteln umgehen.
  • Nach meinem Dafürhalten ist klar, sollten nach deutschem Recht Zahlungsmittel unter § 5 Abs. 2 UrhG fallen, dass diese zumindest einem Änderungsverbot unterliegen. Damit sind sie nach unserer Definition ohnehin nicht "frei". Nun dürfte man an der Abbildung von Zahlungsmitteln ohnehin keine Änderungen durchführen wollen, es gibt für mich aus rein lizenzrechtlichter Sicht aber kein Argument, Zahlungsmittel als "Amtliche Werke" in der Wikipedia zu behalten, selbst wenn sie von Abs. 2 eingeschlossen sein sollten, was ich in Zweifel ziehe, analog zu Briefmarken.
  • Sollte man vorstehendes anders sehen, kann man dann mit Bezug aufs Schutzlandprinzip argumentieren, dass auch ausländische Zahlungsmittel in Deutschland als Amtliche Werke frei seien? Auch diesen Winkelzug finde ich schwierig.

Ich frage nicht nochmal nach, weil es mir um den einzelnen Schein aus Neuseeland geht, sondern weil wir in Kategorie:Datei:Gemeinfrei (amtliches Werk) sehr viele Dateien haben, die wir neu bewerten und zu einem großen Teil löschen müssten. Ich halte das leider durchaus für geboten. Ich sehe wenige Argumente für die aktuelle Vorgehensweise. Dies bedeutetet natürlich nicht, dass alle Zahlungsmittel aus der genannten Kategorie gelöscht werden müsste, vieles ist mangels Schöpfungshöhe nicht schützbar (Münzen) oder möglicherweise alt genug.

Meinungen? Yellowcard (D.) 10:07, 11. Sep. 2024 (CEST)Beantworten

Zumindest kein Widerspruch meinerseits :-) --Gnom (Diskussion) Wikipedia grün machen! 12:07, 28. Okt. 2024 (CET)Beantworten
Da es ja um eine Grundsatzdiskussion geht: Was können wir behalten und was nicht? Bei Scheinen könnte man immer mit ausreichend Schöpfungshöhe argumentieren (allein die Zusammenstellung), sofern sie nicht gemeinfrei-alt sind (dürfte nur wenige betreffen). Bei Münzen gabs früher mal die Meinung, dass nicht nur das Motiv, sondern auch die designmäßige Umsetzung in eine Münze (runde Form, wie wird was gestanzt, welche Details bleiben, welche fallen weg) als ausreichend angesehen wurde, so dass quasi alle Münzen ab zweitem Drittel 20. Jhds. vermutlich auch ausscheiden würden? Ebenso ganz praktisch die Frage, ob wir die Regelungen von COM:CUR dann für uns hier anwenden dürften (was da frei = auch bei uns erlaubt). Alles Fragen, damit hinterher ein brauchbarer Handlungsleitfaden rauskommt. LG (nicht signierter Beitrag von Quedel (Diskussion | Beiträge) 20:33, 18. Nov. 2024 (CET))Beantworten
Richtig. --Gnom (Diskussion) Wikipedia grün machen! 23:08, 18. Nov. 2024 (CET)Beantworten
Ich sehe hier in der Tat mehrere Grundsatzfragen, und ich weiß nicht, ob hier der richtige Ort zur Diskussion ist - bloß scheint die Zahl der interessierten bewanderten Diskussionsteilnehmer momentan auf einem Tiefststand zu sein... Zusammengefasst sollten wir zumindest folgende Fragen beantworten:
  1. Können Amtliche Werke nach § 5 Abs. 2 UrhG überhaupt hier verwendet werden, trotz des Änderungsverbots? Ein Änderungsverbot widerspricht der Definition einer freien Lizenz und damit unseren Grundprinzipien.
  2. Sofern wir Amtliche Werke nach Abs. 2 nutzen wollen, können wir das Schutzlandprinzip anwenden und dies auf alle Währungsmittel übertragen, und somit argumentieren, dass wir hier in Bezug auf die deutsche Rechtslage alle Zahlungsmittel als freie Amtliche Werke ansehen, oder müssen wir die Situation im jeweiligen Land berücksichtigen?
  3. Weisen Geldscheine und/oder Münzen Schöpfungshöhe auf? (Ich denke, diese Diskussion können wir abkürzen und mit Ja beantworten?)
Yellowcard (D.) 10:13, 19. Nov. 2024 (CET)Beantworten
Frage 1 müssen wir wohl mit einem Nein beantworten, auch wenn wir diesbezüglich in der Vergangenheit immer den Kopf in den Sand gesteckt haben. Die Antwort auf Frage 3 lautet klar ja. --Gnom (Diskussion) Wikipedia grün machen! 10:31, 19. Nov. 2024 (CET)Beantworten
Änderungsverbot haben wir bei Panoramafreiheit allerdings auch.
Und SH muss natürlich immer im Einzelfall bewertet werden. -- Chaddy · D 19:14, 19. Nov. 2024 (CET)Beantworten
Oh, das Änderungsverbot bei der Panoramafreiheit hatte ich ganz vergessen. Guter Punkt! --Gnom (Diskussion) Wikipedia grün machen! 09:39, 20. Nov. 2024 (CET)Beantworten
Korrekt. Spricht für weiterhin Kopf-in-den-Sand-stecken, oder? (Ernstgemeint. Sehe hier sonst keine Lösung die ohne Pandorra-Büchsen und bodenlose Fässer auskommt.)
@Gnom: Kennst du dich mit dem Schutzlandprinzip näher aus und kannst das einschätzen? Sprich unter der Annahme, dass wir Zahlungsmittel als Amtliche Werke ansehen und sie somit in Deutschland verwenden können, Änderungsverbot mal außen vor gelassen, können wir mit Verweis auf Schutzlandprinzip die Zahlungsmittel aller Länder der Welt nutzen? Ich hatte mir das vor einiger Zeit mal im Detail angesehen und bin zu dem Schluss gekommen, dass unsere pauschale Vorgehensweise massive Lücken aufweist, aber ich erinnere mich nicht mehr konkret.
Yellowcard (D.) 16:00, 20. Nov. 2024 (CET)Beantworten
Hallo @Yellowcard, bitte entschuldige die verspätete Antwort. Die Situation ist im Urheberrech ja streitig:
  • Entweder man stellt insgesamt nur auf das Schutzland ab, was bei Münzen und Geldscheinen bedeuten würde, dass wir einfach immer so tun würden, als handele es sich jeweils quasi um Deutsche Mark,
  • oder wir stellen hinsichtlich des Entstehen des Urheberrechts auf das Herkunftsland ab, was zur Folge hätte, dass wir § 5 UrhG nicht anwenden, sondern die Frage über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Urheberrechts an einer Münze oder einem Geldschein nach dem Urheberrecht des Herkunftslands bestimmen.
Wir müssten uns also entscheiden, welcher Theorie wir folgen.
Geht das in die richtige Richtung? --Gnom (Diskussion) Wikipedia grün machen! 16:12, 1. Mär. 2025 (CET)Beantworten

Bautafel

Für das umstrittene, aber beschlossene Projekt einer Oper in der NS-Kongresshalle (Nürnberg) wäre eine Visualisierung schön. In der Kongresshalle steht eine Bautafel, auf dem eine sehr gute Abbildung des Projektes zu sehen ist. Wir haben solche Bilder schon (entsprechende Kategorie), aber ich wollte vor dem Hochladen zur Sicherheit hier nachfragen. Kann eine solche Bautafel hochgeladen werden? --Superikonoskop Diskussion 19:04, 26. Feb. 2025 (CET)Beantworten

Oh, gute Frage. Sind Bautafeln "bleibend", oder fallen sie eher in die Kategorie von Werbeplakaten? --Gnom (Diskussion) Wikipedia grün machen! 12:24, 28. Feb. 2025 (CET)Beantworten
Meiner Auffassung nach sind Bautafeln immer von vornherein befristet für die Errichtungsdauer der Bauwerke aufgestellt; eine Weiternutzung unter Berufung auf die Panoramafreiheit ist daher nicht möglich.
Bei dem geplanten Interimsquartier für die Nürnberger Oper würde ich allerdings damit argumentieren, dass bei dem geplanten Bau eine Schöpfungshöhe nicht erreicht wird: die Simulationen z.B. im Artikel der SZ zeigen mit Efeu bedeckte "Schachteln", über die es heißt: "Die Kubatur des Baus verberge sich hinter einer Begrünung und verzichte „damit auf eine eigene Architektursprache“". Keine "eigene Architektursprache" → bestehender Gestaltungsspielraum wurde nicht in einem Maß künstlerisch ausgeschöpft, der Individualität erkennen lässt → rein handwerkliches Schaffen unter Verwendung formaler Gestaltungselemente (siehe PM zur Birkenstock-Entscheidung des BGH ). Eine Bautafel mit einer Abbildung wie im SZ-Artikel kann damit m.E. hochgeladen werden. --Chianti (Diskussion) 19:15, 1. Mär. 2025 (CET)Beantworten
@Chianti: Ich tendiere auch zu deiner Einschätzung, dass Bautafeln nicht bleibend aufgestellt sind. Aber einem Werk der modernen Architektur, noch dazu bei einem Entwurf dieser inhaltlichen Tragweite, würde ich die Schöpfungshöhe nicht vorschnell absprechen. --Gnom (Diskussion) Wikipedia grün machen! 19:45, 1. Mär. 2025 (CET)Beantworten
Nun ja: „Geboten erscheint hier eine Architektur, die paradoxerweise nicht als solche in Erscheinung tritt“ / Eine „Nicht-Architektur“ schaffen /.
Tatsache ist jedenfalls, dass bei den Abbildungen im SZ-Artikel keine individuelle Architektur erkennbar ist, sondern allenfalls eine begrünte Schachtel auf einer anderen. Ob die unbegrünte Fassade Schöpfunghöhe erreicht, braucht uns daher nicht zu interessieren. --Chianti (Diskussion) 20:41, 1. Mär. 2025 (CET)Beantworten
Im §7(1) steht aber Bekanntmachungen und Entscheidungen sowie ausschließlich oder vorwiegend zum amtlichen Gebrauch hergestellte amtliche Werke der im § 2 Z 1 oder 3 bezeichneten Art genießen keinen urheberrechtlichen Schutz. - da würde ich es reingeben. --K@rl du findest mich auch im Ö..wiki 11:36, 14. Mär. 2025 (CET)Beantworten
Tatsache ist genau das Gegenteil. Das ist ein bedeutender Entwurf, der eben durch diese Eigenschaften hervorsticht und genau deshalb individuell ist. Derjenige, der sich auf eine Lizenz bei uns beruft und das Bild z.B. kommerziell weiternutzt, wird vor Gericht vermutlich eine derbe Niederlage erleben. Solange die Wikipedia sich auf diese Regeln beruft, darf man das Bild nicht einfach nutzen. Die Dauerhaftigkeit der Tafel könnte ein Ausweg sein, aber auch da geht man ein Risiko ein. Wenn man es anonym macht, nicht der Hochlader, aber der Weiternutzer. --Hachinger62 (Diskussion) 17:48, 4. Mär. 2025 (CET)Beantworten
Bis zum Urteil verhüllter Reichstag wurde "bleibend" mit "auf Lebenszeit" übersetzt. Sand- und Eisskulpturen haben logischerweise eine stark begrenzte Lebenszeit, dürfen also abgebildet werden? Nach Reichstag eigentlich nicht mehr. Wahlplakate oder Bautafeln haben eine begrenzte Lebensdauer, die definiert ist, also auch nicht - es sei denn, das abgebildete hat keine SH. --Ralf Roletschek (Diskussion) 19:01, 4. Mär. 2025 (CET)Beantworten
Ralf, war nicht der Kernpunkt bei der Christo-Entscheidung, dass der Reichstag nur von vorne herein für eine begrenzte Zeit, die DEUTLICH kleiner als die mögliche Lebenszeit der Materialien war, verhüllt wurde? Bei Werken aus Eis, Schnee und Sand ist die Lebenszeit der Werkstoffe in etwa genau so lang wie die mögliche Lebensdauer der Werke, so dass eine Reichstag-Analogie meiner Meinung nach nicht unbedingt passt. Grüße, Grand-Duc ist kein Großherzog (Diskussion) 19:28, 4. Mär. 2025 (CET)Beantworten
Das ist eine Auslegungssache. Kann man so sehen, muß man aber nicht. Das BGH-Urteil hat mehr Unsicherheiten geschaffen als es Klärungen schafft. --Ralf Roletschek (Diskussion) 21:30, 4. Mär. 2025 (CET)Beantworten
Das ist falsch, wie jeder in der bereits erwähnten Birkenstock-Entscheidung des OLG nachlesen kann. Der Verzicht auf individuellen Ausdruck und auf Ausnutzung des gestalterischen Freiraums und die Beschränkung auf die rein funktionale Form begründet gerade keine Schöpfungshöhe. Das Argument "es ist Kunst, weil es auf wesentliche funktionale Elemente beschränkt ist" war der Standpunkt von Birkenstock, mit dem sie vor Gericht gescheitert sind. "Bedeutend" ist kein Kriterium des Urheberrechts, und darüber hinaus sind auf dem fraglichen Bild keine architektonischen Gestaltungselemente sichtbar, sondern lediglich überwachsene einfache geometrische Formen. --Chianti (Diskussion) 10:05, 14. Mär. 2025 (CET)Beantworten

Hier kann ich jetzt keine eindeutige Meinung bzgl. pro und kontra herauslesen. Ich bin bis vor kurzem davon ausgegangen, man kann es nicht hochladen, bis ich auf die Kategorie "Construction signs in Germany" stieß. Viele der Bilder dort zeigen Visualisierungen der Archtitekturentwürfe.--Superikonoskop Diskussion 12:36, 8. Mär. 2025 (CET)Beantworten

@Superikonoskop: Richtig. Es ist erstens nicht eindeutig geklärt, ob Bautafeln der Panoramafreiheit unterliegen – ich würde sagen, dass die überwiegenden Argumente gegen die Anwendbarkeit der Panoramafreiheit sprechen (was auch dafür sprechen würde, die übrigen Fotos in der von dir verlinkten Commons-Kategorie zu löschen). Und zweitens ist es nicht eindeutig, ob der hier fragliche architektonische Entwurf urheberrechtlich geschützt ist – hier würde ich sagen, dass die überwiegenden Argumente für einen urheberrechtlichen Schutz sprechen. Im Ergebnis solltest du aus meiner Sicht von einem Upload der Fotos der genannten Bautafel absehen. --Gnom (Diskussion) Wikipedia grün machen! 19:57, 8. Mär. 2025 (CET)Beantworten

Und prompt kommt ein Massenlöschantrag. Wozu diskutieren wir hier eigentlich? --Ralf Roletschek (Diskussion) 21:15, 8. Mär. 2025 (CET)Beantworten

Die Diskussion geht dort ganz munter weiter. Es ist mir zu viel Heckmeck und Haarspalterei, wenn nun sehr detailliert die Befestigung der Bautafel ein Thema werden soll. Ich versuche lieber bei der Stadt Nürnberg eine Genehmigung für die Wiedergabe der entsprechenden Computergrafik zu bekommen (hier, erstes Bild im automatischen Bildlauf). VG --Superikonoskop Diskussion 18:42, 10. Mär. 2025 (CET)Beantworten
<einmisch>Ich weiß dass das deutsche Recht vielleicht anders ist. Bei uns in Ö wäre die Situation so, dass die Papiere bzw. dDarstellungen auf der Bautafel von der Gemeinde abgestempelt sind und damit würde ich sie als amtlcihes Dokument sehen und nicht als Werbetafel. --K@rl du findest mich auch im Ö..wiki 18:55, 10. Mär. 2025 (CET)Beantworten
Interessant, danke für die Info. Wäre hier der Fall. --Superikonoskop Diskussion 21:31, 10. Mär. 2025 (CET)Beantworten
Da hat wohl jemand die österreichische Urheberrechtsgesetz nicht gelesen. Amtliche Werke in Österreich können nur Sprachwerke sein ("der im § 2 Z 1 oder 3 bezeichneten Art"). Abbildungen auf Bautafeln sind davon ausgeschlossen; möglicherweise verwechselt K@rl hier Bautafeln mit der Baufreigabe.--Chianti (Diskussion) 10:18, 14. Mär. 2025 (CET)Beantworten
Die Frage, wie die hier relevante Formulierung "bleibend an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen angebracht" jeweils auszulegen ist, ist offenbar nicht ganz trivial. Der Bundesgerichtshof entschied, dass u.a. Werbung an Bussen, Straßenbahnen und Schiffen im Sinne des § 59 UrhG als "bleibend" zu werten sei: https://www.lto.de/recht/hintergruende/h/bgh-urteil-izr24715-aida-kussmund-foto-bewegtes-objekt-schiff-urheber-werbung-marke/2
Aus Laiensicht scheint dies ja ersteinmal auf Bautafeln und Werbeschilder im öffentlichen Raum übertragbar.
Die folgende Formulierung aus dem verlinkten Artikel erinnert aber daran, dass es hierbei um "Panoramafreiheit" geht, so dass die urheberrechtlich geschützten Werke also wohl nicht das Hauptobjekt des Fotos darstellen sollten: "Das Fotografieren und Filmen im öffentlichen Raum würde demnach zu weitgehend eingeschränkt, wenn Aufnahmen solcher Fahrzeuge urheberrechtliche Ansprüche auslösen könnten. "
--kai kemmann Verweis=Benutzer_Diskussion:KaiKemmannVerbessern statt löschen 13:29, 11. Mär. 2025 (CET)Beantworten
Die Abbildungen kommen in fast allen Fällen aus der Baugenehmigung oder dem Planfeststellungsbeschluss. Baugenehmigungen sind keine amtlichen Werke im Sinne des § 5 Abs. 1 UrhG, bei Planfeststellungen bin ich mir aber nicht sicher, ob die nicht als amtliche Werke nach § 5 Abs. 1 UrhG gelten könnten. Wenn die als solche gelten wären zumindest die Schilder von Vorhaben mit Planfeststellung und Plangenehmigung kein Problem. --GPSLeo (Diskussion) 16:35, 11. Mär. 2025 (CET)Beantworten
Wir haben Artikel zum Thema: Beiwerk, Schöpfungshöhe und Rechte an Geoinformationen. Außerdem gibt es Entscheidungen vom OLG Zweibrücken und dem BGH, die zum Thema passend erscheinen. Bei einem im Jahr 2021 endenden Verfahren über einen Instanzenzug vom LG Frankenthal zum OLG Zweibrücken bis zum BGH und zurück zum OLG Zweibrücken ging es um im Zuge von Baumaßnahmen veröffentlichte Kartenausschnitte. Rechtskräftig scheint die OLG-Entscheidung gegen die Gemeinde Kastellaun zu sein, ihr wurde es untersagt, bei der Information über Baumaßnahmen Kartenausschnitte über das Internet zugänglich zu machen: 4 U 37/18 vom 30.06.2021.
Auch die Beiwerkseigenschaft wurde in einem BGH-Fall eng gesehen. Ein Künstler klagte in einem langen Instanzenzug gegen einen Möbelhändler, der ein Ölgemälde des Klägers bei einer Illustration seiner Produkte in einem Katalog verwendet hatte. Der Künstler gewann, siehe auch BGH I ZR 177/13 und https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=BGH&Datum=2014-11-17&Aktenzeichen=I%20ZR%20177%2F13. Zusammenfassend unter https://www.internet-law.de/2015/05/urheberrechtsverletzung-durch-veroeffentlichung-von-fotos-eines-werks.html steht auch zu lesen: „Wenn also ein mitfotografiertes Werk stimmungsbildend wirkt oder eine bestimmte Aussage vermittelt und mithin einen dramaturgischen Zweck erfüllt, kann es nicht mehr als untergeordnetes Beiwerk im Sinne von § 57 UrhG betrachtet werden.“
Kennen Benutzer:Pajz und Benutzer:Gnom vielleicht noch Material, dass sich insbesondere mit längeren, aber zeitlich klar und deutlich begrenzten öffentlichen Anbringungen beschäftigt, wie eben solche Bauschilder, die nur für eine auch mehrjährige Bautätigkeit in der Öffentlichkeit stehen? Grüße, Grand-Duc ist kein Großherzog (Diskussion) 17:30, 11. Mär. 2025 (CET)Beantworten
Das erste Urteil passt insoweit nicht zu dieser Fragestellung, da dort ja der Antragsteller eines Bauantrags widerrechtlich Daten von Dritten verwendet hat. Das dürfte bei den Bautafeln in der Regel nicht vorkommen und ist für uns vor allem auch fast nicht nachprüfbar. Beim Beiwerk bin ich absolut dabei, wenn das Motiv das Schild ist wird man schwer mit Beiwerk argumentieren können, das wird nur gehen wenn man die Baustelle als ganzes fotografiert und die Tafel auch am Rand sichtbar ist. --GPSLeo (Diskussion) 19:31, 11. Mär. 2025 (CET)Beantworten
Andererseits: Wenn es legitim ist, den beschreibenden Text und die Aufzählung der an Planung und Bau Beteiligten auf der Bautafel fotografisch zu dokumentieren und die evtl. vorhandenen Graphiken lediglich einen kleineren Teil der Tafel einnehmen, dann wären die Graphiken ja auch wieder "Beiwerk". Eine Notlösung wäre es evtl., 1. zunächst das Original-Foto hochzuladen, 2. die Graphik durch eine digitale Bildbearbeitung auf dem Foto unkenntlich zu machen und 3. das zunächst hochgeladene Foto dann auf Commons durch die bearbeitete Version zu ersetzen. Auf diese Weise könnte die unbearbeitete Version später ohne weiteres wieder hergestellt werden, wenn sich die rechtliche Situation geklärt haben sollte. - liebe Grüße, kai kemmann Verweis=Benutzer_Diskussion:KaiKemmannVerbessern statt löschen 14:54, 14. Mär. 2025 (CET)Beantworten

Ich hoffte, das Problem über die Stadt Nürnberg bzw. über das Architekturbüro lösen zu können. Das Architekturbüro teilt mir nun mit, dass ich die Darstellung für den Artikel verwenden darf, aber nur unter der Lizenz CC BY-NC-ND (Namensnennung: Reisch/LRO; nur nicht kommerzielle Nutzung; Ableitungen/Bearbeitungen nicht gestattet.). Geht auf den Commons mW nicht. Damit bin ich wieder bei der Bau- bzw. Infotafel. So wie ich das sehe, findet der Antrag auf Löschung der Kategorie keine Mehrheit. Lässt sich daraus für mein Anliegen Honig saugen? --Superikonoskop Diskussion 16:40, 22. Mär. 2025 (CET)Beantworten

Löschdiskussionen sind keine Abstimmungen, Mehrheiten sind daher nicht massgeblich. Entschieden wird anhand der Projekt-Richtlinien und Rechtslage. D.h. es reicht mitunter auch eine einzelne Löschen-Stimme, wenn diese anhand der Rechtslage (Urteile, Rechtskommentare) zeigen kann, dass Dateien nicht frei genug sind. Spontane, laienhafte Rechtsinterpretationen von Nutzern, die sich nit der Materie erkennbar nicht auskennen und auseinandergesetzt haben, helfen da in der Regel nicht. --2A02:810B:581:C300:A860:C645:4BF7:C82A 19:08, 23. Mär. 2025 (CET)Beantworten

Ich stimme @Gnom: in diesem Fall übrigens bei allem Respekt in seiner Schlussfolgerung nicht zu; ich denke, dass die Urteile und Kommentierungen der letzten Jahre sogar klar zeigen, dass ab einer gewissen Dauer der Ausstellung das Kriterium "bleibend" auch dann erfüllt ist, wenn die Ausstellung von Beginn an temporär gedacht war. Dies wird konsistent von verschiedenen Urteilen dargestelt (z.B. Außenwerbung an Bussen und AIDA-Kussmund, beides wird erwartbar entfernt und hat eine geringere Austellungsdauer als Bus/Schiff selbst), und auch zu der notwendigen Dauer, bis das Kriterium erfüllt ist, haben sich diverse Gerichte, u.a. auch der BGH bereits geäußert: Im "verhüllten Reichtstag" spricht der BGH von "mehr als Monaten", in "Liebe Deine Stadt" ist die Dauer von fünf Jahren als "eindeutig bleibend" anerkannt (OLG Köln), und auch beim "Grassofa" (LG Frankenthal) wurde eine Austellungsdauer von mehreren Jahren als bleibend gewertet, auch wenn in allen diesen Fällen die Austellung einen noch temporäreren Charakter hatten als Baustellenschilder.

Unser guter eigener Artikel ist hier immer noch recht aktuell: Panoramafreiheit#Kriterium_„bleibend“. Ich halte daher bei Baustellenschildern, die über mehrere Jahre ausgestellt waren, die Panoramafreiheit daher sogar recht eindeutig für einschlägig und habe mich gerade auch in der Commons-LD entsprechend geäußert. Ich bin mir nicht ganz sicher, inwiefern Gnom und auch Chianti zur Schlussfolgerung kommen, dass Bautafeln grundsätzlich nicht bleibend installiert werden; geht es nur um die Eigenschaft an sich, dass die Bautafeln irgendwann nach Abschluss der Bauarbeiten entfernt werden, ist das m.E. klar keine ausreichende Argumentation, wenn sogar temporäre Kunstinstallationen als bleibend eingestuft werden. Ein Restzweifel bleibt ganz ohne Frage auch hier, ich wäre mir hier aber recht sicher, dass die Panoramafreiheit bei jahrelang ausgestellten Bautafeln greift. Interessiert an Gegenargumenten! ein lächelnder Smiley  Grüße, Yellowcard (D.) 09:11, 24. Mär. 2025 (CET)Beantworten

Du hast bereits Panoramafreiheit#Kriterium „bleibend“ eingebracht. In diesem Abschnitt steht ein zusammenfassender Teilsatz, der das Kussmund-Urteil vom BGH umgreift: „aus Sicht der Allgemeinheit dazu bestimmt ist, für längere, meist unbestimmte Zeit an dem öffentlichen Ort zu bleiben“. Ich halte den Teil mit "meist unbestimmt" für sehr wichtig, denn der fotografierende Normalverbraucher, welcher eine öffentliche Szene aufnimmt, kann nicht wissen, wann ein Aida-Schiff verkauft und umlackiert oder abgewrackt wird. Auch die Präsentation von bsp. Märklin-Vollflächenwerbungen an Lokomotiven oder die üblichen Werbeflächen an Bussen sind für den Normalverbraucher mit meist unbestimmter Dauer präsentiert. Ich habe schon mehrfach in meiner Gegend (Meiningen, auch Bad Neustadt / Saale) Busse gesehen, die ganz offensichtlich gebraucht gehandelt wurden, weil sie noch Werbungen aus bsp. dem Ruhrpott oder Fulda trugen. Das belegt, dass solche Werbungen für unbestimmte Zeit in der Öffentlichkeit präsentiert werden. Genau diese Unbestimmtheit der Dauer ist bei Bauschildern sicherlich in Zweifel zu ziehen! Auf diesen steht ein (geplantes) Enddatum der Baumaßnahme, so dass die Ausstellungsdauer abschätzbar ist und damit gut eine thematische Ähnlichkeit (zeitlich begrenzte Präsentation, kürzer als die natürliche Lebensdauer der Werkträger) dieser Dauer zum Fall des Verhüllten Reichstag festgestellt werden kann. Ich kann mir aber gut vorstellen, dass eine Grenze bei fünf Jahren, die dem OLG-Köln-Urteil zu "Liebe deine Stadt" zu entnehmen ist, gesetzt werden kann um so einen sachlich fundierten Kompromiss zwischen der unklaren Rechtslage und den Commons-Richtlinien zu treffen. Das ist meine Laienansicht, wäre sie auch fachlich vertretbar, Gnom, Pajz, et al.? Grüße, Grand-Duc ist kein Großherzog (Diskussion) 13:29, 24. Mär. 2025 (CET)Beantworten
Die Rechtsprechung des BGH zum "bleibend" ist nicht besonders konstant oder konsequent, weil zum Teil, etwa bei der Kussmund-Entscheidung oder Christos Reichstag, mehr oder weniger verkappt auch künstlerische Urheberrechte an den Motiven bestehen, und eine Entscheidung für die Panoramafreiheit in diese Rechte massiv eingreift. Bei Baustellenschildern mit Visualisierung des Bauprojekts wird das Urheberrecht der Architekten bzw. Zeichner aber eine eher untergeordnete Rolle spielen (der Bau steht nachher panoramafrei herum, wieso sollte die technische Visualierung stärker geschützt werden müssen?), da dürfte eher das bleibend zu verneinen sein, selbst im falle der in D zunehmend beliebten Dauerbaustellen wie BER, Stuttgart 21 usw. (SCNR), eben weil sie erkennbar bis zum Bauende stehenbleiben, selbst wenn der Bau nie vollendet wird (Hat schon wer ein altes Baustellenschild an einer Soda-Brücke gesehen?). Ich würde daher von Bildern von Baustellenschildern eher abraten, das ist in jedem Fall rechtssicher. Aber die Gegenansicht ist sicher vertretbar, wenn man's drauf ankommen lassen will und das Risiko nicht scheut.--Auf Maloche (Diskussion) 13:55, 24. Mär. 2025 (CET)Beantworten
Hallo Tobias, zu "der Bau steht nachher panoramafrei herum, wieso sollte die technische Visualierung stärker geschützt werden müssen?" - Die oft fotorealistischen Renderings haben meiner Meinung nach denselben technischen und künstlerischen Wert wie Fotos, die Du und ich später von den fertigen Bauten machen könnten, unter Rückgriff auf die Panoramafreiheit. Wären die Vorschauen auf den Schildern nicht geschützt, so gäbe es auch keine Grundlage für einen urheberrechtlichen Schutz und eine Lizenzierungsmöglichkeit von unseren Bildern, die aber eindeutig besteht. Grüße, Grand-Duc ist kein Großherzog (Diskussion) 14:19, 24. Mär. 2025 (CET)Beantworten
Nein, nicht korrekt. Fotos weisen einen Leistungsschutz auf, den Renderings nicht haben, daher ist grundsätzlich zu unterscheiden. Im Ergebnis werden beide gleichermaßen geschützt sein, aber eine Schlussfolgerung von Fotos auf Renderings ist nicht möglich. --Yellowcard (D.) 14:41, 24. Mär. 2025 (CET)Beantworten
Die Argumentation von "das Urheberrecht der Architekten bzw. Zeichner aber eine eher untergeordnete Rolle spielen" zu "da dürfte eher das bleibend zu verneinen sein" verstehe ich nicht. Wo entnimmst du diesen Zusammenhang? Meines Erachtens haben sich alle Gerichte bei ihren Urteilen zu dem Kriterium wirklich rein auf praxisnahe Überlegungen zur Ausstellung bezogen, wo eine Abwägung der Interessen keine Rolle gespielt hat.
Interessant ist der Aspekt, wie wichtig es ist, dass der Betrachter die Dauer der Ausstellung abschätzen können muss. Dahingehend würde ich mir einige Urteile nochmal genauer anschauen, das könnte in der Tat einen großen Unterschied machen, habe ich aber so noch nicht so recht wahrgenommen. --Yellowcard (D.) 14:44, 24. Mär. 2025 (CET)Beantworten
In keinster Weise ist dem "Liebe Deine Stadt"-Urteil eine Grenze von fünf Jahren zu entnehmen. Das Gericht stellt klar, dass bei fünf Jahren das Kriterium "bleibend" ganz allgemein erfüllt sein sollte, es lässt aber annehmen, dass die Grenze dementsprechend deutlich kürzer ist und natürlich zeitlich nicht spezifiziert werden kann. Für uns eine Grenze von fünf Jahren zu definieren, wäre komplett willkürlich. --Yellowcard (D.) 14:40, 24. Mär. 2025 (CET)Beantworten
Grand-Ducs Aussage, dass Werbung auf Verkehrsmitteln "auf unbestimmte Zeit" verbleibt, widerspricht der allgemeinen Lebenserfahrung. Werbung auf Verkehrsmitteln wird doch wohl regelmäßig nach einigen Monaten ersetzt und verlbeibt nur in Ausnahmefällen auch mal für einige Jahre (Werbung auf zu verschrottenden Fahrzeugen kann nicht als Regelfall angesehen werden; diese verkehren ja auch nicht mehr im öffentlichen Verkehrsraum). Nur wenn es sich um Aufdrucke des Eigentümers des Verkehrmittels, also um "Eigenwerbung" zur Präsentation des eigenen Unternehmens handelt, könnte man davon ausgehen, dass diese dazu gedacht sind, über längere Zeit an Ort und Stelle zu verbleiben.
kai kemmann Verweis=Benutzer_Diskussion:KaiKemmannVerbessern statt löschen 16:10, 2. Apr. 2025 (CEST)Beantworten
Die Werbung verbleibt ihre gesamte beabsichtigte Lebensdauer über auf den Fahrzeugen. -- Chaddy · D 00:22, 3. Apr. 2025 (CEST)Beantworten
Die beabsichtigte Lebensdauer spielt doch schon lange gar keine Rolle mehr. --Yellowcard (D.) 23:41, 3. Apr. 2025 (CEST)Beantworten

Lea Massari

Das Foto von Lea Massari wurde am 5-DEZ-2024 eingestellt. Offenbar kann es nach italienischen Urheberrecht verwendet werden; siehe: https://commons.wikimedia.orgview_image.php?q=Wikipedia:Urheberrechtsfragen&sq=&lang=de&file=File:Lea_Massari_(1959).jpg. Für die Verwendung in de.wikipedia erhält man aber den Hinweis: „Sofern der Urheber dieses Werkes nicht seit mindestens 70 Jahren tot ist, ist das Werk in Deutschland, Österreich und der Schweiz – außer es greifen andere Regelungen – urheberrechtlich geschützt, da der Schutzfristenvergleich nicht angewendet wird. Daher darf diese Datei in deutschsprachigen Wikimedia-Projekten wie der Wikipedia oder dem Wiktionary möglicherweise nicht verwendet werden. Siehe zur Verwendung unbedingt Wikipedia:Bildrechte! Falls danach nicht zulässig, müssen die Einbindungen entfernt werden.“ – Also muss, da Lea Massari noch lebt, die Einbindung doch entfernt werden, oder ? --James Krug (Diskussion) 15:08, 17. Mär. 2025 (CET)Beantworten

Ah, sehe gerade: es geht natürlich um den Urheber (Fotografen) dies Werkes, nicht um die Abgebildete. Aber da das Foto 1959 entstanden ist (bei den Dreharbeiten von L'Avventura) kann auch der Urheber nicht mindestens 70 Jahre tot sein. – Besser entfernen ? --James Krug (Diskussion) 15:56, 17. Mär. 2025 (CET)Beantworten
Ich würde sagen, dass das Foto auch auf Commons leider gelöscht gehört. --Gnom (Diskussion) Wikipedia grün machen! 13:25, 18. Mär. 2025 (CET)Beantworten
Habe das Foto im Artikel Lea Massari gelöscht. - An Commons traue ich mich nicht heran; das Foto ist ja offenbar in zahlreichen xx.wikipedia-Artikeln genutzt worden und zumindest in Italien, dem in Commons stehenden Text entsprechend, frei verfügbar !? - Danke und Gruß --James Krug (Diskussion) 13:37, 18. Mär. 2025 (CET)Beantworten
Es handelt sich um einen Ausschnitt aus File:L avventura (1959) Antonioni.jpg, einem Einzelbild aus dem Film Die mit der Liebe spielen von Michelangelo Antonioni. Der Baustein, mit dem dort behauptet wird, das Bild sei in Italien gemeinfrei, ist für Fotos gedacht, die kein "intellektuelles Werk mit kreativem Charakter" sind, also eine ähnliche Unterscheidung wie in der Schweiz. Solche Fotos sind in Italien offenbar nur für 20 Jahre nach Entstehung geschützt. Darüber, ob dieses Einzelbild aus dem Film eines renommierten Regisseurs keinen kreativen Charakter hat (in der deutschen Fassung des Commons-Bausteins steht: "Es handelt sich nicht um einfache Aufnahmen, wenn künstlerischer Wert oder Reflexionen der Kreativität respektive Persönlichkeit des Fotografen erkennbar sind"), könnte man aber sicher streiten... Gestumblindi 21:18, 1. Apr. 2025 (CEST)Beantworten

HanjoHamann, OpenAccess als Rechtsbegriff?

JZ 2025, 217ff. Kann ich nur empfehlen. sуrcrо.педія 17:28, 19. Mär. 2025 (CET)Beantworten

Eine Nachfrage zu Uploads von "E-dvertising"

Liebes Team!

Es wurden zwei Bilder von dem Benutzer:E-dvertising hochgeladen. Die Rechte liegen jedoch bei der Firma TimeTac. Das Problem ist, dass die Bilder eine veralterte Version unserer Software darstellen und deswegen möchten wir beide löschen.

--2A02:8388:E384:8800:38B8:AC78:8A75:DAFB 14:58, 28. Mär. 2025 (CET)Beantworten

Service / Format und Überschrift durch: Grand-Duc ist kein Großherzog (Diskussion) 16:46, 28. Mär. 2025 (CET)Beantworten
Eine Löschung aus urheberrechtlichen Gründen ist auf den ersten Blick nicht zwingend erforderlich; nur Erörterungen dazu wären für diese Seite von Belang. Für inhaltlich bedingte Löschungen ist commons:COM:SCOPE einschlägig, was "drüben" im Medienprojekt Commmons zu diskutieren ist. Grüße, Grand-Duc ist kein Großherzog (Diskussion) 16:51, 28. Mär. 2025 (CET)Beantworten
Inhaltlich wird eine solche Löschung aber keine Aussicht auf Erfolg haben. Selbstverständlich ist es auch enzyklopädisch wertvoll, einen älteren Softwarestand zu dokumentieren. Und auf Zufruf von (angeblichen) Entwicklern der Software löschen wir sowieso nicht. -- Chaddy · D 20:09, 28. Mär. 2025 (CET)Beantworten

Porträt auf Gedenkstätte übernehmbar?

Porträtfoto rechts am Zaun

An der (nach 20 Jahren immer noch improvisiert aussehenden) Gedenkstätte für İsmail Yaşar, Opfer der NSU-Mordserie, findet sich auch ein Porträt. Darf das vergrößert und als Porträtfoto verwendet werden? --Superikonoskop Diskussion 19:10, 2. Apr. 2025 (CEST)Beantworten

Trotz der improvisierten Anmutung, die Gedenkstätte scheint dauerhaft und das Porträt auf unbestimmte Zeit dort angebracht zu sein? Dann würde ich sagen ja, aber das Foto vielleicht nur so weit beschneiden, dass noch etwas vom Kontext der Gedenkstätte zu sehen ist (ein Stück Gitter, etwas von den Blumen). Das ist aber nur meine persönliche Meinung, denn laut Panoramafreiheit#Änderungsverbot_(§_62_UrhG), 2. Absatz, könnte wohl auch das Porträt allein gezeigt werden ("Der Bundesgerichtshof sah es deshalb etwa als zulässig an, die Fotografie eines auf einer Mauer angebrachten Wandbilds so zu beschneiden, dass keinerlei Umgebungskontext (Mauerkrone und unterer Absatz der Mauer) mehr ersichtlich war, und die derart beschnittene Fotografie im Anschluss zu vervielfältigen"). Gestumblindi 20:48, 2. Apr. 2025 (CEST)Beantworten

Dokumente & Pläne aus der Nazizeit

Hallo zusammen. Ich habe im Sächsischen Hauptstaatsarchiv jede Menge Dokumente und Pläne zum Thema Zwangsarbeiterlager Seiferts Höhe abfotografiert. Nun wäre die Frage: Darf ich davon etwas bei Commons hochladen? Haben Geschäftsberichte der 1930er Jahre eine Schöpfungshöhe? Wie ist es mit den Plänen der Zwangsarbeiter-Baracken? Danke für eure Hilfe! --Derbrauni (Diskussion) 17:54, 6. Apr. 2025 (CEST)Beantworten

Die Wikipedia hat nun mal die Regelung, dass die Fotos etc. frei nutzbar sein sollen. Das heißt, dass alles, an dem jemand mitgearbeitet hat, der 1955 oder später gestorben ist, (noch) nicht möglich ist. Das bezieht sich auf die Pläne. Die Schöpfungshöhe der Geschäftsberichte ist eine andere Sache, aber hier stellt sich auch immer die Frage nach dem Nutzen. Braucht die hier jemand im Original? --Hachinger62 (Diskussion) 19:54, 6. Apr. 2025 (CEST)Beantworten
Es spielt keine Rolle, ob etwas in der Nazizeit oder früher/später entstanden ist. Urheberrecht unterscheidet da nicht. --Ralf Roletschek (Diskussion) 20:20, 6. Apr. 2025 (CEST)Beantworten
Alles klar, danke für eure Hilfe. Ich kann die Quellen auch ohne den Upload auswerten, keine Frage. Ich wollte diese nur anderen Historikern zugänglich machen. --Derbrauni (Diskussion) 08:21, 7. Apr. 2025 (CEST)Beantworten
Aber bitte auch WP:OR beachten. --HH58 (Diskussion) 09:20, 7. Apr. 2025 (CEST)Beantworten
Aus meiner Sicht wäre zumindest von Plänen der Zwangsarbeiter-Baracken der Nutzen für Wikimedia-Projekte durchaus vorhanden. Und es ist fraglich, ob solche Pläne - und auch die Geschäftsberichte - Schöpfungshöhe erreichen. Das könnten vielleicht einige hier erkennen, wenn sie die entsprechenden Bilder sehen würden. Es kann auch gut sein, dass einige der Verfasser im Krieg gefallen oder in den 9 Jahren nach dem Krieg verstorben sind. Das wäre aber im Einzelfall zu prüfen, was möglicherweise schwierig werden kann. --2003:E4:5F16:9900:55A3:6502:190C:FDB8 09:55, 7. Apr. 2025 (CEST)Beantworten
Bei einem Plan wie z.B. die Datei 2025-02-24 17.02.36 hätte ich Schwierigkeiten, da eine Schöpfungshöhe iSd Urheberrechts zu erkennen. Bei solch einer Baracke ist keine "individuelle kreative Leistung" vorhanden. --Chianti (Diskussion) 08:11, 10. Apr. 2025 (CEST)Beantworten
Danke für eure Rückmeldungen. An die IP zwei über diesem Beitrag: Alle Dateien findest du unter dem Link in meinem ersten Beitrag. Und Chianti: Das scheint mir eine knifflige Frage zu sein, ob da eine Schöpfungshöhe vorhanden ist. Soll ich es einfach mal uploaden und schauen, ob es wieder gelöscht wird? Wobei das bei insgesamt 150 Aufnahmen einiges an Arbeit wäre... --Derbrauni (Diskussion) 09:04, 10. Apr. 2025 (CEST)Beantworten
Ich würde vorschlagen es hochzuladen. Das Todesdatum des Architekten lässt sich wahrscheinlich sogar herausfinden, dann wird das im Zweifel in ein paar Jahren wiederhergestellt. --GPSLeo (Diskussion) 10:25, 10. Apr. 2025 (CEST)Beantworten

Urheberrechtsklärung per Benutzerverifizierung?

Hallo Urheberrechts-Kundige, der Benutzer:Digitalinos26 lädt reihenweise Bilder eines Künstlers namens Serio Digitalino hoch (1, 2). Nun braucht es nicht furchtbar viel Fantasie, um hinter diesem Nickname den Künstler selbst zu vermuten. Allerdings ist er nicht als solcher verifiziert, d.h. genaugenommen sind die Uploads in dieser Form Urheberrechtsverletzungen.

Wie sollte man in so einem Fall vorgehen? Eine Benutzernamensverifizierung anfordern (obwohl der Nickname ja gar nicht genau mit dem Künstlernamen übereinstimmt)? Eine Urheberrechtsklärung beim VRT-Support anfordern? Oder einfach auf sich beruhen lassen, weil, wird schon alles seine Richtigkeit haben? Danke, --2003:C0:8F14:C400:751F:9006:2926:2943 09:19, 9. Apr. 2025 (CEST)Beantworten

Vielleicht mal hier fragen? Benutzer:Serio-digitalino --Ralf Roletschek (Diskussion) 09:35, 9. Apr. 2025 (CEST)Beantworten
Tipp: Erst mal die Benutzerdisk anschauen ;-) Da wurde genau das schon vor einem halben jahr thematisiert. Für das damals bemängelte Bild Datei:Serio Digitalino, Kreatur II.jpg gibt es eine Freigabe. Daher mein Vorschlag, den Künstler nochmal auf der Disk anschreiben und auf die Möglichkeit der Verifizierung hinweisen, alternativ Freigaben für alle Bilder (kann ja gesammelt erfolgen). Bei dreidimensionalen Objekten müsste theoretisch neben dem künstler auch der Fotograf zustimmen. --Erastophanes (Diskussion) 09:38, 9. Apr. 2025 (CEST)Beantworten

Ups, es gibt noch einen?
Die Benutzerdisk. des Hochladenden hatte ich durchaus angesehen, aber bevor ich dort zur Benutzernamensverifizierung auffordere, wollte ich das hier einmal klären, ob das überhaupt das sinnvolle Vorgehen ist. Ansonsten kommt dort ja doch gleich ein Admin angerannt und belehrt mich, dass eine Benutzernamensverifizierung bei nicht identischem Namen nicht möglich, nicht sinnvoll oder sonstwie ist.
Die Bilder von dreidimensionalen Objekten schienen mir im übrigen am wenigsten problematisch, das kann ja im zweidimensionalen Bild keine direkte URV sein. Was die Schöpfungshöhe der Fotos dieser Objekte betrifft... formal vermutlich gegeben, aber ganz ehrlich, angesichts der Bildqualität macht mir die keine allzu großen Sorgen. Das sind doch keine Bilder mit eigenem künstlerischen Wert.
Problematischer dagegen scheinen mir die direkten Ablichtungen zweidimensionaler Bilder und auch das Porträtfoto, das ja ein Selfie sein müsste, um korrekt beschriftet zu sein. --2003:C0:8F14:C400:751F:9006:2926:2943 10:37, 9. Apr. 2025 (CEST)Beantworten

Der Serio-digitalino ist zwar verifiziert, aber seit 12 Jahren nicht mehr aktiv (wahrscheinlich Passwort vergessen). Damit können die von ihm hochgeladenen Bilder m.E. akzeptiert werden
Also müsste der Digitalinos26 sich auch noch verifizieren.
Zu 2D/3D: Das Urheberrecht des Künstlers greift bei all diesen Werken. Bei 2D-Bildern geht man davon aus, dass der Fotograf keinen Einfluss hat (mit Ausnahmen), umd demzufolge kein eigenes Urheberrecht. Das ist bei 3D-Werken anders, da kann der Fotograf ja aus vielen Winkeln wählen und hat dann selbst ein Urheberrecht am Foto. Wenn das der Künstler selbst fotografiert hat, ist's natürlich egal.
Und beim Portrait hast Du natürlich auch Recht, auch da hat der Fotograf ein Urheberrecht (da es ein 3D-Motiv ist ;-). --Erastophanes (Diskussion) 10:48, 9. Apr. 2025 (CEST)Beantworten
Ich habe den Nutzer jetzt mal auf seiner Disk. angeschrieben und hoffe, dass das so plausibel ist (auch für den Admin, der dann da wegen der Verifizierung draufguckt). Gruß, --2003:C0:8F14:C400:751F:9006:2926:2943 12:32, 9. Apr. 2025 (CEST)Beantworten
Wenn ein (verifizierter) Benutzer seine eigenen Werke hochlädt, brauchen wir aus rechtlicher Sicht keine separate Freigabe per E-Mail, denn die Freigabe wird durch die Angabe "eigenes Werk, unter Freier Lizenz" beim Upload selbst in ausreichender Form erklärt. --Gnom (Diskussion) Wikipedia grün machen! 15:08, 9. Apr. 2025 (CEST)Beantworten
Genau das war ja auch meine Überlegung. Nur gibt es eben Admins, die dann sagen: Wozu Verifizierung, der Nickname ist ja gar nicht identisch mit dem Künstlernamen. Und dann muss man am Ende doch wieder Freigaben für alle hundert Uploads einzeln anfordern. --2003:C0:8F14:C400:751F:9006:2926:2943 18:41, 9. Apr. 2025 (CEST)Beantworten

Hinweis auf mögliche Urheberrechtsverletzungen

(zur Kenntnis an Benutzer:WirtschaftswunderD). Sofern hier der richtige Ort ist (ansonsten wende ich mich an WP:AA), möchte ich auf die Börsen-Artikel von WirtschaftswunderD hinweisen. Mindestens die drei Artikel Bolsa de Comercio de Santa Fe, Bolsa de Comercio de Córdoba und Bolsa de Valores de Nicaragua sind wörtliche Übersetzung aus anderen Quellen. In den letzten Tagen wurden sehr viele (ca. 100) ähnlicher Artikel über Börsen erstellt. Ich habe nur diese drei überprüft. Ich pinge hier auch Benutzerin:CaroFraTyskland an (hoffe du bist einverstanden), da du in einem ähnlichen Fall bereits mit WirtschaftswunderD auf seiner Diskussionsseite gesprochen hast. Vielleicht kannst du, WirtschaftswunderD, auch kurz mal mitteilen, ob du (grundsätzlich) für deine Artikel den Text von anderen Webseiten übersetzt? Die Quellen sind ja immerhin ordentlich angegeben. --X2liro (Diskussion) 15:09, 9. Apr. 2025 (CEST)Beantworten

Edit: Stichprobenartig ein weiterer Artikel mit derselben Thematik: Bolsa de Valores de Pernambuco e Paraíba. --X2liro (Diskussion) 15:13, 9. Apr. 2025 (CEST)Beantworten
Das ist korrekt. Ich bearbeite derzeit jeden Tag einige fehlende Artikel in der Liste von Wettpapierbörsen. In vielen Fällen nutze ich den bestehenden Artikel in anderssprachigen Wikipedias oder auch andere Quellen und mache mir die Übersetzungsarbeit. Zugegeben, bei Portugiesischen Quellen musste ich vermehrt mit Übersetzungstools arbeiten.
VG
WW --WirtschaftswunderD (Diskussion) 17:16, 9. Apr. 2025 (CEST)Beantworten