Wikipedia:WikiProjekt Recht/Qualitätssicherung

In diesem Artikel wollen wir Wikipedia:WikiProjekt Recht/Qualitätssicherung aus einem umfassenden Ansatz betrachten und seine verschiedenen Facetten und seine Auswirkungen auf die heutige Gesellschaft analysieren. Wikipedia:WikiProjekt Recht/Qualitätssicherung ist ein Thema, das in den letzten Jahren aufgrund seiner Relevanz in verschiedenen Bereichen, von der Politik bis zur Populärkultur, großes Interesse geweckt hat. Durch eine detaillierte Analyse möchten wir eine umfassende und tiefgreifende Vision von Wikipedia:WikiProjekt Recht/Qualitätssicherung bieten und uns mit seiner Geschichte, seinen aktuellen Auswirkungen und möglichen Zukunftsaussichten befassen. Dieser Artikel soll ein informatives und reflektierendes Werkzeug für diejenigen sein, die Wikipedia:WikiProjekt Recht/Qualitätssicherung und seine Auswirkungen auf die heutige Gesellschaft besser verstehen möchten.

Redaktion Recht


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Rechtswissenschaft

Dieser Baustein verhindert die automatische Archivierung dieses Abschnitts und seiner Unterabschnitte. Wesentlicher Grundlagenartikel mit erheblichen Überarbeitungsbedarf

Weite Teile des Artikels sind unzureichend belegt, der Abschnitt zur Geschichte einfach nur wirr, der Abschnitt zu Grenzen, Defiziten und Prinzipien zweifelhaft. Andere wichtige Teile fehlen, z. B. Methoden, Trägergruppen oder der Vergleich mit anderen Staaten. (nicht signierter Beitrag von 2A02:908:1A8:5B40:99BD:B02D:68F0:E6F8 (Diskussion) 22:34, 09. Nov. 2018‎)

Eigentlich ein Wiedergängerantrag: Das ganze Thema wurde unter anderem schon hier, hier, hier und hier diskutiert, wo Aschmidt auch schon einen Verbesserungsvorschlag gemacht hat. Bei allem Verständnis für den Überarbeitungswunsch habe ich gewisse Zweifel, dass der Artikel sich dadurch nennenswert verbessert, dass man ihn noch 50 Mal auf irgendwelchen Wartungsseiten eintstellt. --Domitius Ulpianus (Diskussion) 13:23, 10. Nov. 2018 (CET)Beantworten
Trotzdem hilfreich, den Artikel hier zu behalten, weil die Probleme ja nicht behoben wurden.
Es bräuchte dringend eine effizientere Vorgehensweise zur Verbesserung der Qualität, aber wie?--Aschmidt (Diskussion) 16:28, 2. Dez. 2018 (CET)Beantworten

Mein Vorschlag ist, dass Einfügungen oder Änderungen nach Sichtungen in Grundlagenartikeln mit erheblichen Überarbeitungsbedarf zunächst eingestellt werden sollten, sofern sie entweder von einen Sachkundigen eingestellt wurden, oder zumindest hinreichend nachvollziehbar nebst Quellen begründet worden sind. Sofern mindestens zwei Bearbeiter eines Artikels unterschiedlicher Auffassung sind, könnte man sich an an einen sachkundigen Dritten wenden (sofern verfügbar) oder die zwei widerstreitenden Bearbeiter einigen sich auf eine gemeinsame Fassung des Textes bzw. der strittigen Aussage. Sofern ein Bearbeiter seine Auffassung nicht begründen oder Quellen nachweisen kann, ist die andere Auffassung, die nachvollziehbar nebst Quellen begründet wurde, vorzuziehen. Schließlich sollten gerügte Texte, die keine Begründung des Erstellers und Quelle nachweisen können, solange raus ausgenommen werden, bis eine Einigung oder Beibringung der Belege erfolgte.----v. Sy. (Diskussion) 21:04, 11. Nov. 2020 (CET)Beantworten

Die anfänglich angesprochenen Mängel (Weite Teile des Artikels sind unzureichend belegt, der Abschnitt zur Geschichte einfach nur wirr, der Abschnitt zu Grenzen, Defiziten und Prinzipien zweifelhaft) sind für den Anfang behoben. Der Artikel befasst sich allein mit der Rechtswissenschaft im deutschen Rechtskreis, dies zu erwähnen ist nach mE wegen der beträchtlichen Unterschiede zu anderen Rechtssystemen wichtig - habe nur gerade keine Idee, wie (verschieben nach "Rechtswissenschaft (Deutscher Rechtskreis)" oder "Rechtswissenschaft (Deutschland)", anders?). In jedem Fall fehlt noch eine Beschreibung der Entwicklung zu den unterschiedlichen Rechtskreisen im Abschnitt zur Geschichte.--Quintil Jan Verus (Diskussion) 13:48, 4. Mär. 2021 (CET)Beantworten

Neuschrieb

Ein Entwurf:

  • Einleitung mit erster Eingrenzung des Gegenstands
  • Geschichte
  • Rechtswissenschaftliche Fächer: Haupt-, Neben-/Grundlagenfächer; Beziehung zu anderen Disziplinen
  • Rechtsdogmatik und rechtswissenschaftliche Methode
  • Rechtswissenschaft als Wissenschaft: Rechtswissenschaft an Fachhochschulen und Universitäten; die Forschungslandschaft; die Juristenausbildung
  • Verhältnis von Rechtswissenschaft und juristischer Praxis

Gerne ergänzen. Wichtig wäre, die Rechtswissenschaft vom Recht zu unterscheiden. Hier soll es nur um erstere gehen. Viele Grüße, Aschmidt (Diskussion) 00:21, 26. Okt. 2021 (CEST)Beantworten

Da ich gerade bei der "Juristenausbildung" darüber gestolpert bin, dass "Rechtswissenschaft" implizit mit "Staatlichen Studiengängen an Universitäten" gleichgesetzt wird, würde ich gerne auch hier eine Präzisierung vorschlagen - mit dem Gedanken, Disziplin (Wissenschaft) von Profession (Anwendung) klarer zu trennen. Als weiteren Bezugsmaßstab für die Definition von "Rechtswissenschaft" würde ich entsprechend § 6 Abs. 2 Nr. 4 StudAkkrVO die "Fächergruppe Rechtswissenschaft" vorschlagen, die Fachhochschulen und Universitätstudium gleichermaßen umfassen sollte. Der Punkt "Rechtwissenschaft an FH und Uni" sowie "Juristenausbildung" würde sich damit erübrigen. Ersteres, da keine Unterscheidung mehr notwendig, letzteres, da an anderer Stelle definiert.
Vor diesem Hintergrund würde ich folgende Struktur vorschlagen:
  • Einleitung mit erster Eingrenzung, Verweis auf ggf. eigenen Artikel zur Geschichte
  • Rechtswissenschaft: Forschungsgegenstand, "Ursprüngliche Ausrichtung" sollte m.E. aufgrund eines geringen Mehrwert kurz gehalten und ggf. in einem Artikel zur Rechtsgeschichte vertieft (und verlinkt) werden.
    • Rechtswissenschaftliche Methodik (inkl. Rechtsdogmatik)
    • Beziehungen zu anderen Disziplinen und deren Bedeutung für die Rechtswissenschaft; z.B. durch Einbezug von Erkenntnisse in Interpretation / Auslegung. (zur Verdeutlichung Rolle von Gutachten und soziologischen Erkenntnissen in der Rechtsanwendung als Beispiel?)
  • Verhältnis von Rechtswissenschaft und juristischer Praxis
    • (Befähigung zum Richteramt)
    • (Staatliche Studiengänge im Verhältnis zu Bachelor / Master)?
--Oraclekid12 (Diskussion) 00:47, 3. Apr. 2024 (CEST)Beantworten
Mein Vorschlag wäre, den letzten Abschnitt deines Vorschlages „Verhältnis von Rechtswissenschaft und juristischer Praxis“ in „Rechtswissenschaft im Studium, akademischen Betrieb und in der Praxis“ zu ändern und dort etwa zu beschreiben, inwieweit das Studium auf die Praxis vorbereitet (zB bei der Ausbildung zum Richter; oftmals wird das juristische Studium als praxisfern kritisiert) und andererseits inwiefern durchhaus spanndende Fragen bloß akademischer Natur für die Praxis relevant sind, oder woher die Impulse in der Rechtswissenschaft kommen bzw wie das Verhältnis zwischen Rechtsprechung und Lehre ist usw. Auch praktische Tätigkeiten können kurz (mit Verlinkung) dargestellt werden, etwa dass Juristen sich zu Tagungen treffen und daraus Literatur entsteht oder dass es im Studium Prozess-Wettbewerbe gibt. Eine Darstellung der „gelebten“ Rechtswissenschaft sollte es also sein. Vorschlag also:
  • Rechtswissenschaft im Studium, akademischen Betrieb und in der Praxis
    • Studium (natürlich nicht zu lang)
    • Praxis (Rechtsberufe, aber auch Bürgermeister)
    • akademischer Betrieb/Forschungseinrichtung/Universität
--Orchester (Diskussion) 22:53, 4. Jul. 2024 (CEST)Beantworten

Genossenschaft mit beschränkter Haftung

Während der QS-BKS-Diskussion zur WP:BKF#Genossenschaft (Begriffsklärung) wurde kritisiert, dass der Eintrag "Genossenschaft mit beschränkter Haftung, Rechtsform für Genossenschaften in Belgien" eigentlich 3 verschiedene Konzepte (Ländervarianten BE, AT, DE) enthält.

"Jeder Artikel der Wikipedia erklärt genau einen Begriff. Wenn ein Wort für mehrere verschiedene Begriffe steht, so wird dies durch eine Begriffsklärung aufgelöst." (WP:Artikel). Wie wird das hier in der Redaktion Recht gesehen? Ist die Genossenschaft mbH ein Begriff mit drei Untervarianten oder sind dies drei verschiedene Begriffe, die am besten einen eigenen Artikel haben sollten? --Gunnar (Diskussion) 22:52, 10. Nov. 2024 (CET)Beantworten

Die Artikelstruktur bei Genossenschaften ist unglücklich. Wir haben den Artikel Genossenschaft, der länderübergreifend das Konzept der Genossenschaft erklärt. Da ließe sich der hier zur Diskussion gestellte Artikel aufgrund seiner Kürze unproblematisch einarbeiten. Als eigenständiger Artikel ist Genossenschaft mit beschränkter Haftung ungeeignet, da er drei unterschiedliche Konzepte beschreibt, die zwar thematisch zusammengehören, allerdings ohne länderspezifische Erläuterungen des Genossenschaftsrechts unverständlich sind. Daher schlage ich vor, den Artikel Genossenschaft mit beschränkter Haftung aufzulösen und die drei dortigen, miteinander kaum verbundenen, Absätze vorerst in Genossenschaft einzuarbeiten und diesen Artikel bei Bedarf - also bei Vorhandensein größerer rechtlicher Unterschiede zwischen den Staaten - in länderspezifische Artikel (Genossenschaft (Deutschland), Genossenschaft (Österreich) etc.) zu untergliedern. --Chewbacca2205 (D) 09:01, 11. Nov. 2024 (CET)Beantworten
Zustimmung. Siehe auch meine Stellungnahme hier. --Hajo-Muc (Diskussion) 15:18, 11. Nov. 2024 (CET)Beantworten
Die Inhalte zur beschänkten Haftung habe ich in den allgemeinen Genossenschaftsartikel rüberkopiert. Ein Löschantrag ist gestellt: Wikipedia:Löschkandidaten/27. Dezember 2024#Genossenschaft mit beschränkter Haftung. --Gunnar (Diskussion) 16:37, 27. Dez. 2024 (CET)Beantworten

Ingo Wagner

Formal ist Relevanz als Autor wohl dargestellt. Allerdings ist das so ein peinlicher Stummel. --Mit lieben Grüßen Kriddl Bitte schreib mir etwas. 16:20, 21. Nov. 2024 (CET)Beantworten

Stummel ist kein Grund für eine Löschung, sondern ein Anreiz für fachkundige Leser den einen oder anderen Satz zu ergänzen. --Gunnar (Diskussion) 16:43, 27. Dez. 2024 (CET)Beantworten
Um ersteres geht es hier ja auch gar nicht. --Viele Grüße, Aschmidt (Diskussion) 18:56, 27. Dez. 2024 (CET)Beantworten
Nur fürs Protokoll: Der von mir nach dieser LD gelöschte, gleichnamige Professor war ein anderer.--Karsten11 (Diskussion) 17:43, 30. Dez. 2024 (CET)Beantworten

Recht der Natur

Obwohl der Artikel von einem rechtlichen Thema handelt, verarbeitet er die rechtliche Literatur nicht, sondern ist auf journalistische und sonstige Beiträge gestützt. Damit geht er leider weitgehend am Thema vorbei und sollte überarbeitet werden. Vgl. dazu die Diskussionen Portal_Diskussion:Recht/Archiv_2022-II#Interessanter_Aspekt:_Recht_der_Natur, Portal_Diskussion:Recht/Archiv_2024-IV#Erneut:_Interessanter_Aspekt:_Recht_der_Natur und Diskussion:Recht_der_Natur#Die_eigentliche_Arbeit_steht_erst_bevor. Viele Grüße, Aschmidt (Diskussion) 23:36, 7. Dez. 2024 (CET)Beantworten

Der Artikel ist einfach nur schlecht. Das Hauptmanko ist, dass er die Problematik der Rechtspersönlichkeit der Natur nicht behandelt. Wer oder was ist die Natur? Das ist, mit Verlaub, Quatsch. Anders sieht es schon mit der (vorgeblichen) Rechtspersönlichkeit abgrenzbarer Gegenstände, wie Flüssen, aus. Ein Großteil des Problem besteht darin, dass diese Gegenstände nicht mit sich handeln lassen, und sie daher außerhalb des Rechtsverkehrs stehen. Wir fallen mit so großmundigen Formulierungen letztlich auf Albernheiten zurück, wie Xerxes, der das Meer zur Strafe auspeitschen ließ, weil seine Flotte in einem Sturm beschädigt wurde oder mittelalterliche Gerichte, die Tiere verurteilten, weil sie Menschen Schaden zufügten. Oder so schöne Formulierungen wie im bürgerlichen Recht: Tiere sind keine Sachen. Auf sie finden die für Sachen geltenden Vorschriften Anwendung ... Die Natur gehorcht ihren eigenen unveränderlichen Gesetzmäßigkeiten, die mit menschlichen Rechtssätzen allenfalls die Lexik (Naturgesetze) gemein haben. Weit wesentlicher als die Mitteilung, welche Instanzen eine Subjektivität der Natur angeblich behauptet haben, ist die Darstellung dessen, welche rechtlichen Folgen in welchen rechtlichen Formen dies gehabt hat. --Hajo-Muc (Diskussion) 00:20, 29. Dez. 2024 (CET)Beantworten

Administrativhaft

Lieb rechtskundige Kollegen, der genannte Artikel stellt Fakten dar, aber aus meiner Sicht fehlt eine grundlegende kritische Darstellung der Grundproblematik aus rechtstheoretischer Sicht. Als Nichtjurist möchte ich da nicht einfach dran rumfummeln. Ich würde mich freuen, wenn da von eurer Seite einige Punkte beigesteuert werden könnten und so eine Vertiefung der Thematik erreicht würde. Herzlichen Dank für eure Bemühungen im Voraus. --Lutheraner (Diskussion) 18:37, 26. Jan. 2025 (CET)Beantworten

Bin mal eben drüber geflogen. Also: Den Begriff "Administrativhaft" gibt es in Deutschland nicht (keine Treffer bei Beck-Online, bei JURIS eine Handvoll Entscheidungen von Verwaltungsgerichten, die sich mit den Verhältnissen in den Herkunftsländern beschäftigen, 4 Treffer im Europarecht, zumeist zu schriftlichen Anfragen von Abgeordneten, davon einer zu den Verhältnissen in Ägypten. 82 Mal erwähnt in Bundestagsdrucksachen, bei denen es um die Verhältnisse in Israel und Jordanien geht. Also mit anderen Worten: Kein Bezug zu Deutschland.
Der Begriff - für Deutschland reine WP:TF - insinuiert, dass Verwaltungsbehörden (= Administration) im Unterschied zu Strafhaft, die von Strafgerichten verhängt wird, sozusagen am Richtertisch vorbei berechtigt wären, Menschen wegzusperren. Das gibt's vielleicht andernorts, aber wohl kaum in zivilisierten Staaten der westlichen Welt. In der Regel ist - z. B. für die Verhängung von Abschiebehaft - ein richterlicher Beschluss notwendig. Auch in anderen Staaten bedürfen freiheitsentziehende Maßnahmen in der Regel der richterlichen Anordnung.
Was will ich sagen? Der Artikel gefällt mir schon von der Überschrift her nicht. Mit drängt sich stark POV-Lastigkeit auf. Als Jurist würde ich von so einem Artikel die Finger lassen - das kann nichts Professionelles werden. --Opihuck 19:26, 26. Jan. 2025 (CET)Beantworten
Den Abschnitt zur BRD habe ich ergänzt. Mit Fragezeichen, s. Disk. Wenn du, Opihuck, sagst, das gehört raus, nehme ich es gerne sofort wieder raus. Ich habe in der Zwischenzeit weiter recherchiert: Die Präventivhaft wird wirklich nur von Amnesty als Administrativhaft bezeichnet. Sicherer war ich mit mittlerweile bei der Abschiebungshaft: Klaus Laubenthal hat die ("Freiheitsentzug zur Durchsetzung ausländerrechtlicher Maßnahmen") als den deutschen Begriff für die schweizerische Administrativhaft bezeichnet (S. 1083); diesen Sprachgebrauch habe ich (s. wieder Disk.) mittlerweile auch bei der Caritas, bei MigrEurop, bei ProAsyl und in einer Bundestagsausschuss-Debatte gefunden. Aber wie gesagt, ich bin kein Jurist; wenn du sagst, das ist TF, nehme ich es wieder raus.
Das ist aber nicht der Mangel, den Lutheraner gesehen hat. Weder Phi noch mir ist so recht klar, was er genauer vermissen könnte. --DaWalda (Diskussion) 22:48, 26. Jan. 2025 (CET)Beantworten
Oh, ich habe übersehen, dass @Pistazienfresser: den Abschnitt mittlerweile überarbeitet hat. Dann kann ich das doch nicht einfach so wieder rausnehmen. --DaWalda (Diskussion) 23:15, 26. Jan. 2025 (CET)Beantworten
Habe angesichts der oben dargelegten Quellenlage in der Fachliteratur nichts gegen eine Herausnahme. --Pistazienfresser (Diskussion) 23:24, 26. Jan. 2025 (CET)Beantworten
Die von dir angeführten Quellen stammen überwiegend von Interessengruppen, die mit der Wortverwendung Aufmerksamkeit erregen wollen. Das ist nicht verboten, aber in dieser Form eben purer POV. "Administrativhaft" klingt bedrohlich, und das soll es wohl auch. Aber da sind wir eben an dem Punkt, wo wir uns fragen müssen, ob es vertretbar ist, in einer Enzyklopädie der plakativen Wortverwendung von Interessengruppen zu folgen. Was mich an dem Artikel fundamental stört, ist, dass bestimmte Vorgänge in verschiedenen Ländern gleichgesetzt werden. Es gibt aber keine "einzige" Rechtsordnung, in der ein Begriff weltweit dasselbe bedeutet. Zu welchen, ggf. auch drastischen Mitteln in einem kriegerischen oder nicht-rechtstaatlichen Umfeld gegriffen wird, sollte einzelfallbezogen und länderbezogen betrachtet werdet (im Ansatz daher besser: Administrativhaft in China). Die stattdessen erfolgte semantische Gleichsetzung von Israel und China mit Deutschland, Großbritannien und der Schweiz weckt Zweifel an der gebotenen Neutralität, mit der Artikel geschrieben werden sollten. --Opihuck 12:13, 27. Jan. 2025 (CET)Beantworten
Ich stimme hier Opihuck vollumfänglich zu. Für eine solche Gleichsetzung bräuchte es eine rechtsvergleichende Arbeit, die alle diese Rechtsvorgänge unter dem Begriff der Administrativhaft zusammenfasst. --Ichigonokonoha (Diskussion) 12:28, 27. Jan. 2025 (CET)Beantworten
Versteht das Folgende bitte als Literaturhinweise für Ichigonokonoha, nicht als fachlichen Diskussionsbeitrag: Gibt es. Es gibt zunächst klassisch vom ECOSOC eine Administrativhaft-Typologie (PDF). Dass die länderspezifischen Praktiken, die aktuell auf der Seite aufgezählt werden, darunter fallen, scheint mir unstrittig: China ist "Administrative detention for purposes of 're-education'", Deutschland fällt unter "'Threats to public order and to State security'", Großbritannien und Israel ebenfalls, Schweiz gehört zu den "Measures relating to the status of foreigners". Aus den USA allerdings wird ein Ausschnitt des Kriegsrechts genannt, das wird in dieser Typologie nicht berücksichtigt.
Ich kenne keinen weltweiten Rechtsvergleich (ich habe allerdings auch noch nicht krass recherchiert), aber es gibt diverse vergleichende Arbeiten zu einzelnen Ländern. In Administrative detention in Council of Europe member states – legal limits and possible alternative measures (Europarat-Bericht) werden etwa die Praktiken in EU-Mitgliedsstaaten aufgezählt (gerade fällt mir auf, dass auch dort die deutsche Präventivhaft aufgezählt wird: S. 18, nr. 51); in The Necessary Evil of Preventive Detention in the War on Terror werden die israelische Administrativhaft und die Präventivhaft in GB und den USA verglichen usw. Die entsprechenden Rechtsinstrumente werden nur nicht in jedem Land auch "Administrativhaft" genannt. Deshalb verstehe ich es, wenn Opihuck das als TF auffasst, nicht aber, dass er den Artikel insgesamt als POV-geleitet versteht. --DaWalda (Diskussion) 13:58, 27. Jan. 2025 (CET)Beantworten
Ich lese gerade den ersten Satz des Artikels nochmals: Administrativhaft, auch Verwaltungshaft, bezeichnet eine freiheitsentziehende Maßnahme, die nicht auf einem Gerichtsurteil oder sonstigen richterlichen Entscheidung beruht, ... Dass das generell so ist, möchte ich bezweifeln, detaillierte Ausführungen dazu finden sich im Artikel kaum. Auf Deutschland trifft dieser Satz in keinem Falle zu, sodass der Deutschland-Abschnitt bei fortbestehender Prämisse zu löschen wäre. --Opihuck 13:13, 27. Jan. 2025 (CET)Beantworten
Sorry, dass auch ich mich jetzt noch einmische, allerdings als bloßer Katalysator meiner beiden Vorredner @Opihuck und @Ichigonokonoha. Administrativhaft bedeutet zumeist eine ausländerrechtliche Maßnahme, die gerade nicht mit Haftanstalten, Strafanstalten, allgemeinen Maßnahmenvollzugseinrichtungen (Gewahrsam bei der Polizei wegen kurzfristigen Festnahmerechts, Randale bei Trunkenheit und dgl.), forensisch-psychiatrischen Kliniken und privaten Vollzugseinrichtungen einhergeht, sondern am ausländerrechtlichen Gewahrsam zu Abschiebungszwecken orientiert ist. Das wird nirgendwo deutlich. Es müsste zudem eine saubere Abgrenzung zwischen Vollstreckungsrecht und Vollzugsrecht vorgenommen werden. Das wiederum wäre für jeden Staat sauber herzuleiten (Verfassungsrecht/Verwaltungsrecht). Wird nirgendwo deutlich. Allein nur zur Einleitung: so kommt es, dass ein vorBILDlicher Einleitungssatz in der Weise bereits stört, dass der Vergleich des Elefanten im Porzellanladen seinen dankbaren Abnehmer findet (keinerlei Differenzierungen, stattdessen wird von „Polizei oder der Besatzungsmacht“ fabuliert) und der zweite Satz dem Fass den Boden ausschlägt: Administrativhaft wird unter anderem in der Volksrepublik China, in Großbritannien, Israel, in der Schweiz und den USA praktiziert. Der Nachweis wird im Korpus kaum geführt. Aufgrund der tatsächlich nahezu unmöglichen Koordination des Innenlebens eines solchen Artikels, plädiere ich für äußerste Kurzhaltung hier und Befütterung der Artikel, die es angeht: Rubriken, Land (CH, D, USA, ...) -> Recht -> Ausländerrecht/Besondere Verwaltungsrechtsmaßnahmen. --Stephan Klage (Diskussion) 13:32, 27. Jan. 2025 (CET)Beantworten
Dass Administrativhaft „zumeist eine ausländerrechtliche Maßnahme“ sein soll, stimmt nicht, siehe die im Artikel genannten Beispiele Israel und China.
Wenn das Wort in der bundesdeutschen Rechtsprache nicht vorkommt, sollte man den Abschnitt zu Deutschland rausnehmen. --Φ (Diskussion) 17:36, 27. Jan. 2025 (CET)Beantworten
Gilt für den europäischen Raum und damit habe ich mit „zumeist“ zutreffend hingewiesen. --Stephan Klage (Diskussion) 17:54, 27. Jan. 2025 (CET)Beantworten
Kennst du den texanischen Scharfschützen? scnr. --Φ (Diskussion) 18:13, 27. Jan. 2025 (CET)Beantworten
Jetzt erscheint Dir etwas als Irrtum, das Du ehedem als eine Wahrheit oder Wahrscheinlichkeit geliebt hast. --Stephan Klage (Diskussion) 19:01, 27. Jan. 2025 (CET)Beantworten
Was schreibst du denn da? Wenn oder was soll ich geliebt haben und woher willst du das wissen? Verzeihung, aber ich verstehe grad gar nichts mehr. --Φ (Diskussion) 19:42, 27. Jan. 2025 (CET) Beantworten

Dass die von mir verwendeten Quellen nur von „Interessengruppen“ stammen würden, ist ersichtlich unwahr. Grad eben habe ich eine vergleichende wissenschaftliche Studie eingepflegt, die von zwei Rechtswissenschaftlern herausgegeben wurde. --Φ (Diskussion) 18:13, 27. Jan. 2025 (CET)Beantworten

Moin, ich finde den Abschnitt "Definition" problematisch: "Administrativhaft wird als Haft definiert, die ..." belegt mit einer englischen Veröffentlichung die den Begriff "administrative detention" und seine zahlreichen englischen Synonyme definiert. Meine Fragen an dieser Stelle sind daraus folgend: Wer definiert wo den deutschen Begriff (und seine deutschsprachigen Synonyme) genau so wie es in dem Kapitel von Greer geschieht? Ist das enzyklopädisch relevant und in welchem Fachgebiet wird der deutsche Begriff, so es denn überhaupt einer ist, definiert und verwendet? Oder handelt es sich lediglich um die Übersetzung des englischen Begriffes? Ist die Definition Greers (inklusive Fußnote) maßgeblich in der Fachwelt? Die Arbeit scheint eher übersichtlich rezipiert worden zu sein. Der Abschnitt zu Deutschland ist auch nicht wirklich gelungen: Der Leser findet keine Fachliteratur, die Sprache müsste enzyklopädisch überarbeitet werden ("...eingesperrt werden können...", "Die Höchstdauer des Gewahrsams variiert von Land zu Land; Spitzenreiter ist Bayern..." wobei der Einzelnachweis keine Rangliste anbietet) und kein Einzelnachweis das Wort "Administrativhaft" verwendet. Thematisiert aber nicht verlinkt wird das Unterbindungsgewahrsam. Grüße --Millbart talk 18:56, 27. Jan. 2025 (CET)Beantworten

Der Abschnitt basiert auf Greer, dessen Formulierungen ich übersetzt habe. Was wäre die Alternative? --Φ (Diskussion) 19:19, 27. Jan. 2025 (CET)Beantworten
Ich hatte es oben schon ausgeführt: Es gibt keine „Weltdefinition“ für Administrativhaft. Was helfen hier ausländische Quellen? Die Antwort ist: Gar nichts. Das ist, lieber Φ, kein sauberes enzyklopädisches Arbeiten. Für mich ist das Boulevard, oder wie oben schon assoziiert: BILD-Zeitung. Und so etwas mag ich hier überhaupt nicht. --Opihuck 20:26, 27. Jan. 2025 (CET)Beantworten
Wie soll denn anders darüber berichtet werden? Nur auf Englisch? Der Begriff taucht in mehr als zwei Dutzend Artikeln in der deutschen Wikipedia auf, und da dachte ich, es wäre gut, wenigstens grob zu klären, was das wohl ist. Die zwei Dutzend Erwähnungen scheinen dich nicht zu stören, die Erklärung schon. Das macht mich etwas stutzig. Mir scheint das sehr vorgeschoben, was du schreibst, lieber Opihuck, es tut mir leid. --Φ (Diskussion) 20:35, 27. Jan. 2025 (CET)Beantworten
Dein Ansatz - ich hatte es oben bereits erwähnt - ist falsch. Du kannst keinen all-around-Artikel über "Welt-Administrativhaft" schreiben, so etwas gibt es nicht, das kann nur Quark werden. Wenn dir das Thema so wichtig ist: Warum schreibst du nicht erst einmal länderbezogene Artikel, bei denen dir aufgeht, wo es Gemeinsamkeiten gibt und wo nicht? Befasse dich gründlich mit dem innerstaatlichen Recht und dann wirst du ganz schnell merken, dass deine Ausgangshypothese Administrativhaft, auch Verwaltungshaft, bezeichnet eine freiheitsentziehende Maßnahme, die nicht auf einem Gerichtsurteil oder sonstigen richterlichen Entscheidung beruht, ... mit großer Wahrscheinlichkeit falsch ist, von China vielleicht abgesehen. --Opihuck 20:44, 27. Jan. 2025 (CET)Beantworten
Ach, gibt es nicht? Sagt wer? Hier gibt es eine vergleichende Studie zu den verschiedenen Praktiken in 16 Staaten der Erde, einschließlich dem Ansatz eines allgemeinen Modells. --Φ (Diskussion) 20:56, 27. Jan. 2025 (CET)Beantworten
Die Studie ist mehr als 30 Jahre alt und somit schlechterdings unbrauchbar. --FWS AM (Diskussion) 21:00, 27. Jan. 2025 (CET)Beantworten
Also vor 30 Jahren gab es ein globales Phänomen wie Präventiv- oder Administrativhaft, aber heute nicht mehr? Seltsame Denke. Hier eine vergleichende Studie aus dem Jahr 2008: Ist das auch zu alt? --Φ (Diskussion) 21:06, 27. Jan. 2025 (CET)Beantworten
Das Problem ist doch, dass sich die Rechtsordnungen verändert haben – wie stark, weiss keiner von uns, denn uns fehlen Experten für indisches und malawisches Recht. Auf der Analyse der einzelnen Rechtsordnungen basiert jedoch die Schlussfolgerung der Autoren, und weil sich die Prämissen verändert haben, kann die Konklusion nicht mir nichts, dir nichts übernommen werden. --FWS AM (Diskussion) 21:10, 27. Jan. 2025 (CET)Beantworten
Deshalb übernehme ich die Aufsätze ja auch nicht in den Artikel. Aber dass es vergleichbare Praktiken gibt, die unter diesem Rubrum beschrieben werden, dafür liegen seit 30 Jahren genug Belege vor. Was es nicht gibt, kann man nicht vergleichen. Stephanie Cooper Blum vergleicht aber, hier sogar noch ausführlicher in Buchform. --Φ (Diskussion) 21:16, 27. Jan. 2025 (CET)Beantworten
Ich kann anbieten, einen Artikel Administrativhaft (Schweiz) zu erstellen. Ansonsten folge ich Opihuck. In der Konsequenz gehört der Artikel gelöscht. Übrigens: Für die Schweiz stimmt die Einleitung jedenfalls schon mal nicht; denn es gibt die Möglichkeit, eine Administrativhaft gerichtlich überprüfen zu lassen. --FWS AM (Diskussion) 20:57, 27. Jan. 2025 (CET)Beantworten
+1. Der Artikel ist, sorry lieber Φ, einfach viel zu schlecht und gehört gelöscht. Artikel mit juristischen Inhalten sollten nicht von Nicht-Juristen geschrieben werden. Siehe auch eins drüber. Selbes Dilemma, selbe Nichteinsicht. --Opihuck 21:13, 27. Jan. 2025 (CET)Beantworten
Einsicht setzt nachvollziehbare Argumente voraus. Hier wird aber immer nur behauptet. Da musst du mir meine Nichteinsicht schon verzeihen. --Φ (Diskussion) 21:18, 27. Jan. 2025 (CET)Beantworten
Argumente - drückende - sind genug vorgetragen. Was fehlt, ist Einsicht. --Opihuck 21:21, 27. Jan. 2025 (CET)Beantworten
Das einzige Argument war, dass es den Globalbegriff nicht gäbe. Ich habe das mit zwei (eigentlich drei) vergleichenden Studien entkräftet. Welche „erdrückenden“ Argumente wurden noch angeführt? Dass meine Eingangsformulierung ungenau war, richtig. Ist korrigiert (und wäre auch kein Löschgrund gewesen). Was noch? Dass ich kein Jurist bin? Dann aber mal ganz schnell Löschanträge auf meine anderen juristischen Neuanlagen! So gehts ja nu nicht. --Φ (Diskussion) 21:25, 27. Jan. 2025 (CET)Beantworten
Niemand houndet dir hinterher. Aber wenn deine anderen juristischen Artikel auch so sind - oh Gott! Du machst dir hier einen Namen. Aber keinen guten. --Opihuck 21:34, 27. Jan. 2025 (CET)Beantworten
Bezieht sich auf diesen Beitrag von Opihuck:
Bevor der Artikel gelöscht wird, will ich immerhin noch mal andersherum fragen: Es gibt jedenfalls ein klar umrissenes Konzept administrative detention, sowohl im Menschenrecht als auch im Internationalen Recht. Die Definition, die ich am häufigsten zitiert gefunden habe (die von Joinet), habe ich auf der Artikeldisk zitiert. Der Europarat hat zu dieser administrative detention 2016 die Resolution 2122 beschlossen. Die wird in einer Bundestags-Drucksache von 2016 (S. 28) mit " Verwaltungshaft" und in einer Bundestags-Drucksache von 2017 mit "Entschließung 2122 (2016) zur Administrativhaft" übersetzt; auch das Jahrbuch für Migrationsrechte von 2016 (S. 526) übersetzt mit "Administrativhaft". Wie, wenn nicht "Administrativhaft" / "Verwaltungshaft" könnte das Lemma für einen Artikel sein, der sich mit diesem Konzept befasst? Und darf ein solcher Artikel dann grundsätzlich nur Internationales Recht / Menschenrecht beschreiben? Darf er alternativ nur dann auf entsprechende Regelungen in einzelnen Ländern hinweisen, wenn sie dort denselben Namen haben, auf Länder, in denen dieselben Regelungen einen anderen Namen haben, aber nicht? Ich könnte beides nicht gut nachvollziehen, daher diese (wirklich offene, nicht rhetorische) Frage. --DaWalda (Diskussion) 21:35, 27. Jan. 2025 (CET)Beantworten
Merkst du nicht selbst, wie sehr du dich quälen musst, etwas zu beweisen, das nicht beweisbar ist? Dieser Artikel ist nicht rettbar. Er ist misslungen. Vollständig. Siehe meine allererste Anmerkung. Lass bitte das Schönreden. Schreib bitte erst Artikel zu Administrativhaft in der Schweiz, Administrativhaft in den Vereinigten Staaten, Administrativhaft in Deutschland, Administrativhaft in Großbritannien usw. Dann sehen wir, was von den Aussagen dieses Artikels übrig bleibt. Wahrscheinlich überhaupt nichts. --Opihuck 21:59, 27. Jan. 2025 (CET)Beantworten
Bisschen mehr AGF bitte, Opihuck. Ich frage das nicht, weil ich den Artikel vor dir retten will -- ich habe da keine Eisen im Feuer, seit ich den Deutschland-Abschnitt gestrichen habe. Sondern weil ich dein "es gibt keine Welt-Administrativhaft" wirklich kaum nachvollziehen kann. --DaWalda (Diskussion) 22:08, 27. Jan. 2025 (CET)Beantworten
Das tut mir sehr leid und ich empfinde es als bedauerlich, dass du die Gegenargumente - nicht nur von mir - nicht nachvollziehen kannst. Auf deiner Benutzer-Disk sehe ich, das auch du kein Jurist bist. Das ist wohl das Problem. Solche Artikel sind nichts für Nicht-Juristen. Sorry, ich habe AGF für dich, aber ich kann leider nichts für dich tun. Seine Grenzen als Fachfremder muss jeder selbst erkennen. --Opihuck 22:18, 27. Jan. 2025 (CET)Beantworten
Das waren keine Argumente, das waren unsubstanttierte Behauptungen, die du immer weiter wiederholst. Das Argument, dasd es keinen allgemeinen Begriff Administrativhaft gäbe habe ich anhand der vergleichenden Literatur widerlegt. Kleinigkeiten hab ich korrigiert. Was bleibt dann noch außer weiteren Wiederholungen? --Φ (Diskussion) 23:37, 27. Jan. 2025 (CET)Beantworten
Wie FWS AM: Löschen, das wäre die beste Lösung. Du solltest solche Artikel nicht schreiben. --Opihuck 23:47, 27. Jan. 2025 (CET)Beantworten
Wieder kein Argument, wieder kein Eingehen darauf, was ich schrieb. Mit solchen unsubstantiierten Einlassungen ruinierst du deinen Ruf in der Wikipedia. --Φ (Diskussion) 07:02, 28. Jan. 2025 (CET)Beantworten
+ 1 zu dem obigen Beitrag von @Millbart. Problematisch ist, dass es den Begriff im Bereich der deWP offenbar nur in der Schweiz und als Übersetzung von administrative detention gibt. In letzterer Hinsicht ist außerdem wohl eher eine BKS angebracht. In DE haben wir dazu etwa Abschiebungshaft und Unterbindungsgewahrsam. Es scheinen in dem Artikel auch unterschiedliche Konzepte zusammengeflossen zu sein, einmal die Freiheitsentziehung außerhalb eines Strafverfahrens (einschließlich von Strafvollstreckung und -vollzug) und die Freiheitsentziehung ohne Richterspruch und gerichtliche Kontrolle. Dazu kommt noch der Sonderfall Guantanamo, der dadurch gekennzeichnet ist, dass es sich hier um einen exterritorialen US-Militärstützpunkt handelt, der aber nicht zu den Vereinigten Staaten gehört. Das führt zu dem grotesken Ergebnis, dass die dortigen Camps ausreiserechtlich quasi einen eigenen Staat darstellen, so dass für einen Entlassenen neben der Entlassung auch ein aufnahmebereiter Staat gefunden werden muss. I. E. teile ich die Ansicht von @Opihuck, dass der Artikel eher zu löschen ist, weil er gänzlich neu geschrieben werden müsste. Das liegt nicht zuletzt daran, dass das Vorverständnis der benutzten Quellen zumindest tendenziös ist, soweit Freiheitsentziehung außerhalb eines Strafverfahrens mit fehlender gerichtlicher Kontrolle verbunden wird. Das ist in solcher Allgemeinheit nicht der Fall. --Hajo-Muc (Diskussion) 20:46, 5. Apr. 2025 (CEST)Beantworten

Parlamentsauflösung

Hallo, kann bitte mal jemand sachkundig über Parlamentsauflösung#Bundesrepublik Deutschland drüberschauen? Insbesondere der Teil "Scheitern der Kanzlerwahl" war m.E. bisher missverständlich formuliert. Ich hoffe, jetzt stimmt es? Das könnte in ein paar Wochen u.U. wichtig werden .. --Anti ad utrumque paratus 18:10, 17. Feb. 2025 (CET)Beantworten

Rückgewinnungshilfe

Ich habe den Artikel gerade beim Nachsichten entdeckt, der Hauptautor @Stechlin: scheint nur noch sporadisch aktiv zu sein. Laut Disk und ZQ der letzten Änderung seit 2017 veraltet. Ich habe einen QS-Baustein gesetzt und den Artikel hier eingetragen, ich hoffe, dass das so korrekt ist. Dank und Gruß --Winkekatze (Winken) 20:28, 10. Mär. 2025 (CET)Beantworten

Der Artikel scheint eine Art TF zu sein, zumindest ist er aber inzwischen eine Episode der Geschichte. Die Materie ist in den Artikeln zur Beschlagnahme und Einziehung (StGB-D) besser aufgehoben. Ich möchte nicht ausschließen, dass im Gesetzgebungsverfahren seinerzeit die Vokabel Rückgewinnungshilfe im Gespräch war und möglicherweise auch Niederschlag in den (nichtamtlichen) Paragraphenüberschriften gefunden hat, mir ist als Juristen zwar die Problemlage, nicht mehr aber das Wort R. geläufig. Es hatte in meiner Tätigkeit, die nun auch schon etliche Jahre zurück liegt, nie eine Rolle gespielt.
Das Problem liegt im materiellen Gewinn des Täters aus seiner Straftat. Dieser unterliegt unter dem Stichwort fructa et instrumenta sceleris dem Verfall und der Einziehung, andererseits bilden diese Werte auch die Vermögensmasse, aus denen sich die Opfer der Straftat wegen ihrer Schadensersatzansprüche befriedigen können. Diesen Ersatzansprüchen räumt das Recht grundsätzlich Vorrang vor dem Anspruch der Strafverfolgungsinstanzen auf Verfall und Einziehung ein. Ursprünglich hatte das zur Folge, dass diese Werte weder eingezogen werden konnten, noch vom Verfall umfasst werden konnten. Weil Gewinne aus einer Straftat regelmäßig auch mit Verlusten der Opfer korrespondieren, hatten diese Vorschriften weithin keine Bedeutung. Weil andererseits auch die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen das Beschreiten des Zivilrechtswegs voraussetzt, den viele Geschädigte aus Unkenntnis, Scham, fehlenden materiellen Voraussetzungen, psychischen Barrieren u.a. (oftmals besteht für solche Ansprüche Anwaltszwang) nicht beschritten. Weiteres Hindernis: Im Strafprozess ist der Geschädigte Zeuge, also Beweismittel, im Zivilverfahren Partei, der seine Behauptungen durch andere Beweismittel selbst den Beweis führen muss. Zwar können auch im Strafverfahren Geschädigte materiell entschädigt werden (durch das nicht sehr beliebte Adhäsionsverfahren oder durch Bewährungsauflagen), doch setzt dies ein rechtskräftiges Urteil voraus (und der Geschädigte muss seinen Anspruch zumindest zur Überzeugung des Gerichts dartun). Bis zu diesem Zeitpunkt vergeht in der Regel viel Zeit, in der der Täter Vermögenswerte in Sicherheit bringen kann.
Zu Sicherung von Verfall und Einziehung war schon immer die Sicherstellung der Vermögenswerte durch Beschlagnahme bereit im Ermittlungsverfahren zulässig. Geschädigte mussten hingegen im Zivilrechtsweg vorläufig einen Arrest erwirken mit allen Fährnissen, die damit verbunden waren, wodurch viele Geschädigte überfordert waren. Die erste Reform war, dass die strafprozessrechtliche Beschlagnahme auch zur Sicherung der Ansprüche der Geschädigten zulässig war (Darüber handelt der Artikel). Das löste das Problem aber nicht, sondern verschob es in die Abwickelung der Beschlagnahme, obwohl eigentlich klar war, dass der (verurteilte) Täter diese nicht wieder erlangen sollte. Nunmehr hindert ein Anspruch des Geschädigten Verfall und Einziehung nicht mehr, er ist aber in der Strafvollstreckung aus der eingezogenen Vermögensmasse zu entschädigen. --Hajo-Muc (Diskussion) 10:50, 11. Mär. 2025 (CET)Beantworten

Verordnung (EU) 2023/1230

gelber Kreis Lemma ist stark überarbeitungsbedürftig! Infobox sagt Anzuwenden Ab: Januar 2027 Regelung ist in Kraft. Wie kann eine Regelung für 2027 schon 2025 in Kraft sein? Die EU-Maschinenverordnung (dieses Lemma) hat für verschiedene Artikel sehr wohl verschiedene Übergangsfristen. Die EU Maschinenverordnung ersetzt auch nicht das deutsche Produktsicherheitsgesetz (Deutschland). Nicht alle Produkte sind Maschinen. Abschnitt Umsetzung und Wirksamwerden völlig unverständlich.--Chief335 (Diskussion) 14:22, 31. Mär. 2025 (CEST)Beantworten

In der Tat - in etlichen Teilen wirr. --Opihuck 00:09, 1. Apr. 2025 (CEST)Beantworten
Wertung auf gelb gesetzt. Lemma ist weiterhin überarbeitungsbedürftig! Lemma ist eines der grundlegenden Rechtsvorschriften für Maschinen in der EU, und sollte dementsprechend korrekt sein. Ehemalige Richtlinie wurde aus verschiedenen Gründen von der EU Kommission in eine Verordnung umgewandelt und erweitert (siehe Präambel). Verschiedene Übergangsfristen in Umsetzung und Wirksamwerden schon dargestellt. Verordnung hat mit 102 Seiten und XIII Anhängen viele Spezifikationen zu: Produktkategorien, Liste von Sicherheitsbauteilen, Grundlegende Sicherheitsanforderungen, Anforderungen zur Technischen Dokumentation, EU Konformitätserklärung, Module zum Konformitätsbewertungsverfahren --Chief335 (Diskussion) 13:08, 1. Apr. 2025 (CEST)Beantworten
Stimmt alles, nur: Wer soll mal eben so nebenher solch einen "Brocken" literarisch auswerten, zu dem neben juristischem Sachverstand auch gewisse technische Kenntnisse (allein zum Verstehen) benötigt werden? Ich werde es mir gleichwohl bei Gelegenheit mal anschauen, vielleicht fange ich bei den juristischen Eckdaten mal an, und jemand mit technischem Sachverstand schaut sich an, was da genau geregelt wird. --Opihuck 15:46, 1. Apr. 2025 (CEST)Beantworten
Werde ich gerne tun. Habe ich auf der Beobachtung.
Bin aber auch noch an Benutzer:Chief335/Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 (Normungsverordnung), sowie bei Verbesserungen der Verordnungen/Richtlinien bei CE-Kennzeichnung. Hier fehlen auch noch einige für Wikilinks in der Tabelle. Bei Benutzer:Chief335/Vermutungswirkung die ja die rechtliche Grundlage für Konformität von Produkten ist, bräuchte ich juristischen Sachverstand. Hier hänge ich gerade! --Chief335 (Diskussion) 16:51, 1. Apr. 2025 (CEST)Beantworten
Ich helfe gerne, aber wenn das andere Artikel betrifft, dann schicke mir lieber eine Nachricht auf meine Disk (oder wenn du das nicht möchtest: eine wikimail) mit deinen konkreten Anliegen. Die Artikel deines BNR habe ich natürlich nicht auf meiner Beo, und ohne deine Zustimmung gehe ich da sowieso nicht ran :-). --Opihuck 20:04, 2. Apr. 2025 (CEST)Beantworten
Leider bis heute keine Antwort. Für mich daher erst einmal erledigt. --Opihuck 17:22, 11. Apr. 2025 (CEST)Beantworten
Ohh!! Sorry ist leider vom Schirm geraten! War in Diskussionen, Colonia-thon, Wikidata und die Darstellung von Gesetzen und Normen (noch kein Dreh bekommen) und anderen Sachen beschäftigt. Sorry nochmal war keine Absicht! Gerne Hilfe bei Benutzer:Chief335/Vermutungswirkung. Hier hab ich auf der Disk mal kurz angerissen was beschrieben ist, womit ich noch unzufrieden bin, und was noch ausgebaut werden könnte. Bitte auf der Disk vom zukünftigen Lemma Kritik, Hinweise, Denkanstöße .....Vielen Dank!! --Chief335 (Diskussion) 18:03, 14. Apr. 2025 (CEST)Beantworten

Kategorie:Gesetz

Hier hat jemand offenbar den Sinn einer Kategorie falsch verstanden, die ja keine Stichwortsammlung sein soll. Fraglich ist auch die sehr willkürliche Einordnung von Artikeln. Die Unterkategorie Gesetzbuch habe ich schon entfernt, denn das Buch ist ja kein Gesetz, sondern eine Rechtsquelle. Zudem hat der Begriff Gesetz außerhalb des Rechts eine ganz andere Bedeutung. Für die beiden landesbezogenen Unterkategorien (Berlin und Bayern) wurden bereits von anderen Benutzern Löschanträge gestellt, die Diskussion dazu wäre zu beachten. Das Kategoriensystem wäre also grundsätzlich hier zu prüfen. Es gibt ja schon die bewährte Kategorie:Rechtsquelle (Deutschland).--Kulturkritik (Diskussion) 10:17, 4. Apr. 2025 (CEST)Beantworten

Die Kategorie:Gesetz gegen Holocaustleugnung dürfe auch eine zu löschende Dopplung zu Kategorie:Rechtsquelle (Holocaustleugnung) sein, auch wenn die erstgenannte (bislang) mehr Elemente enthält, oder? --Pistazienfresser (Diskussion) 12:30, 4. Apr. 2025 (CEST)Beantworten

Strafbarkeit

Theoriefindung ohne Belege aus der Rechtsvergleichung. Sollte ersetzt werden durch Weiterleitung auf Strafrecht. --Pistazienfresser (Diskussion) 14:19, 10. Apr. 2025 (CEST)Beantworten

Sehe ich nicht so. Insbesondere verstehe ich nicht, was die Rechtsvergleichung damit zu tun haben sollte. Der Artikel beinhaltet juristische Binsenwahrheiten, daraus ergibt sich wohl auch der Mangel an Belegen. Strafbar ist alles, was unter Strafe gestellt ist. Nach unserem Verständnis ist weiter Voraussetzung der Bestrafung, dass die Handlungen/Unterlassungen rechtswidrig und schuldhaft sein müssen, dies gilt aber nur für unser modernes Strafrecht. Dienen hier Rechtswidrigkeit und Schuld als Einschränkungen der Strafbarkeit, ist umgekehrt der Bereich von Rechtswidrigkeit und Schuld weiter zu fassen als der der Strafbarkeit. Nicht je4des rechtwidrige und schuldhafte Verhalten ist strafbar, andererseits wird strafbares Verhalten nur dann bestraft, wenn es rechtswidrig und schuldhaft ist. Historisch gesehen ist allerdings die Kategorie der Strafbarkeit älter als die Kategorien der (von der Strafbarkeit losgelösten) Rechtswidrigkeit und Schuld. Die seinerzeit noch nicht aufgelöste Diskrepanz und Spannung zwischen den Begriffen findet sich etwa im Ödipus-Stoff. Ödipus ist der Strafe verfallen, weil er seinen Vater Laios getötet und mit seiner Mutter Iokaste Inzest betrieben hat, was beides verboten ist. Er hat dies aber nicht gewusst. Orest hat den Mord an seinem Vater Agamemnon gerächt, dabei aber seine Mutter Klytaimnestra getötet, als mit derselben Handlung etwas Gebotenes und gleichzeitig Verbotenes (Strafbares, dessen Ahndung freilich den Göttern vorbehalten war) getan. In den Dilemmata dieser mythologischen Stoffe liegen die Wurzeln der Lehre von Rechtswidrigkeit und Schuld, die dann über das explizit Verbotene und Gebotene hinausgehen. Noch im Mittelalter wurden entsprechende Konflikte (Bestrafung strafbarer, aber - nach heutiger Anschauung - schuldlos begangener Taten) über das Gnadenrecht gelöst. --Hajo-Muc (Diskussion) 03:38, 11. Apr. 2025 (CEST)Beantworten
Vgl. grob zu den beiden Modellen des Prüfungsaufbaus der Strafbarkeit unter Strafrecht#Aufbau der Straftatbestände. Solche international bestehenden Unterschiede sind Thema der Rechtsvergleichung. --Pistazienfresser (Diskussion) 13:51, 11. Apr. 2025 (CEST)Beantworten
Strafbarkeit resultiert aus der Strafbewehrung von Geboten und Verboten. Als Überrest des ältesten Zustands hat sich die Objektive Bedingung der Strafbarkeit erhalten. --Hajo-Muc (Diskussion) 14:06, 11. Apr. 2025 (CEST)Beantworten
Man könnte ggf. noch aus der Normentheorie/Rechtstheorie etwas zu Verboten und Geboten und strafbewehrenden Normen schreiben, auch wenn oft beides aus dem gleichen Gesetzestext folgt. Aber das würde ich eher gemeinsam unter Strafrecht erwarten. Da könnte man auch die Frage klären, ob nur die strafbewehrenden Normen oder auch die strafbewehrten Verbote und Gebote das Strafrecht bilden. --Pistazienfresser (Diskussion) 14:32, 11. Apr. 2025 (CEST)Beantworten

High Court (Irland)

gelber Kreis Seit fast 20 Jahren ohne jeden Beleg--Lutheraner (Diskussion) 13:54, 11. Apr. 2025 (CEST)Beantworten