Fiqh

Fiqh (arabisch فقه ‚Erkenntnis, Verständnis, Einsicht‘) bezeichnet im islamischen Wissenschaftssystem diejenige Disziplin, die sich mit den religiösen Normen (al-ahkām asch-scharʿiyya) befasst. Der Begriff wird mit „islamische Rechtswissenschaft“ oder „islamische Jurisprudenz“ übersetzt. Ein Spezialist auf dem Gebiet des Fiqh wird auf Arabisch als Faqīh (فقيه) bezeichnet, der Plural lautet Fuqahāʾ (فقهاء).

Das kanonische Gesetz wertet alle Handlungen der Muslime nach religiösen Maßstäben; eine Trennung zwischen weltlichem und religiösem Bereich kennt das Gesetz nicht. „Alle Beziehungen des öffentlichen und privaten Lebens und Verkehrs sollten im Sinne eines als religiös anzuerkennenden Gesetzes geregelt werden“. „Die Wissenschaft, die sich mit der Scharia beschäftigt, heißt fiqh, d. h. Kenntnis und Verständnis des Rechts.“ Die religiösen Gesetze werden in den Büchern des Fiqh dargelegt und erörtert. Die Rechtswissenschaft beruft sich stets auf die religiösen Textquellen Koran und Hadith nebst ihrer Auslegung und erläutert sowohl die rituellen Verpflichtungen (ʿibādāt) als auch die Rechte des Menschen gegenüber seinen Mitmenschen (muʿāmalāt) in einer islamischen Gesellschaft. Somit ist Fiqh die Wissenschaft, die alle Bereiche des privaten und öffentlichen Lebens im Islam erörtert. Ihre Darstellung ist den Rechtsschulen in ihren Fiqh-Büchern, mit teilweise deutlich kontroversen Rechtsauffassungen, vorbehalten.

Handgeschriebenes Fiqh-Buch von vor 1945 im Tropenmuseum in den Niederlanden.

Geschichte

In der präislamischen Stammeskultur wandte man sich zur Schlichtung von Rechtsstreitigkeiten an einen von allen Parteien anerkannten hakam, der für seine besondere Weisheit bekannt war. Dieser besaß keinerlei Exekutivgewalt, um ein Urteil zu vollstrecken, daher forderte er von den Kontrahenten meist vorab, dass sie einen Eid leisteten und als Sicherheit Güter aus eigenem Besitz einem neutralen Dritten übertrugen.

Nach der Hidschra des islamischen Propheten Mohammed und seiner Anhänger nach Medina übernahm Mohammed die Rolle eines solchen hakam für die Muslime. Nach seinem Selbstverständnis, wie es im Koran belegt ist, galt er für seine Anhänger als Vorbild:

„Im Gesandten Gottes habt ihr doch ein schönes Beispiel…“

Sure 33, Vers 21: Übersetzung: Rudi Paret

Auch die ersten Kalifen amtierten als Schiedsrichter für die muslimische Gemeinde. Erst die Umayyaden-Kalifen setzten Richter ein, die in ihren Entscheidungen relativ frei waren, ihre Urteile nach ra'y („Gutdünken“, „Meinung“) formulierten, ohne dabei dem Koran, der überlieferten Sunna Mohammeds und dem örtlichen Gewohnheitsrecht (ʿurf) zu widersprechen.

Die ersten Rechtsschulen im Islam entstanden in der zweiten Hälfte des 8. Jahrhunderts in Kufa und Basra im Irak, in Syrien und in Medina bzw. Mekka, die sich voneinander nicht nur im lokalen Gewohnheitsrecht unterschieden, sondern auch in der Auslegung des überlieferten Hadithmaterials als Sunna des Propheten Mohammed.

Fiqh war fast immer eine reine Männerdomäne. Eine der wenigen Frauen, von der überliefert wird, dass sie eine Faqīha, also eine Spezialistin auf dem Feld des Fiqh, gewesen sei, war Umm ad-Dardāʾ in der Zeit des umayyadischen Kalifen ʿAbd al-Malik (reg. 685–705).

Die Quellen der Rechtswissenschaft

Die islamische Rechtsordnung, die sich aus der Schari'a ergibt, basiert nicht allein auf dem Koran. Alle vier sunnitischen Rechtsschulen kennen vier „Wurzeln“ d. h. Quellen der Rechtswissenschaft usul al-fiqh / أصول الفقه / uṣūlu ʾl-fiqh, die seit der Systematisierung des islamischen Rechts – spätestens seit Asch-Schāfiʿī († 820) – als die Grundlagen der Jurisprudenz gelten.

„Ihr Gläubigen! Gehorchet Gott und Seinem Gesandten und wendet euch nicht von ihm ab, wo ihr doch hört!“

– Übersetzung Rudi Paret: Sure 8, Vers 20 Siehe auch Sure 5, Vers 92; Sure 24, Vers 54 und Sure 64, Vers 12. Das Verhältnis beider Quellen – Koran und Sunna – zueinander ist in der Rechtslehre mehrfach Gegenstand kontroverser Erörterungen gewesen. Denn die Frage, ob der Koran nur durch eine andere göttliche Offenbarung oder aber auch durch eine vom Koran abweichende Sunna abrogiert oder inhaltlich eingeschränkt werden könne, blieb in den rechtstheoretischen Schriften umstritten. Die ersten Ansätze zur Klärung dieses Sachverhaltes sind in der Risāla (Sendschreiben) von Asch-Schāfiʿī dokumentiert. Seine Lehre, dass der Koran nur durch den Koran und die Sunna nur durch die Sunna abrogiert werden könne, wird außerhalb seiner Schule allerdings nicht uneingeschränkt befolgt. So ist die koranische Strafmaßnahme bei Diebstahl erst bei Beachtung außerkoranischer Rechtsvorschriften möglich, die aus der Sunna abgeleitet werden. Rechtserhebliche Aspekte sind hierbei die nur in der Sunnaliteratur diskutierte Frage des Mindestwertes einer gestohlenen Sache, ferner die Klärung der Frage, ob sich der Täter zum Zeitpunkt seiner Tat in einer Notsituation befand.

Weitere Quellen der Jurisprudenz sind:

Die fünf Rechtskategorien menschlicher Handlungen

Die islamische Rechtswissenschaft teilt die menschlichen Handlungen in fünf Kategorien ein, denn „Nach der Auffassung der muhammedanischen Theologen wohnt nicht Allem, was in den überlieferten Quellen des muhammedanischen Gesetzes in Form von Geboten und Verboten angeordnet, beziehungsweise untersagt ist, der gleiche Grad imperativer oder prohibitiver Kraft inne...Von diesem Gesichtspunkte aus unterscheidet die Gesetzeswissenschaft des Islam im Grossen und Ganzen fünf Kategorien“: in der Rechtslehre nennt man sie الأحكام الخمسة / al-aḥkām al-ḫamsa / ‚die fünf (juristischen) Grundsätze‘

  1. pflichtmäßige Handlungen: (فرض fard oder واجب wādschib) – diese Handlung wird belohnt, ihr Unterlassen bestraft. Unterschieden wird zwischen persönlichen Pflichten (فرض العين farḍ al-ʿayn), denen jeder Muslim nachkommen muss, und gemeinschaftlichen Pflichten (فرض الكفاية fard al-kifāya ‚Pflicht des Genügeleistens‘), bei denen es ausreicht, wenn eine ausreichende Anzahl der Muslime daran teilnimmt. In die erste Kategorie fällt z. B. das fünfmalige tägliche Gebet (صلاة, koranisch صلوة salat), in die zweite der Dschihad.
  2. empfehlenswerte Handlungen: (مندوب mandūb oder مستحب mustahabb oder سنة Sunna) – diese Handlung wird belohnt, ihr Unterlassen nicht bestraft.
  3. erlaubte, indifferente Handlungen: (مباح mubāh oder حلال halāl) – das Individuum selbst kann über die Unterlassung bzw. Ausführung einer Tat bestimmen. Das Gesetz sieht in diesem Fall weder Belohnung noch Bestrafung vor.
  4. verwerfliche, missbilligte Handlung: (مكروه makrūh) – es sind Handlungen, die das Gesetz zwar nicht bestraft, deren Unterlassung jedoch gelobt wird.
  5. verbotene Handlung: (حرام harām) – der Täter wird bestraft, der Unterlasser solcher Handlungen gelobt.

Verbotene Handlungen werden durch die im Koran vorgesehenen Strafen (hudud) im Diesseits geahndet: Alkoholgenuss, Unzucht, die falsche Bezichtigung der Unzucht, Diebstahl, Geschlechtsverkehr zwischen Männern und die Apostasie; letztere wird vor allem durch die Sunna des Propheten Mohammed und nicht durch koranische Strafbestimmungen geahndet.

Rechtsschulen

Entstehung und Überblick

Die Entstehung der Rechtsschulen, jeweils nach ihren Begründern benannt, ist das Ergebnis literarischer Aktivitäten auf dem Gebiet der Hadith- und Rechtsliteratur im frühen 8. Jahrhundert:

Die Rechtslehren von al-Auzāʿī und at-Tabarī sind vor allem in den systematischen Darstellungen des Fiqh bei asch-Schafii nachprüfbar, denn ihre eigenen Schriften sind, bis auf wenige Fragmente, heute nicht mehr erhalten.

Die Schiiten und Charidschiten haben ihre eigenen Rechtsschulen. Die letztere in ihrer aktuellen ibaditischen Form und Rechtsschule der Zaiditen werden von den vier oben genannten sunnitischen Richtungen als gültige Schulen anerkannt.

Tore des Idschtihād

Im elften oder zwölften Jahrhundert christlicher Zeitrechnung beziehungsweise im vierten oder fünften Jahrhundert islamischer Zeitrechnung erklärten immer mehr islamische Rechtsgelehrte die „Tore des Idschtihād“ für geschlossen, was dann auch zum allgemeinen Konsens wurde und unangefochten bis ins 19. Jahrhundert so blieb. Grund für die „Schließung der Tore des Idschtihad“ (insidād bāb al-idschtihād / انسداد باب الاجتهاد) war die Tatsache, dass eigentlich jeder gewöhnliche Muslim prinzipiell eine Fatwa ausstellen kann, was in der Praxis zu ständiger Unsicherheit über Rechtsfragen führen kann, da es im sunnitischen Islam keinen fest abgegrenzten Klerus gibt, der das alleinige Recht zur Ausstellung einer Fatwa hat, sondern nur die relativ unklar abgegrenzte Gruppe der Rechtsgelehrten (Ulama).

Einige Gelehrte der damaligen Zeit (al-Ghazali, al-Āmidī) kämpften, vielleicht in weiser Voraussicht, vehement gegen diese Erstarrung, unterlagen aber letztendlich doch. Erst gegen Ende des 19. Jahrhunderts traten Persönlichkeiten wie Dschamal ad-Din al-Afghani oder Muhammad Abduh hervor, die sich um eine Erneuerung der islamischen Glaubenspraxis und Rechtsprechung bemühten. Seitdem gab und gibt es immer wieder Versuche Einzelner oder bestimmter Gruppen, die „Tore des Idschtihād“ wieder zu öffnen, oder sie wurden sogar tatsächlich von einigen in der Praxis geöffnet, was aber weder der fundamentalistische noch der konservative Islam bisher anerkannt haben.

In neuester Zeit, vor allem seit sich die westliche Welt intensiver mit dem Islam und der Scharî'a befasst, wird sogar behauptet, die „Tore des Idschtihād“ seien nie geschlossen gewesen, es sei ein Mythos, um den Islam als rückständig zu diffamieren. Studiert man ältere Schriften, so wird das „Schließen der Tore des Idschtihād“ zwar oft kontrovers diskutiert und oft eine Wiedereröffnung vorgeschlagen oder gar praktiziert, das Faktum, dass die „Tore des Idschtihād“ aber mindestens 600 wenn nicht gar 800 Jahre geschlossen waren, wird in diesen Schriften jedoch nie bestritten.

Bedeutende Rechtsgelehrte

Literatur

Weblinks

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Einzelnachweise

  1. Al-mausūʿa al-fiqhiyya. 1. Auflage. Kuwait 1995. Bd. 32, S. 193
  2. Arent Jan Wensinck und J. H. Kramers (Hrsg.): Handwörterbuch des Islam. Brill, Leiden 1941. S. 130.
  3. Helmut Gätje (Hrsg.): Grundriß der Arabischen Philologie. Band II. Literaturwissenschaft. Wiesbaden 1987. S. 299–300
  4. Helmut Gätje (1987), S. 299
  5. Al-mausūʿa al-fiqhiyya. 1. Auflage. Kuwait 1995. Bd. 32, S. 189.
  6. Vgl. Doris Decker: Frauen als Trägerinnen religiösen Wissens. Konzeptionen von Frauenbildern in frühislamischen Überlieferungen bis zum 9. Jahrhundert. Stuttgart 2013. S. 346–50. Ihr richtiger Name war wahrscheinlich Huǧaima bint Ḥuyayy, vgl. az-Ziriklī: al-Aʿlām, s. v.
  7. Fuat Sezgin: Geschichte des arabischen Schrifttums. Bd. 1, S. 484–490. Leiden, Brill. 1967
  8. Über die Bedeutung und Anwendung des Begriffes siehe: Max Bravmann: The spiritual background of early Islam. Studies in ancient Arab concepts. Brill, Leiden 1972
  9. Fuat Sezgin: Geschichte des arabischen Schrifttums. Bd. 1, S. 55ff. Leiden, Brill. 1967
  10. Ignaz Goldziher: Muhammedanische Studien. Bd. 2, S. 231ff.
  11. Miklós Murányi (1987), S. 300
  12. Fuat Sezgin (1967), S. 488. Nr. II
  13. Miklos Muranyi (1987), S. 301; zu weiteren Aspekten siehe Joseph Schacht: An Introduction to Islamic Law. S. 179–180. 2. Auflage. Oxford 1965
  14. Miklos Muranyi (1987), S. 306–307
  15. Miklos Muranyi (1987), S. 307
  16. Fuat Sezgin: Geschichte des arabischen Schrifttums. Brill, Leiden 1967. Bd. 1. S. 398–399
  17. Malise Ruthven: Der Islam. Eine kurze Einführung. Stuttgart 2000, S. 116
  18. Ignaz Goldziher: Die Ẓāhiriten. Ihr Lehrsystem und ihre Geschichte. Ein Beitrag zur Geschichte der muhammedanischen Theologie. Leipzig 1884. S. 66 (Digitalisat UB Halle; archive.org: , ).
  19. Ignaz Goldziher, op. cit. 66-70; M. Muranyi: Fiqh. In: Helmut Gätje (Hrsg.): Grundriß der arabischen Philologie. Bd. II: Literaturwissenschaft. Wiesbaden 1987. S. 298–299; Irene Schneider: Die Terminologie der aḥkām al-ḫamsa und das Problem ihrer Entstehung, dargestellt am Beispiel der šāfi⁽itischen adab al-qāḍī-Literatur. In: ZDMG, Suppl. VIII, XXIV. Deutscher Orientalistentag vom 26. bis 30. Sep. 1988 in Köln, hrsg. von W. Diem und A. Falaturi. Stuttgart 1990, 214-223.
  20. Joseph Schacht: The Origins of Muhammadan Jurisprudence. S. 288–289. Oxford 1967
  21. Miklos Muranyi (1987), S. 307–309
Normdaten (Sachbegriff): GND: 4409409-7 | LCCN: sh2008007516